Es ist eine Gesamtgrundschuld bei den Grundbuchämtern A bis F eingetragen. Im Januar 2018 wird eine einheitliche Abtretungserklärung erstellt. Die entsprechenden Anträge auf Eintragung der Abtretung gehen bei den Grundbuchämtern A, B und C im Februar 2018 und bei den Grundbuchämtern D, E und F im April 2018 ein.
Das zuerst angegangene Grundbuchamt A berechnet die 0,5-Gebühr für sich nebst Erhöhung für die Grundbuchämter B und C.
Frage: Wie haben die Grundbuchämter D, E und F die Eintragungen abzurechnen?
a. einzeln, weil die 1-Monats-Frist nach KV Nr. 14131 GNotKG abgelaufen ist
b. zusammen, weil die Nachzügler-Anträge für die Grundbuchämter E, D und F eine neue privilegierte Antragsgruppe nach KV Nr. 14131 GNotKG bilden
Ich neige zu a., weil es der Gläubigerin unbenommen gewesen wäre, die Anträge bei sämtlichen Grundbuchämtern innerhalb der Monatsfrist einzureichen. Nach Aktenlage neigen andere Grundbuchämter aber zu b.