gebührenfreier Erbschein nach § 64 SGB X

  • Da ich das noch nie hatte:

    Kann mir - wenn es nicht durch die Sozialbehörde beantragt wurde kaum vorstellen, dass es tatsächlich einschlägig ist.

    Was für eine Fallkonstellation liegt vor? Beantragung durch eine Sozialbehörde oder durch Privatperson?

  • Ich hatte den Fall einmal. Habe es dann mit unserem Bezirksrevisor besprochen. Er war der Meinung, dass die Vorschrift einschlägig ist. Der Erbschein wurde von einer Privatperson beantragt. Die Person hat ein Schreiben der Sozialversicherung vorgelegt, die sich auf die Vorschrift bezogen hat. Der Erbschein wurde lediglich zur dortigen Vorlage benötigt.
    Damals wurden bei uns weder e.V. noch Erbschein selbst abgerechnet.

  • Ist § 64 SGB X einschlägig, dann ergibt sich die Antwort (=vollständige Kostenfreiheit) aus der Vorschrift selbst, s. § 64 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Bei 64 X SGB ist es auch egal ob die (Sozial-)Behörde den Antrag stellt oder ein Berechtigter dies tut, solange es nachweislich für ein Verfahren bei einer Behörde nach dem SGB benötigt wird.

    Um Missbrauch zu vermeiden, habe ich dann aber die Ausfertigung des Erbscheins der (Sozial-)Behörde direkt zugesandt. Weitere Beteiligte haben keine Ausfertigung bekommen.

  • Ist § 64 SGB X einschlägig, dann ergibt sich die Antwort (=vollständige Kostenfreiheit) aus der Vorschrift selbst, s. § 64 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3.[/QUOTE]

    Hatte ich auch so gelesen, war mir aber nicht sicher, da es früher anders war.


    (Ja früher war alles anders - ich weiß)

    Vielen Dank

  • So würde ich es wohl auch machen: An die Sozialbehörde versenden mit dem Hinweis dass dieser nur für dortige Zwecke verwandt werden darf und einen Weitergabe ausdrücklich nicht zu erfolgen hat. Ich fragte auch nur, wer den Antrag gestellt hat da es (hier) neu wäre, wenn ein ASt mit solch einer Erklärung zu den Kosten erscheint- hier wird von den Sozialbehörden nur erfragt ob Verfahren vorliegen oder mögliche Erben bekannt sind und das war es dann.

  • (Ja früher war alles anders - ich weiß) Stimmt!;)

    Vielen Dank

    Bitte, gern geschehen.:D

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  • § 13 KostVfg.
    Kostenansatz bei gegenständlich beschränkter
    Gebührenfreiheit

    BeiErbscheinen und ähnlichen Zeugnissen (Nr. 12210 KV GNotKG), die zurVerwendung in einem bestimmten Verfahren gebührenfrei oder zu ermäßigtenGebühren zu erteilen sind (z. B. gemäß § 317 Abs. 5 LAG, § 64 Abs. 2SGB X, § 31 Abs. 1c VermG i. V. m. § 181 BEG), hat der Kostenbeamte dieUrschrift und Ausfertigung der Urkunde mit dem Vermerk „Zum ausschließlichenGebrauch für das ...-verfahren gebührenfrei – zu ermäßigten Gebühren – erteilt“zu versehen. Die Ausfertigung ist der Behörde oder Dienststelle, bei der dasVerfahren anhängig ist, mit dem Ersuchen zu übersenden, den Beteiligten wederdie Ausfertigung auszuhändigen noch eine Abschrift zu erteilen.

  • Als ich einen solchen Fall das erste Mal bearbeitet hatte:
    (in gekürzter Form sinnhaftig wiedergegeben)

    Der Antragsteller am Telefon: "Kosten mich der Erbschein was?"
    Ich: Ja es fallen Gebühren an. Wenn Sie den Antrag bei mir stellen, dann blablabla(...)"

    Der Antragsteller entsetzt und aufgebracht: "Wieso das denn? Kann doch nicht sein, dass ich dann noch was bezahlen soll ...Ich brauch doch den Erbschein nur für *** ! :mad: "

    Ich (selbstbewusst, da von solchen Gesprächen hinsichtlich der Grundbuchberichtigung abgehärtet): "Das Nachlassgericht hat kaum Ermessen in der Frage ob wir Kosten erheben. Wenn Sie den Erbscheinsantrag stellen, dann ist es egal wofür sie den dann einsetzen, also für welche Zwecke Sie Ihr Erbrecht nachweisen müssen, dann fallen die Kosten an."

    Später im Termin:

    Antragsteller wedelt mit einem Schreiben vom Sozialversicherungsträger, der bestätigt, dass der Erbnachweis für die Durchführung eines sozialrechtlichen Verfahrens benötigt wird und daher um Anerkennung der Kostenfreiheit nach § 64 X SGB gebeten wird. :aetsch:
    Ich :gruebel: (nach Prüfung § 64X SGB:idee::( "Dann haben Sie wohl doch Glück gehabt."

    Man lernt halt nie aus. Speziell im Nachlass nicht.

  • Bei 64 X SGB ist es auch egal ob die (Sozial-)Behörde den Antrag stellt oder ein Berechtigter dies tut, solange es nachweislich für ein Verfahren bei einer Behörde nach dem SGB benötigt wird.

    Um Missbrauch zu vermeiden, habe ich dann aber die Ausfertigung des Erbscheins der (Sozial-)Behörde direkt zugesandt. Weitere Beteiligte haben keine Ausfertigung bekommen.

    Ja, so geht's und der Vermerk, wie bei Kiki aufgeführt, muss auf die Ausfertigung. Meine Probleme ergaben sich später: Wenn nach Jahren eine weitere Ausfertigung für andere Zwecke verlangt wird, hat der Antragsteller Anspruch auf die Ausfertigung, ich durfte lt. Revisor die Kosten nur nacherheben, wenn noch nicht verjährt.

  • Wobei man m.E. schon unterscheiden muss, in welchem Zusammenhang der Erbschein benötigt wird. Ich hatte einmal den Fall, dass der Erbe einen Erbschein benötigt hätte, um Sozialleistungen, die noch dem Verstorbenen zugestanden hätten, ausbezahlt zu bekommen. Von der Behörde wurde natürlich bestätigt, dass es sich um ein Verfahren nach dem SGB handelt.
    M.E. ist aber der Sinn von § 64 SGB X, dass die Sozialleistungen des Bedürftigen nicht dadurch geschmälert werden, dass er kostenpflichtige Unterlagen anderer Behörden zur Erlangung dieser Leistungen benötigt. Der Erbe ist aber gerade nicht bedürftig bzw. erhält die Sozialleistungen nicht aus eigenem Anspruch.
    Insofern wäre m.E. in einem solchen Fall die Kostenfreiheit nicht anzuwenden.

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