Vergütung des Abwesenheitspflegers

  • In einer Nachlasssache steht einem volljährigen Kind, dessen Aufenthalt unbekannt ist, der Pflichtteil zu.
    Für dieses Kind wurde ein Abwesenheitspfleger nach § 1911 BGB bestellt. Abwesenheitspfleger ist ein Berufsbetreuer.
    Wie wird dieser Abwesenheitspfleger vergütet ?

  • In einer Nachlasssache steht einem volljährigen Kind, dessen Aufenthalt unbekannt ist, der Pflichtteil zu.
    Für dieses Kind wurde ein Abwesenheitspfleger nach § 1911 BGB bestellt. Abwesenheitspfleger ist ein Berufsbetreuer.
    Wie wird dieser Abwesenheitspfleger vergütet ?

    Ernsthaft?
    Nur, weil ein Pfleger gleichzeitig auch Berufsbetreuung führt (völlig normal), heißt das nicht, dass er als Pfleger auch nach 4,5 VBVG vergütet wird.
    Für einen Pfleger gilt die Vergütung nach Zeitaufwand.

  • Wenn der bestellte Pfleger zufällig Kfz.-Meister ist, nimmst Du dann den Werkstattstundentarif? Und falls ja, von welcher Marke?

    Alternativ guckst Du § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB und folgst der Verweisungskette.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn der bestellte Pfleger zufällig Kfz.-Meister ist, nimmst Du dann den Werkstattstundentarif? Und falls ja, von welcher Marke?

    Der Vergleich hinkt, da man sich beim Stundensatz eines Pflegers normalerweise an dessen Einstufung als Berufsbetreuer richtet.

    Alternativ guckst Du § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB und folgst der Verweisungskette.

    s. o.

    Macht nichts, war ohnehin nicht ernst gemeint (anders als die Alternative). Ich werde für einen Rollstuhl sparen.:strecker

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  • Wieso sollte der Pfleger bei vermögendem Abwesenden ( hier Pflichtteil ) auf die Stundensätze gegen die Staatskasse beschränkt sein ?:gruebel:
    Solange nicht die Höhe des erlangten Pflichtteils vom TO bekanntgegeben wird, ist jeder Stundensatz Spekulation.

  • Woher nehmt Ihr die Gewißheit, daß Pflichtteil = ausreichendes Vermögen ist? Das gibt der SV bislang nicht her. Aber es stimmt, der SV gibt zum Vermögen gar nichts her...

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  • Wieso sollte der Pfleger bei vermögendem Abwesenden ( hier Pflichtteil ) auf die Stundensätze gegen die Staatskasse beschränkt sein ?:gruebel:
    Solange nicht die Höhe des erlangten Pflichtteils vom TO bekanntgegeben wird, ist jeder Stundensatz Spekulation.


    Ist natürlich die Frage, ob man den Pflichtteil heranziehen kann und der Abwesende dadurch ggf. als vermögend anzusehen ist.

    Der Pflichtteil soll ja erst geltend gemacht werden. Ob er (zeitnah) zu realisieren ist oder die Erben z. B. erst einmal ein Wohngrundstück verkaufen müssten, weiß niemand.

  • Woher nehmt Ihr die Gewißheit, daß Pflichtteil = ausreichendes Vermögen ist? Das gibt der SV bislang nicht her. Aber es stimmt, der SV gibt zum Vermögen gar nichts her...

    Ich hatte bereits geschrieben, dass ohne Ergänzung von #1 durch den TO jeder Stundensatz eine Spekulation ist.
    Wer lesen kann , ist klar im Vorteil !

    Warum man einen Abwesenden via Pflegschaft mit einem Pflichtteil beglücken will, wäre - nebenbei - interessant.

  • [quote='FED','RE: Vergütung des Abwesenheitspflegers nehmt Ihr die Gewißheit, daß Pflichtteil = ausreichendes Vermögen ist? Das gibt der SV bislang nicht her. Aber es stimmt, der SV gibt zum Vermögen gar nichts her...

    Ich hatte bereits geschrieben, dass ohne Ergänzung von #1 durch den TO jeder Stundensatz eine Spekulation ist.
    Wer lesen kann , ist klar im Vorteil !

    Warum man einen Abwesenden via Pflegschaft mit einem Pflichtteil beglücken will, wäre - nebenbei - interessant.[/QUOTE]


    Wie sollen die Rechte des Abwesenden sonst gesichert werden ?

  • [quote='FED','RE: Vergütung des Abwesenheitspflegers nehmt Ihr die Gewißheit, daß Pflichtteil = ausreichendes Vermögen ist? Das gibt der SV bislang nicht her. Aber es stimmt, der SV gibt zum Vermögen gar nichts her...

    Ich hatte bereits geschrieben, dass ohne Ergänzung von #1 durch den TO jeder Stundensatz eine Spekulation ist.
    Wer lesen kann , ist klar im Vorteil !

    Warum man einen Abwesenden via Pflegschaft mit einem Pflichtteil beglücken will, wäre - nebenbei - interessant.[/QUOTE]


    Wie sollen die Rechte des Abwesenden sonst gesichert werden ?


    Dann müsste man auch einem nicht Abwesenden einen Vertreter aufs Auge drücken, wenn dieser nicht von sich aus den Pflichtteil geltend macht.

    Ohne weiteren Sachverhalt verstehe ich die Bestellung des Pflegers auch nicht wirklich.

  • Der Unterschied besteht darin, daß der nicht abwesende Pflichtteilsberechtigte über die Geltendmachung entscheiden kann. Womit ich nicht gesagt haben will, daß ich den Pfleger bestellt hätte. Aber wir schweifen ab (und das ganz ohne Sachverhalt).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Ergänzung zum vorstehenden Fall:
    Der Pflichtteil des Abwesenden beträgt ca. 50.000 €, sonstiges Vermögen hat er - soweit ersichtlich - nicht.
    Der Erbe verweigert die Zahlung des Pflichtteils.

    Der Berufs-Abwesenheitspfleger möchte jetzt seine Vergütung gegen das Vermögen des Abwesenden festsetzen lassen.
    Wie kommt der Berufs-Abwesenheitspfleger nach Festsetzung zu seiner Vergütung ?

  • Ich halte es für sehr fraglich, ob die beantragte Festsetzung gegen den Abwesenden überhaupt möglich ist.

    Dazu müsste es sich beim Pflichtteil um einen ohne größere Probleme realisierbaren Anspruch handeln. Da sich der Erbe verweigert (weshalb?), müsste man ihn verklagen und anschließend wohl die Zwangsvollstreckung betreiben. Um beurteilen zu können, ob dadurch der Pflichtteil beigetrieben werden könnte, müsste man letztlich die Vermögensverhältnisse des Erben kennen.

    Wenn in dieser Hinsicht für den Abwesenden nicht(s) (viel) zu erwarten ist und er sonstiges Vermögen nicht besitzt, wäre er wohl als mittellos anzusehen. Folge: Vergütung aus der Staatskasse und ggf. später Regressanordnung, wenn der Pflichtteil beigetrieben werden konnte

  • Die Frage ist, mit welchem Wirkungskreis der Abwesenheitspfleger bestellt wurde. Es besteht nämlich ohne weiteres auch die Möglichkeit, den Pflichtteilsanspruch des Abwesenden lediglich zu sichern (etwa durch Eintragung eines Grundpfandrechts) und die Entscheidung über die Geltendmachung des Anspruchs auf diese Weise nach wie vor dem Abwesenden zu überlassen.

    Klar ist natürlich, dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um den Abwesenden wieder "anwesend" zu machen.

    Probleme ergeben sich, wenn sich herausstellt, dass der Abwesende vorverstorben ist, weil der Pflichtteil dann nicht ihm, sondern seinen etwaigen Abkömmlingen zusteht. Es fragt sich daher, ob die Abwesenheitspflegschaft hier überhaupt das zutreffende Rechtsinstitut ist oder ob man hier nicht auf § 1913 BGB zurückgreifen sollte.

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