Feststellung der Verfahrensfähigkeit

  • Hallo zusammen,
    vielleicht kann mir ja tatsächlich irgendwer helfen.
    Es gibt ein Nachlasspflegschaftsverfahren und ein Erbscheinsverfahren.

    Das Erbscheinsverfahren ist aufgrund Richtervorbehalt beim Richter. Das Nachlasspflegschaftverfahren läuft bei mir.

    A rügt die mangelnde Verfahrensfähigkeit von B aufgrund von Geschäftsunfähigkeit. B wohnt im Ausland.
    B wird durch einen Rechtsanwalt vertreten. Die dazugehörige Vollmacht wird ebenfalls beanstandet, da die Beteiligte B ja nicht geschäftsfähig sein soll.
    Wie gehe ich hier jetzt weiter vor?

    Grundsätzlich:
    Wenn B zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geschäftsfähig war, kommt es doch auf deren Verfahrensfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht an, da sie durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, oder?
    Lasse ich mir von A einen Nachweis darüber vorlegen, dass B zum Zeitpunkt der Vollmachterteilt nicht geschäftsfähig war oder von B einen Nachweis darüber, dass sie zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geschäftsfähig war?

    Am Ende muss rechtsmittelfähig entschieden werden und dass ein Rechtsmittel eingeht, steht quasi auch schon fest.
    Wer entscheidet? Richter oder Rechtspfleger?
    Sinnvollerweise entscheidet der Richter im Rahmen des Erbscheinsverfahrens, da der Rechtspfleger dort aufgrund des Richtervorbehalts ja nicht entscheiden kann.
    Grundsätzlich handelt es sich ja aber um zwei getrennte Verfahren. Kann die Entscheidung im Rahmen des Erbscheinsverfahrens dann auch für das Nachlasspflegschaftsverfahren gelten
    oder muss hier nochmal gesondert entschieden werden?

  • Worüber genau muss denn (neben dem Erbscheinsantrag) noch entschieden werden?

    Grundsätzlich erkennen ich aber schon nicht was A mit seiner Rüge bezwecken will. Selbst wenn B nicht verfahrensfähig wäre, dann wäre er dadurch m.E. nicht beschwert.
    Beschwert sein könnte dadurch allenfalls B, da sein rechtliches Gehör verletzt sein könnte.

    Von dem Bestehen der Geschäftsfähigkeit muss erstmal ausgegangen werden. A müsste schon genauer darlegen warum Geschäftsunfähigkeit vorliegen soll (woher will er das überhaupt wissen?). Den einfache Einwand ohne jegliche Belege halte ich für kaum beachtlich. Wenn B rechtsanwaltlich vertreten ist, kann dieser doch zu den Einwänden Stellung nehmen.

    Eine rechtsmittelfähige Entscheidung über die Verfahrensfähigkeit ist m.E. nicht möglich. Im Zuge der jeweiligen Entscheidung muss natürlich die Beteiligten angehört werden und eine mangelnde Verfahrensfähigkeit würde zu einem Anhörungsmangel führen. Aber wie gesagt kann sich A nicht darauf berufen, dass B nicht geschäftsfähig sei, da er dadurch nicht beschwert ist.

    Wenn der Richter im Erbscheinsverfahren keine Zweifel an der Verfahrensfähigkeit des B hat, dann würde ich im Nachlasspflegschaftsverfahren auch keine großartigen Ermittlungen anstellen, wenn ich nicht selber Zweifel an der Verfahrensfähigkeit hätte. Schon gar nicht wenn B (ggf. durch seinen Rechtsanwalt) die Vorwürfe bestreitet.
    Die Verfahrensvollmacht würde ich mir wegen der Rüge vorlegen lassen.

  • A und B sind beide potentielle Erben. Im Erbscheinsverfahren muss die Wirksamkeit eines Testaments geprüft werden. Je nachdem, ob das Testament wirksam ist oder nicht, ist A oder B Erbe.
    In dem Nachlasspflegschaftsverfahren geht es derzeit um die Erteilung einer Genehmigung.

    Was A damit bezwecken will? Das Verfahren zu boykottieren. Es werden sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft, gegen alles wird Rechtsmittel eingelegt, die sinnlosesten Anträge werden gestellt.

    A drängt nun, dass über die Feststellung der Verfahrensfähigkeit Beweis erhoben wird. B sei angeblich Schizophren und daher nicht geschäftsfähig. Dies würde sich auch daraus ergeben, dass B im Ausland Unterhaltszahlungen erhält, diese würde sie nicht erhalten, wenn sie geschäftsfähig wäre.

    Der Richter hat bislang nichts im Rahmen des Erbscheinsverfahren veranlasst.

    Die Verfahrensvollmacht liegt (nicht in deutscher Sprache) vor.

  • Ich würde - abgesehen von der Vorlage der Vollmacht - ganz normal über die Genehmigung entscheiden. In den Gründen nur kurz ausführen, dass es für eine fehlende Verfahrensfähigkeit des B keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt. Bloße Behauptung eines anderen Bet. reicht nicht. I. ü. wie jfp

    (Das mit den Unterhaltszahlungen ins Ausland ist ja nun wirklich Quatsch mit Soße und lässt A als Querulanten dastehen).

  • Habe gerade auch so einen Fall, in dem die Verfahrensfähigkeit angezweifelt wird....ist aber hoffentlich nicht der Gleiche?:oops:

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Habe gerade auch so einen Fall, in dem die Verfahrensfähigkeit angezweifelt wird....ist aber hoffentlich nicht der Gleiche?:oops:

    Deinem Profil nach gehe ich davon aus, dass du nicht "mein" Nachlasspfleger bist. :gruebel:

    Aber interessant, dass es solche Fälle doch öfter mal gibt.
    Du darfst also gerne über das Vorgehen deines Nachlassgerichts berichten :)

  • Ganz anderer Ansatz: die Erben scheinen doch bekannt zu sein. Nur der Erbschein ist noch nicht erteilt. Wieso hebst du dann die Nachlasspflegschaft nicht auf und beendest so das Genehmigungsverfahren?

  • Ganz anderer Ansatz: die Erben scheinen doch bekannt zu sein. Nur der Erbschein ist noch nicht erteilt. Wieso hebst du dann die Nachlasspflegschaft nicht auf und beendest so das Genehmigungsverfahren?

    Die Erben sind ja gerade nicht bekannt. Der Kreis der möglichen Erben ist zwar bekannt, wer davon allerdings Erbe ist, ist unklar. Es besteht Streit über die Wirksamkeit eines Testaments. Deshalb wurde die Nachlasspflegschaft ursprünglich ja auch angeordnet.

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