Zustellung in die Türkei

  • Hallo miteinander.

    Ich habe ein Zustellungsproblem in einem Zwangsversteigerungsverfahren. Dort habe ich eine Gläubigerin die in der Türkei lebt.
    Ich habe den Verkehrswertfestsetzungsbeschluss gefertigt und die Zustellung verfügt. Die SE hat sodann den Beschluss mit Einschreiben gegen Rückschein (EgR) an die Gläubigerin in die Türkei übersandt. Als mir die Akte zur Prüfung der ZU vorgelegt worden ist, konnte man der Sendungsverfolgung entnehmen, dass der Brief abgeholt worden ist. Der Rückschein lag nicht vor. Ich habe darauf einen Zwangsversteigerungstermin für Ende August anberaumt. Nunmehr kam der Brief nunmehr zurück (ohne den Rückschein am Umschlag) :mad:.
    Daraufhin habe ich mich dann mal mit der ZU befasst und festgestellt, dass eine Zustellung gegen EgR in die Türkei nicht möglich ist. Bleibt nur der Weg über die türkische zentrale Behörde für solche Zustellungen unter Verwendung des Formblattes, korrekt? Muss man zwingend eine Übersetzung in türkischer Sprache beifügen, obwohl die Gläubigerin Deutsche ist?

    Sehe ich das richtig, dass eine derartige Zustellung längere Zeit in Anspruch nimmt und ich den Versteigerungstermin wohl aufheben muss, da mir bis dahin die Rechtskraft des Verkehrswertfestsetzungsbeschlusses fehlt und die 4 Wochen Frist bzgl. der ZU der Terminsbestimmung nicht gewahrt sein wird? :gruebel:

  • Eine ZU in der Türkei ist tatsächlich nur über türkische Behörden möglich, eine Zustellung mit EgR ist dort unzulässig. Bei der ZU ist immer eine Übersetzung in die türkische Sprache beizufügen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Empfängers. Bis Ende August dürfte eine Nachholung dieser ZU nicht möglich sein!
    Wer bearbeitet bei euch am Gericht diese Auslandssachen? Du solltest mit diesem Kollegen Rücksprache halten!

  • Ich ergänze das mal ein bisschen:

    Das Ersuchen ist an die zentrale Behörde zu richten:
    Zentrale Behörde ist das "Ministry of Justice, General Directorate of International Law and Foreign Relations, Adalet Bakanlığı Ek Binası, Namık Kemal Mah. Milli Müdafaa Caddesi No:22, Çankaya/ANKARA, Türkei".

    Bei einer förmlichen Zustellung ist die Übersetzung vorzunehmen. Auch die Eintragungen in das Formblatt sind in englisch oder türkisch vorzunehmen.
    Die Ersuchen findest du hier: https://www.hcch.net/de/publication…id=6560&dtid=65

    Um was für eine Forderung handelt es sich eigentlich? Bei einer Anordnung wegen einer Grundsteuerforderung ist es noch mal anders.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Es handelt sich um eine Teilungsversteigerung.

    Das mit der erforderlichen Übersetzung ist ja ärgerlich. Dafür kann ich doch aber zunächst einen Kostenvorschuss vom Antragsteller fordern oder? In welcher Höhe? Ich weiß ja noch nicht, wie hoch diese Kosten sein werden :gruebel:

    Kann ich die Gläubigerin dann auffordern, mir einen Zustellungsbevollmächtigten gem § 184 Abs. 1 ZPO zu benennen? Sonst müsste ich ja alle Beschlüsse, die ihr zugestellt werden müssen, übersetzen lassen. Und durch die verlängerten Zustellungen würde sich das Verfahren ja ewig hinziehen.

  • Im Rahmen einer Fortbildung zum Thema Auslandszustellungen wurde uns geraten, für die Übersetzungen 80 € pro Seite, die übersetzt werde muss, als Vorschuss anzusetzen.
    Damit bin ich bislang immer gut klar gekommen.

  • Hast du irgendwie Kontakt zu der Gläubigerin?
    Über eine Genehmigung (43 II ZVG) könntest du deinen Termin vielleicht noch retten.
    Die Übersetzungen gehen bei mir i.d.R. schnell (1-2 Wochen).
    Vielleicht schickst du die Schriftstücke einmal über die Empfangsstelle und einmal direkt mit der Bitte um Genehmigung.

  • Hilfe !!
    Ich wurde als Versteigerungsrechtspfleger von der Verwaltung "mal eben" und ohne Einarbeitung zusätzlich mit Auslandssachen betraut und darf gleich mit einem neuen Verfahren gegen einen Schuldner in der Türkei beginnen.:mad:
    Wenn ich das bisher richtig verstehe:
    Die Zustellung des AO-Beschlusses geht nur förmlich über das Landgericht und die Zentrale Behörde in der Türkei.
    Aber wie geht's dann weiter ?
    § 184 ZPO geht offenbar nicht.
    Geht denn dann - als Spezialvorschrift- der § 4 ZVG ( ZU durch Aufgabe zur Post )?
    Vermutlich auch nicht.
    Aber, das würde ja bedeuten, dass ich alle Zustellungen im Verfahren förmlich durchführen müsste.
    Zeit- und Kostenaufwand ( Übersetzungskosten ) wären erheblich.
    Ich bitte um eure - baldige- Meinung, da die Sache naturgemäß eilig ist. :gruebel::gruebel:

  • Also: Was für eine Forderung vollstreckst du? "Normal" oder Steuern? Davon ist dann die weitere Verfahrensweise abhängig.

    Du musst nur den AO-Beschluss in dieser Art zustellen. Die Kommentierung sagt auch, dass es besser ist den Terminsbeschluss so zuzustellen. Sehe ich ähnlich. Ich würde gleichzeitig den Beschluss nach 184 ZPO mit dem AO Beschluss zustellen. 184 ZPO gilt m.E. hier, weil nach der HZÜ und nicht durch die EuZVO zugestellt wird.

    Türkei geht aber. Du brauchst etwas Zeit, aber die Ersuchen werden in der Regel erledigt.


    PS ... und ZVG-Rpfl. machen das doch gerne ;)

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  • Der Anordnungsbeschluss und der Beitrittsbeschluss können nicht durch Aufgabe zur Post an die Schuldnerpartei zugestellt werden;
    § 4 ZVG findet insoweit keine Anwendung, § 8 ZVG.
    Daher ist der Anordnungsbeschluss und der Beitrittsbeschluss an die Schuldnerpartei auf dem Rechtshilfeweg in der Türkei zuzustellen.
    Im Verhältnis zu der Türkei gilt das Haager Zustellungsübereinkommen (HZÜ).
    Da die Türkei der unmittelbaren Postzustellung i. S. d. Art. 10 a) HZÜ widersprochen hat (s. Länderteil der ZRHO) , können gerichtliche Schriftstücke aus Deutschland nicht unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen Rückschein - international - in der Türkei zugestellt werden.
    Zweckmäßigerweise sollte ebenfalls der gerichtliche Hinweis an die Schuldnerpartei zugestellt werden, dass die sonstigen gerichtlichen Schriftstücke - mit Ausnahme des Beirittsbeschlusses - entsprechend § 4 ZVG durch Aufgabe zur Post zugestellt werden, sofern die Schuldnerpartei zuvor weder einen Verfahrensbevollmächtigten noch einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland benannt hat.

    Im Gegensatz § 183 ZPO sieht § 4 ZVG keine Frist vor.

    Die sonstigen Schriftstücke im Zwangsversteigerungsverfahren können an die Schuldnerpartei durch Aufgabe zur Post zugestellt werden, § 4 ZVG.

  • Entwurf:

    Der Zustellungsantrag ist mittels Vordrucks ZRHO 1,1a zu fertigen.
    Zustellungantrag und zuzustellende Schriftstücke sind in zwei Stücken zu übermitteln, Art. 3 Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. 11. 1965 (HZÜ).

    In dem Zustellungsantrag ist u. a. die Zustellungsart anzugeben (in der Regel wird die bes. Zustellung ausgeschlossen (Zustellungsart b) im Zustellungsantrag durchstreichen).

    Nach dem Länderteil der ZRHO ist die Beifügung von Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke und der Eintragungen im Zustellungsantrag in die türkische Sprache erforderlich.
    Der Zustellungsantrag ist zu richten an:
    Ministry of Justice,General Directorate of Internatioal Law and Foreign Relatons, Adalet Bakanhgi Ek Binasi, Namik Kemal Mah. Milli Müdafaa Caddesi No. 22, Cankaya/ANKARA,Türkei,
    s. Länderteil der ZRHO.

    Der Zustellungsantrag nebst Anlagen sind der Prüfungsstelle (LG) zu übermitteln, § 9 ZRHO.

  • Also: Was für eine Forderung vollstreckst du? "Normal" oder Steuern? Davon ist dann die weitere Verfahrensweise abhängig.

    Du musst nur den AO-Beschluss in dieser Art zustellen. Die Kommentierung sagt auch, dass es besser ist den Terminsbeschluss so zuzustellen. Sehe ich ähnlich. Ich würde gleichzeitig den Beschluss nach 184 ZPO mit dem AO Beschluss zustellen. 184 ZPO gilt m.E. hier, weil nach der HZÜ und nicht durch die EuZVO zugestellt wird.

    Türkei geht aber. Du brauchst etwas Zeit, aber die Ersuchen werden in der Regel erledigt.


    PS ... und ZVG-Rpfl. machen das doch gerne ;)

    Ich rufe das Thema wieder auf.

    Ich habe jetzt einen AnO-Beschluss wegen Steuern sowohl in die Türkei (Nicht-EU) als auch nach Ungarn (EU) zuzustellen. Bis jetzt hatte ich nicht auf dem Schirm, dass es da eine andere Verfahrensweise gibt. Was ist da zu beachten?

  • In die Türkei stelle ich nach dem Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen (Den Haag 15.11.1965) zu.

    Hatte erst neulich eine Familiensache so zugestellt. Ging ohne Probleme bei der Prüfstelle durch (Zustellung fehlt jedoch noch).

  • Vielen Dank, aber ich bin mir nicht sicher und habe Bedenken, ob das auch bei Anordnung bzw. Beitritt wegen Steuerforderungen in der Zwangsversteigerung geht.

    Ich wüsste nicht, wieso nicht.

    Unterschieden wird m. W. n. zwischen Rechtshilfe in zivilrechtlichen Verfahren und Rechtshilfe in strafrechtlichen Verfahren.

    Das Zwangsversteigerungsverfahren gehört insoweit zu den zivilrechtlichen Verfahren (.., da es kein Strafverfahren ist).

    Im Zweifel kann dir deine Prüfstelle bestimmt weiterhelfen. :)

  • jublo

    Da hast du grundsätzlich Recht. Bei steuerlichen Sachen kann es aber auch Abweichungen geben.

    Ich selber hatte als zentrale Behörde auch mal die Rückfrage, habe dazu aber leider nichts mehr gefunden... Und auch die Recherche hat da leider nicht so viel gebracht.

  • Das ist auch mein Problem, unsere Prüfstelle prüft auch und hat noch nichts gefunden. Aber ich habe mehrfach gehört, dass das mit der ZRHO bei Steuern nicht so einfach ist. Und weiter oben wurde das von Annett ja auch schon angeführt. Zum Glück für die Startfrage, zum "Unglück" von mir kam es bisher zu keinen weiteren Ausführungen dazu.

  • Bei steuerlichen Sachen kann es aber auch Abweichungen geben.

    Danke für den Hinweis. Bei Zivilsachen war mir das jetzt noch nicht wirklich bekannt. Ich kenne es eher aus Strafsachen bzw. durch die Abfrage beim europäischen Gerichtsatlas, dass man da schon mehr drauf achten muss, was hinter dem Verfahren steckt.

    Aber bei zivilrechtlichen Sachen war mir das noch nicht untergekommen.

    Was für den aktuellen Fall wohl besser wäre, da ich dann gar kein Problem gesehen hätte. ;)

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