Eintragung Grundschuld ohne Sanierungsgenehmigung - Amtswiderspruch

  • Hallo,
    es wurde im Grundbuch versehentlich eine Grundschuld ohne die erforderliche Genehmigung der Sanierungsbehörde im Grundbuch eingetragen.
    Wer muss als Begünstigter des einzutragenden Amtswiderspruches im Grundbuch eingetragen werden?
    1. Nur der Eigentümer
    2. Der Eigentümer und die Gemeinde als Sanierungsbehörde
    3. Nur die Gemeinde als Sanierungsbehörde.

    Die Gemeinde als Sanierungsbehörde hat ja darüberhinaus nach § 145 VI i. V. m. § 22 VI BauGB die Möglichkeit unabhängig vom § 53 I GBO um Eintragung eines Widerspruches zu ersuchen.

  • Berechtigter des Widerspruchs nach § 53 GBO ist der Inhaber des Berichtigungsanspruchs nach § 894 BGB,
    hier also der Eigentümer, da sein Grundstück zu Unrecht belastet wurde.

    Dass daneben noch ein öfftl.-rechtlicher Anspruch der Bodenbehörde besteht,
    spielt keine Rolle.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

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