Vergütung des Abwesenheitspflegers

  • Sehr interessanter Hinweis.
    Der Aufgabenkreis des Abwesenheitspflegers umfasst die Vertretung des Abwesenden in der Nachlasssache des am....
    verstorbenen X.
    Wie sieht Cromwell die Vergütungsfrage vermögend/mittellos, Festsetzung gegen den Abwesenden oder Zahlung aus der Staatskasse ?
    Der Nachlass wird als Vergütungsschuldner wohl nicht in Frage kommen ?

  • Sehr interessanter Hinweis. Der Aufgabenkreis des Abwesenheitspflegers umfasst die Vertretung des Abwesenden in der Nachlasssache des am.... verstorbenen X. Wie sieht Cromwell die Vergütungsfrage vermögend/mittellos, Festsetzung gegen den Abwesenden oder Zahlung aus der Staatskasse ? Der Nachlass wird als Vergütungsschuldner wohl nicht in Frage kommen ?

    Mich irritiert hier die Diskussion ein wenig. Wenn ich als Abwesenheitspfleger eingesetzt werde, mache eine normale Tätigkeitsabrechnung wie ein Nachlasspfleger auch. Sammle ich wärend der Tätigkeit liquide Mittel ein, rechne ich Vermögend ab und hinterlege den Rest. Wenn keine liquiden Mittel da sind, weil nur Erklärungen abzugeben waren, dan rechne ich nicht Vermögend gegen die Staatskasse ab.

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  • zu #19: Fakt ist, dass dem Abwesenden der Pflichtteil zusteht, er also vermögend ist und der Pflichtteil für die Vergütung einzusetzen ist. Eine Auszahlung aus der Staatskasse halte ich hier für nicht zulässig.
    Wie soll die Staatskasse die Vergütung des vermögenden Abwesenden tragen ? Mit welchen Vergütungssätzen ? Vermögend oder mittellos ?

  • zu #19: Fakt ist, dass dem Abwesenden der Pflichtteil zusteht, er also vermögend ist und der Pflichtteil für die Vergütung einzusetzen ist. Eine Auszahlung aus der Staatskasse halte ich hier für nicht zulässig.
    .....


    Neben einem Girokonto mit kleinem Guthaben kann auch jemand als einziges weiteres Vermögen einen Anspruch auf Rückzahlung von 20.000,- € haben, weil er vor Jahren ein entsprechendes Privatdarlehen gewährt hatte. Wenn der Darlehensnehmer zur Rückzahlung nicht in der Lage ist, nützt dem Betreffenden (z. B. nunmehr Betreuten) sein Anspruch auf dem Papier nicht viel.

    Würdest du ihn dennoch als vermögend behandeln? :gruebel: (Der Betreuer könnte in diesem Fall seinen Festsetzungsbeschluss dann wohl nur an die Wand heften und seine Vergütung abschreiben.)

    Fakt ist daher, dass das bloße Zustehen des Pflichtteils den Berechtigten nicht vermögend macht (siehe # 19).

  • M.E. ist hier die Entscheidung des OLG Naumburg, Beschluss vom 26.01.2011 - 2 Wx 17/10 - FamRZ 2011, 1252 -
    (zur Nachlasspflegschaft) entsprechend anzuwenden, also Festsetzung gegen die Staatskasse, weil der Verwertung des (noch nicht bezahlten bzw. streitigen) Pflichtteils ein Hindernis entgegensteht bzw. die Verwertung nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden kann, da gegen den Erben erst Klage auf Zahlung des Pflichtteils erhoben werden muss.
    Die Höhe der Vergütung aus der Staatskasse richtet sich nach § 3 Abs. 1 VBVG.

    Zum Vorliegen "Mittellosigkeit" auch beim Vorhandensein von Grundbesitz:
    BGH Beschluss vom 06.02.2013 - XII ZB 582/12
    OLG Frankfurt Beschluss vom 11.08.2008 - 20 W 211/08 - (keine Zwangshypothek, wenn Grundstück nicht verwertet werden kann)

  • M.E. ist hier die Entscheidung des OLG Naumburg, Beschluss vom 26.01.2011 - 2 Wx 17/10 - FamRZ 2011, 1252 -
    (zur Nachlasspflegschaft) entsprechend anzuwenden, also Festsetzung gegen die Staatskasse, weil der Verwertung des (noch nicht bezahlten bzw. streitigen) Pflichtteils ein Hindernis entgegensteht bzw. die Verwertung nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden kann, da gegen den Erben erst Klage auf Zahlung des Pflichtteils erhoben werden muss.
    Die Höhe der Vergütung aus der Staatskasse richtet sich nach § 3 Abs. 1 VBVG.

    :daumenrau Das würde ich für den hier diskutierten Fall auch so sehen.

  • Wenn die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs beabsichtigt ist, sollte der Pfleger die vergütungsrechtliche Ausschlussfrist verlängern lassen (er dürfte als Berufspfleger bestellt sein) und dann - nachdem das Geld geflossen ist - insgesamt nach Vermögendenstundensätzen abrechnen.

    Es ist immer etwas unglücklich, bei vorübergehender fehlender Liquidität vergütungsrechtlich von einer endgültigen Mittellosigkeit auszugehen.

  • Wenn die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs beabsichtigt ist, sollte der Pfleger die vergütungsrechtliche Ausschlussfrist verlängern lassen (er dürfte als Berufspfleger bestellt sein) und dann - nachdem das Geld geflossen ist - insgesamt nach Vermögendenstundensätzen abrechnen.

    Es ist immer etwas unglücklich, bei vorübergehender fehlender Liquidität vergütungsrechtlich von einer endgültigen Mittellosigkeit auszugehen.


    Wäre sicher die beste Variante, wenn der Pfleger so lange auf seine Vergütung warten möchte/kann.

    Ob die Liquidität tatsächlich nur vorübergehend fehlt, wird sich allerdings erst noch zeigen. Bis zur Realisierung des Pflichtteils können auch Jahre ins Land gehen, insbesondere wenn der Wert des Nachlasses hauptsächlich aus einem Grundstück besteht.

  • Richtig, in solchen Fällen ist das ein vergütungsrechtlicher Ritt auf der Rasierklinge. Aber wenn der Betreuer nicht auf die Vergütung angewiesen ist, kann er - Fristverlängerung vorausgesetzt - auch warten. Denn dann kann er auch noch rückwirkend für die gesamte Zeit ggf. eine Vergütung aus der Staatskasse beantragen.

  • Ich schließe mich mal mit folgendem Sachverhalt an:
    Abwesenheitspfleger rechnet nach Aufhebung der Pflegschaft nunmehr entsprechend seines Zeitaufwandes ab.
    Die Pflegschaft wurde aufgehoben, weil der Abwesende aufgetaucht istg. Ich habe keine Kenntnis zum Vermögensstand des ehemals Abwesenden.
    Ich würde den Festsetzungsantrag jetzt an den ehemals Abwesenden schicken zur Kenntnis- und Stellungnahme und wenn keine Einwände erfolgen gegen das Vermögen festsetzen durch Beschluss.

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