Kostenfestsetzung gegen GF der Schuldnerin

  • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH i.G. wurde mangels Masse abgelehnt. Die Kosten wurden der Schuldnerin auferlegt.

    Der antragstellende Gläubiger beantragt jetzt die Kostenfestsetzung aufgrund von § 11 II GmbHG gegen den angegebenen Geschäftsführer.

    Ist das so möglich? Auf den ersten Blick würde ich sagen nein. Die KGE richtet sich gegen die GmbH i.G., nicht gegen den vermeintlichen GF.
    Abgesehen davon habe ich keinen Nachweis dafür, dass der für die Gesellschaft gehandelt hat. Im Verfahren ist er nicht aufgetreten, war für den Gutachter nicht zu erreichen. Aus dem Gutachten ergibt sich allerdings, dass offenbar die einzige Angestellte ihn als den Chef ansah, ob er den Arbeitsvertrag mit ihr und den Mietvertrag für das Ladenlokal geschlossen hat, ergibt sich nicht explizit aus der Akte (auch wenn ich es annehme).

  • Unabhängig von der Frage, ob hier überhaupt ein - für die Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG erforderliches - Handeln des Geschäftsführers "gegenüber Dritten" vorliegt, sehe ich keine Grundlage für eine solche Kostenfestsetzung. Ein Geschäftsführer haftet nach § 11 Abs. 2 GmbHG ähnlich wie ein OHG-Gesellschafter oder Komplementär nach § 128 HGB. Diese Haftung kann der Gläubiger allenfalls in einem eigenständigen Klageverfahren gegen ihn geltend machen.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Unabhängig von der Frage, ob hier überhaupt ein - für die Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG erforderliches - Handeln des Geschäftsführers "gegenüber Dritten" vorliegt, sehe ich keine Grundlage für eine solche Kostenfestsetzung. Ein Geschäftsführer haftet nach § 11 Abs. 2 GmbHG ähnlich wie ein OHG-Gesellschafter oder Komplementär nach § 128 HGB. Diese Haftung kann der Gläubiger allenfalls in einem eigenständigen Klageverfahren gegen ihn geltend machen.

    :daumenrau

    Auch m.E. ist nur eine Kostenfestsetzung gegen die GmbH i.G. zulässig. Inwiefern jemand anderes für diese Verbindlichkeiten der GmbH i.G. haftet ist nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens.

  • Bei der Kostenfestsetzung bist du an die Kostengrundentscheidung gebunden.
    Nur gegen die in der Grundentscheidung genannte Partei kann überhaupt eine Festsetzung erfolgen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Danke.
    Ich habe das dem Gläubiger auch schon geschrieben. Der hat daraufhin eine KGE gegen den GF beantragt. Der Richter, dem ich die Sache vorgelegt habe, sieht für sich keinen Handlungsbedarf und ich habe das Ding wieder auf dem Tisch. Natürlich kam es nie in Betracht, dass er dem GF die Kosten auferlegt, aber mit einer ausdrücklichen Entscheidung über den gestellten Antrag hätte ich jetzt sauber arbeiten können.
    Ich werde jetzt den KFA zurückweisen und hoffen, dass der GL entweder damit zufrieden ist oder darauf besteht, dass über seinen KGE-Antrag entschieden wird.

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