Hallo zusammen,
vielleicht kann mir ja tatsächlich irgendwer helfen.
Es gibt ein Nachlasspflegschaftsverfahren und ein Erbscheinsverfahren.
Das Erbscheinsverfahren ist aufgrund Richtervorbehalt beim Richter. Das Nachlasspflegschaftverfahren läuft bei mir.
A rügt die mangelnde Verfahrensfähigkeit von B aufgrund von Geschäftsunfähigkeit. B wohnt im Ausland.
B wird durch einen Rechtsanwalt vertreten. Die dazugehörige Vollmacht wird ebenfalls beanstandet, da die Beteiligte B ja nicht geschäftsfähig sein soll.
Wie gehe ich hier jetzt weiter vor?
Grundsätzlich:
Wenn B zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geschäftsfähig war, kommt es doch auf deren Verfahrensfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht an, da sie durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, oder?
Lasse ich mir von A einen Nachweis darüber vorlegen, dass B zum Zeitpunkt der Vollmachterteilt nicht geschäftsfähig war oder von B einen Nachweis darüber, dass sie zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geschäftsfähig war?
Am Ende muss rechtsmittelfähig entschieden werden und dass ein Rechtsmittel eingeht, steht quasi auch schon fest.
Wer entscheidet? Richter oder Rechtspfleger?
Sinnvollerweise entscheidet der Richter im Rahmen des Erbscheinsverfahrens, da der Rechtspfleger dort aufgrund des Richtervorbehalts ja nicht entscheiden kann.
Grundsätzlich handelt es sich ja aber um zwei getrennte Verfahren. Kann die Entscheidung im Rahmen des Erbscheinsverfahrens dann auch für das Nachlasspflegschaftsverfahren gelten
oder muss hier nochmal gesondert entschieden werden?