Erbschein erforderlich?

  • Ja, nur die Mutter trifft Verfügungen von Todes wegen

    Im Erbvertrag steht folgendes: "Mit der durch diesen Vertrag verfügten Erbeinsetzung ist insoweit das Erbe geteilt. Etwaige Ausgleichsansprüche zwischen den Erben sind unwiderruflich ausgeschlossen. Die Erben stimmen diesem Ausschluß zu".
    Dachte es ist wie ein Pflichtteilsverzicht zu sehen und somit ein rechtlicher Nachteil.

    Dann wäre also der Erbvertrag wirksam und die Anordnung des TV unwirksam.

  • Danke, Tom, das macht alles Sinn.

    Ich frage mich aber, ob der Verzicht auf Ausgleichsansprüche nicht ein Problem sein könnte. Gibt es Anhaltspunkte dafür, welches Kind was bekommt und wie das Verhältnis ist?

  • Verzichtet wird hier durch die Erben auf gar nichts. Dass die Erben dem Ausschluss des Ausgleichsanspruchs "zustimmen" ist egal, denn mit oder ohne diese Zustimmung hat die Erblasserin diese Ausgleichsansprüche (heißt: zwischen Erben) wirksam durch letztwillige Verfügung ausgeschlossen. Jedem Erben steht es auch nach wie vor frei, das Erbe auszuschlagen - § 2306 BGB ist wegen der angeordneten Vorausvermächtnisse eröffnet - und den Pflichtteil zu verlangen. Ein Verzicht auf den Pflichtteil (anstatt auf Ausgleichsansprüche wegen wertmäßiger Unterschreitung des Erbteils, die man wie gesagt bei entgegenstehender Verfügung des Erblassers gar nicht hat) wird aus gutem Grund nicht erklärt.

    Es bleibt also nur der rechtliche Vorteil der bindenden Erbeinsetzung übrig -> wirksamer Erbvertrag.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Verzichtet wird hier durch die Erben auf gar nichts. Dass die Erben dem Ausschluss des Ausgleichsanspruchs "zustimmen" ist egal, denn mit oder ohne diese Zustimmung hat die Erblasserin diese Ausgleichsansprüche (heißt: zwischen Erben) wirksam durch letztwillige Verfügung ausgeschlossen. Jedem Erben steht es auch nach wie vor frei, das Erbe auszuschlagen - § 2306 BGB ist wegen der angeordneten Vorausvermächtnisse eröffnet - und den Pflichtteil zu verlangen. Ein Verzicht auf den Pflichtteil (anstatt auf Ausgleichsansprüche wegen wertmäßiger Unterschreitung des Erbteils, die man wie gesagt bei entgegenstehender Verfügung des Erblassers gar nicht hat) wird aus gutem Grund nicht erklärt.

    Es bleibt also nur der rechtliche Vorteil der bindenden Erbeinsetzung übrig -> wirksamer Erbvertrag.

    Das überzeugt!

  • tom:
    Letztendlich gibt aber das minderjährige Kind im Erbvertrag Erklärungen ab und nimmt nicht nur Erklärungen des Testieres an. Der Satz „Die Erben stimmen diesem Ausschluss zu“ hat in einer notariellen Urkunde bei Vorliegen eines Vertretungsausschlusses nach § 1795 BGB nichts zu suchen. Er ist -wie du ausführst- überflüssig und kann, wenn man davon ausgeht, dass die Aufnahme durch den Notar etwas bewirken sollte, ins Gegenteil ausgehen. Ich hatte schon Erb- und Pflichtteilsverzichte, zu denen man durch Auslegung kam. Über der Urkunde stand „Schenkungsvertrag“ und in der Urkunde nicht das Wort „Erbverzicht“.

    Kann das GBA hier wirklich nicht -es geht letztendlich um die Auslegung der Urkunde als wirksame Verfügung von Todes wegen- einen Erbschein verlangen?

    Ich würde als NG ohne weiteren Sachverhaltsvortrag nicht unbedingt und sofort deiner Auslegung der Urkunde folgen.

  • Verzichtet wird hier durch die Erben auf gar nichts. Dass die Erben dem Ausschluss des Ausgleichsanspruchs "zustimmen" ist egal, denn mit oder ohne diese Zustimmung hat die Erblasserin diese Ausgleichsansprüche (heißt: zwischen Erben) wirksam durch letztwillige Verfügung ausgeschlossen. Jedem Erben steht es auch nach wie vor frei, das Erbe auszuschlagen - § 2306 BGB ist wegen der angeordneten Vorausvermächtnisse eröffnet - und den Pflichtteil zu verlangen. Ein Verzicht auf den Pflichtteil (anstatt auf Ausgleichsansprüche wegen wertmäßiger Unterschreitung des Erbteils, die man wie gesagt bei entgegenstehender Verfügung des Erblassers gar nicht hat) wird aus gutem Grund nicht erklärt.

    Es bleibt also nur der rechtliche Vorteil der bindenden Erbeinsetzung übrig -> wirksamer Erbvertrag.


    Ich würdeden durch grundbuch105 geschilderten Wortlaut allerdings recht zwanglos auch als Pflichtteilsverzicht auslegen.
    Anderenfalls dürften die von der Erblasserin gewollten Rechtsfolgen nicht sicher eintreten können.

  • Ich würdeden durch grundbuch105 geschilderten Wortlaut allerdings recht zwanglos auch als Pflichtteilsverzicht auslegen.
    Anderenfalls dürften die von der Erblasserin gewollten Rechtsfolgen nicht sicher eintreten können.

    Der Auslegung als Pflichtteilsverzicht (statt als bloßes Zur-Kenntnis-Nehmen der angeordneten Beschränkungen) steht schon § 2084 BGB entgegen - ein Pflichtteilsverzicht wäre nämlich unwirksam, da der Minderjährige dann nicht wirksam vertreten wäre.

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