Kosten Abtretung Gesamtgrundschuld - KV 14131 bei Ablauf der Monatsfrist

  • Es ist eine Gesamtgrundschuld bei den Grundbuchämtern A bis F eingetragen. Im Januar 2018 wird eine einheitliche Abtretungserklärung erstellt. Die entsprechenden Anträge auf Eintragung der Abtretung gehen bei den Grundbuchämtern A, B und C im Februar 2018 und bei den Grundbuchämtern D, E und F im April 2018 ein.

    Das zuerst angegangene Grundbuchamt A berechnet die 0,5-Gebühr für sich nebst Erhöhung für die Grundbuchämter B und C.

    Frage: Wie haben die Grundbuchämter D, E und F die Eintragungen abzurechnen?

    a. einzeln, weil die 1-Monats-Frist nach KV Nr. 14131 GNotKG abgelaufen ist

    b. zusammen, weil die Nachzügler-Anträge für die Grundbuchämter E, D und F eine neue privilegierte Antragsgruppe nach KV Nr. 14131 GNotKG bilden


    Ich neige zu a., weil es der Gläubigerin unbenommen gewesen wäre, die Anträge bei sämtlichen Grundbuchämtern innerhalb der Monatsfrist einzureichen. Nach Aktenlage neigen andere Grundbuchämter aber zu b.

  • Die Berechnung nur durch das Grundbuchamt A geht m.E. nicht, weil die Monatsfrist nach K 14131 abgelaufen ist "Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Grundbuchämter gleichzeitig bei einem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern eingehen."

    Eine gemeinsame Zuständigkeit nach § 18 Absatz 3 GNotKG setzt voraus, dass die KV 14131 einschlägig ist. Das ist für das Grundbuchamt A aber wegen der abgelaufenen Frist nur für B und C der Fall.

  • Bei Nr. 14122 KV sagt der Korintenberg, dass bei Nachzüglern Nr. 14123 gilt, sodass ich denke, dass keine neue Antragsgruppe entsteht, wenn man es entsprechend auf Nr. 14131 anwendet. (s. Korintenberg/Hey’l, 20. Aufl. 2017, GNotKG Rn. 8)

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