Mir liegt ein Zustellungsersuchen aus der Schweiz vor. Zugestellt werden soll u.a. die Klageschrift. Diese ist in deutscher Sprache, die Anlagen zur Klageschrift sind aber teilweise in englischer Sprache beigefügt. Es soll förmlich zugestellt werden. Nach dem Länderteil ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich. Diese wäre, weil sie hier fehlt, auf Kosten der ersuchenden schweizerischen Behörde von hier zu beschaffen. Gilt diese Übersetzungspflicht auch für die Anlagen zur Klageschrift? Es sind einige Seiten (Rechnungen und Schreiben), die zu übersetzen wären.
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