Eheleute schließen 1970 einen Erbvertrag. 2007 ein gemeinschaftliches Testament.
Im Testament wird folgendes bestimmt: Wir haben 1970 (Datum, Ur. Nr.) ein Testament (was ja nicht stimmt, sondern Erbvertrag) errichtet. Dieses Testament wollen wir nicht aufheben, sondern nur ergänzen. In dem vorgenannten Testament haben wir uns wechselseitig zum Alleinerben eingesetzt. Hierbei soll es bleiben.
Dann folgen Vermächtnisse, die im Erbvertrag nicht vorhanden sind. Sodann werden die Kinder als Erben des Längstleben bestimmt.
Im Erbvertrag haben sich die Eheleute gegenseitig zu befreiten Vorerben eingesetzt und die Abkömmlinge (Kinder gab es damals nch nicht) als Nacherben.
Im GB-Verfahren sind die letzwilligen Verfügungen rechtlich zu würdigen
Hier jedoch müsste ich doch tatsächliche Ermittlungen über den Erblasserwillen (Vollerbe oder Vorerbe) anstellen, so dass ein EB notwendig wäre?