• Das BMJ hat einen Referentenentwurf für einen befristeten Inflationsausgleich vorgelegt. Danach soll es pro Betreuung und Monat einen Aufschlag auf den jeweiligen Tabellenwert von 7,50 €, also 90 € jährlich (also bei 40 Betreuungen 3.600 €), für die Jahre 2024 und 25 geben. Das entspräche vom Volumen der kürzlich vereinbarten Tariferhöhung im öff. Dienst (berechnet anhand eines Sozialarbeiters in EG S 12).


    Für Ehrenamtler soll für die gleiche Zeit ein Aufschlag auf die Aufwandspauschale von 24 € (also auf insgesamt 449 €) gezahlt werden.


    Hier der Referentenentwurf: https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetz...html?nn=110490

  • Zur gesonderten Pauschale:

    Ich habe einen Betreuer, dem jetzt aufgefallen ist, dass er schon seit längerer Zeit die gesonderte Pauschale nach § 5a VBVG alt bzw. § 10 VBVG neu hätte geltend machen können (Vermögen > 150.000,- €).
    Mit dem aktuellen VGA macht er jetzt nicht nur die 90,- € für das letzte Quartal, sondern gleich auch die Pauschale für diverse weiter zurückliegende Monate geltend.
    Im letzten Absatz der Vorschrift heißt es ja, dass die Pauschale nur zusammen mit einem VGA geltend gemacht werden kann.
    Ich habe aber nichts dazu finden können, dass damit gemeint ist, dass mit dem VGA nur die Pauschalen für den geltend gemachten Vergütungszeitraum beantragt werden können.
    Ich sehe daher kein Problem darin, dass jetzt noch rückwirkend Pauschalen beantragt werden und denke, dass ich nur schauen muss, dass insoweit die 15 Monatsfrist noch nicht abgelaufen ist.

    Sieht das jemand anders?

  • Danke, den BGB-MüKo hatte ich gar nicht auf dem Schirm und die Kommentare, die mir sonst zum VBVG (online) zur Verfügung stehen, haben dazu nichts verlautbart.
    Dann werden ich mal nicht nur wegen der mehr als 15 Monate zurückliegenden, sondern unter Hinweis auf den Müko gleich mal wegen aller alten Pauschalen eine Auflage schreiben.

  • Hallo, die Aussage Herrn Fröschles halte ich für falsch. Soweit vergangene Quartale nicht mit Beschluss, sondern mit Auszahlungsanordnungen endeten. In einem solchen Fall kann immer noch eine Festsetzung per Beschluss beantragt werden, und in diesem Verfahren stellt die vorherige Auszahlung kein Präjudiz dar. Der Beschluss kann sowohl höher als auch geringer sein. Und klarerweise gehts ja dabei um Dinge, die ursprünglich anders gesehen oder ganz übersehen wurden. Natürlich auch auf Seiten des Bezirksrevisors. Dem Betreuer die Möglichkeit zu verweigern, wäre eine Ungleichbehandlung. Alles natürlich nur im Rahmen der Frist der §§ 15 Abs.1, 16 Abs. 3 VBVG (2023).

    Zum konkreten Fall noch: eigentlich kann das aber nicht durch Auszahlungsanordnung geendet haben, da ja § 10 Abs. 1 auf Bemittelte beschränkt ist. Also dürften rechtskräftig gewordene Beschlüsse dem entgegen stehen.

  • Aus dem Intranet BW:

    Online-Befragung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger - Evaluation der Betreuervergütung

    Das Bundesministerium der Justiz führt vom 30. November 2023 bis zum 12. Januar 2024 eine Online-Umfrage zum Vergütungssystem für berufliche Betreuer nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) unter Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern durch, die mit Betreuungsverfahren befasst sind. Die Ergebnisse sollen in den Evaluationsbericht einfließen, den das Bundesjustizministerium im Laufe des Jahres 2024 vorlegen wird. Gerade der geschulte und objektive Blick der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger auf das Vergütungssystem lässt uns auf wertvolle Erkenntnisse bei der Evaluation hoffen. Über eine rege Teilnahme würde wir uns deshalb freuen. 

    Der nachfolgende Link führt Sie unmittelbar zur Online-Umfrage: https://destatis.sslsurvey.de/vbvg-rechtspfleger

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