Auflassungsvormerkung an einer Gesamtfläche

  • Im Grundbuch soll eine Auflassungsvormerkung an insgesamt fünf Grundstücken eingetragen werden. Gesichert werden soll der Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einer noch nicht vermessenen Fläche, die sich über die fünf Grundstücke erstreckt. Jedes der fünf Grundstücke ist also mit einer Teilfläche betroffen.

    Zur Konkretisierung ist ein Lageplan beigelegt, in dem die Gesamtfläche auf den Grundstücken ersichtlich ist.

    Bzgl. der Vormerkung ist allerdings nur die Gesamtfläche der noch nicht vermessenen Grundstücksfläche angegeben. Wie groß die Fläche sich ca. auf das jeweilige einzelne der fünf Grundstücke erstreckt, ist nicht angegeben.


    Geht das oder müssen die einzelnen Flächen der Grundstücke angegeben werden?

  • Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Zweiter Teil. Grundbuchformulare mit Erläuterungen Rn. 864, beck-online

    Bezeichnung der Gesamtfläche genügt hiernach nicht.

  • In dem vom BGH entschiedenen Fall war aber laut Tatbestand noch nicht einmal die Lage der verkauften Flächen beschrieben. Dort waren die Grundstücke und die Gesamtfläche der Teilstücke, aber nicht die Einzelfläche und nicht die Lage der Teilstücke bezeichnet.

    Bei greg liegt aber laut Sachverhalt ein Lageplan vor.


    Damit wäre vielleicht auch der BGH zufrieden, denn: "Handelt es sich um einen noch nicht vermessenen Grundstücksteil, so genügt die Angabe der Grundbuchstelle des (ganzen) Grundstücks nicht, vielmehr muss der zu veräußernde Teil des Grundstücks in der notariellen Urkunde in geeigneter Weise umschrieben werden. Dazu bedarf es in der Regel der Angabe seiner Umgrenzungslinien, etwa von Verbindungslinien zwischen Markierungspunkten, die im Gelände vorhanden sind, oder der Angabe seiner Flächengröße und geometrischen Form. Dem genügt die vorliegende Verkaufsabrede (§ 1 b) nicht; insbesondere reicht die Flächenangabe allein nicht aus (RG HRR 1935,656), umso weniger als sie hier nicht einmal die Einzelflächen der mehrerenverkauften Teilgrundstücke, sondern nur die Flächensumme aller verkauften Teilgrundstücke enthält."


  • Bei greg liegt aber laut Sachverhalt ein Lageplan vor.

    "...vielmehr muss der zu veräußernde Teil des Grundstücks in der notariellen Urkunde in geeigneter Weise umschrieben werden. Dazu bedarf es in der Regel der Angabe seiner Umgrenzungslinien, etwa von Verbindungslinien zwischen Markierungspunkten, ..."

    Ich sehe hier kein Problem, die Vormerkung kann mE eingetragen werden.

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