Unterschrift fehlt

  • Hallo :)

    Ich habe hier den Fall einer Kollegin, wo wir uns etwas unsicher sind. Vielleicht könnt ihr ja einen kleinen Blick drauf werfen.

    Meine Kollegin hat einen Pfüb erlassen.

    Es sind zwei Fehler seitens der Geschäftsstelle passiert:

    1. Änderungen im Pfüb wurden nicht in die Ausfertigung übernommen

    --> Titeldatum war falsch (Jahr)

    2. Bei der begl. Abschrift, die der Schuldner erhalten hat, fehlt die Unterschrift der Geschäftsstelle beim Beglaubigungsvermerk. Der Beglaubigungsvermerk des GV ist da.

    Gegen den Pfüb wurde nun vom Schuldner Erinnerung eingelegt.

    Unter anderem wurden die zwei Punkte bemängelt.

    Mich interessiert vor allem Punkt 2. Der GV meinte nur, dass sein Beglaubigungsvermerk ausreichend sei. Es käme nicht auf die Unterschrift der Geschäftsstelle an. Eine Vorschrift hierzu konnte er mir nicht benennen. Mir ist auch bewusst, dass es auf die Zustellung an den Schuldner gar nicht ankommt, jedoch weiß ich ja nicht, wie die begl. Abschrift des DS aussieht. Ich möchte vor allem dem Schuldner den Wind aus den Segeln nehmen.

  • Die Pfändung wird wirksam mit der Zustellung an denDrittschuldner.

    Wie die Abschrift an den Schuldner aussieht ist egal.
    Ichwürde ihm eine neue, richtige beglaubigte Abschrift zuschicken undvorsichtshalber auch dem Drittschuldner.


    Das die Bezeichnung des Titels in der Abschrift falsch warist egal, Hautsache er stimmt im Original.
    Auf das Pfandrecht hat dies auch gar keine Auswirkungen.


  • Die Ansicht des GVZ dürfte nicht zutreffend sein, da die Geschäftsstelle beglaubigt, dass der Pfüb auch so erlassen wurde. Dem GVZ liegt die Urschrift schließlich nicht vor.

    Und welche Wirkungen eine nicht ordnungsgemäße Ausfertigung/Beglaubigung haben kann, lässt sich hier nachlesen:

    BGH, Beschluss vom 31.07.2013 - Aktenzeichen VIII ZB 18/13

    [h=1][/h]

  • Dankeschön! Wir haben uns nun mit dem DS in Verbindung gesetzt und schauen uns die begl. Abschrift an. Kann mir aber eigentlich nicht vorstellen, dass dort die Unterschrift fehlt, denn dafür sind Banken zu penibel.

  • Ganz so kann ich Frog nicht zustimmen. Der Gerichtsvollzieher benötigt eine Ausfertigung. Davon kann er beglaubigte Abschriften fertigen. Eigentlich müsste die Gst. keine beglaubigten Abschriften übersenden. Also ist m.E. der Beglaubigungsvermerk des GV ausreichend. Das hilft aber alles nichts, wenn die Abschriften nicht vollständig sind.

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  • Ganz so kann ich Frog nicht zustimmen. Der Gerichtsvollzieher benötigt eine Ausfertigung. Davon kann er beglaubigte Abschriften fertigen. Eigentlich müsste die Gst. keine beglaubigten Abschriften übersenden. Also ist m.E. der Beglaubigungsvermerk des GV ausreichend. Das hilft aber alles nichts, wenn die Abschriften nicht vollständig sind.


    Habe gerade noch einmal den Sachverhalt gelesen. Ich verstehe diesen jetzt eher so, dass der GVZ von der Geschäftsstelle (lediglich) eine beglaubigte Abschrift erhalten hat (mit fehlender Unterschrift).

    Von dieser hat der GVZ dann selbst beglaubigte Abschriften zwecks Zustellung hergestellt.

    Und wenn das so abgelaufen sein sollte, wäre dies fehlerhaft. Ein Problem wird es allerdings aber nur, wenn der DS deshalb den Pfüb nicht anerkennt.

  • Ganz so kann ich Frog nicht zustimmen. Der Gerichtsvollzieher benötigt eine Ausfertigung. Davon kann er beglaubigte Abschriften fertigen. Eigentlich müsste die Gst. keine beglaubigten Abschriften übersenden. Also ist m.E. der Beglaubigungsvermerk des GV ausreichend. Das hilft aber alles nichts, wenn die Abschriften nicht vollständig sind.

    Ich muss jetzt nochmal nachhaken, da ein DS den Pfüb nicht anerkennt.

    Bei uns unterschreibe ich das Original, dann erstellt die Geschäftsstelle eine Ausfertigung und schickt diese an den GV. Dieser erstellt dann die begl. Abschriften.
    Der DS bemängelt, dass auf der begl. Abschrift kein Siegel und keine Unterschrift des Gerichts drauf wäre und akzeptiert den Pfändungsbeschluss nicht.

    Wer hat denn nun recht? Der GV bescheinigt ja, dass die Ausfertigung des Pfänders vorlag.

  • Ist auf dem Exemplar des DS der untere Kasten komplett leer oder wo liegt denn der Hase im Pfeffer?
    Stempel auf der linken Seite sollten ja mind. gesetzt sein.

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  • Ich habe bislang nur mit dem Finanzamt (DS) telefoniert. Demnach steht beim Feld Rechtspfleger "gez. Unterschrift" und bei der Stelle wo der Ausfertigungsvermerk der GS hinkommt "L.S." (was auch immer das zu bedeuten hat. Es ist kein Siegel des Gerichtes erkennbar.

  • Ich habe bislang nur mit dem Finanzamt (DS) telefoniert. Demnach steht beim Feld Rechtspfleger "gez. Unterschrift" und bei der Stelle wo der Ausfertigungsvermerk der GS hinkommt "L.S." (was auch immer das zu bedeuten hat. Es ist kein Siegel des Gerichtes erkennbar.


    Hier finden sich (auch) Erläuterungen, was L.S. bedeutet bzw. weshalb die Abkürzung verwendet wird: https://www.foreno.de/viewtopic.php?t=71242&start=10

    Aus meiner Sicht hat übrigens der GVZ recht.

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