Neufassung VBVG


  • Das Problem ist nicht neu, siehe auch LG Kassel, 20.09.2017 - 3 T 335/17 unter Rn. 28 ff.

    In der Entscheidung wird mit 31 Tagen gerechnet und folgerichtig natürlich auch mit dem Nenner 31.

    Salopp gesagt, ist die hier eingestellte Rechnung der Betreuerin mathematisch größter Mist. Es gibt keinen Monat mit 31 von 30 Tagen. Also entweder 30/30 oder 31/31.

    Diese Entscheidung ist meines Erachtens auf das "neue" VBVG nicht mehr anzuwenden, da sie § 191 BGB wegen § 5 Abs. 4 VBVG (alt) nicht für anwendbar hält.

    Im neuen VBVG ist § 191 BGB jedoch ausdrücklich in § 5 Abs. 2 erwähnt... :gruebel:


    Schon richtig.

    Da in § 191 BGB festgelegt ist, dass der (volle) Monat zu 30 Tagen gerechnet wird (=Nenner), kann die Anzahl der Tage des Zeitraums (=Zähler) auch nur maximal 30 betragen. Sonst wäre es rechnerisch mehr als ein voller Monat.

    Ausführungen dazu hier, auch mit Berechnungsbeispielen: beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Krafka/Schindler, § 5 VBVG Rn. 54 ff.

  • Ok, also sind wir ja einer Meinung :D. Ich habe nachgefragt, weil ich mich über die Beiträge #68 und #69 gewundert habe, die meinten, die Betreuerin habe recht... :gruebel: Zumal die Betreuerin in meiner Sache mitteilt, dass das das Programm so vorrechne...

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Ich würde gern mal hören, wie andere die Übergangsvorschrift des § 12 in diesen Fällen sehen:

    Betreuung vor "ewiger" Zeit eingerichtet, Betreuer von Anfang an derselbe. Mit Einführung des VBVG, also ab 1.7.2005, Abrechnung in den Kalenderquartalen, also 1.7.-30.9., 01.10-31.12.

    Ich habe jetzt Anträge vorliegen, die nicht bis Juli 2019 nach altem Recht abrechnen, sondern, ausgehend vom Betreuungsbeginn, erst irgendwann im August den "Schnitt" machen und so doch wieder einen Monat quoteln.

    Kommt ja weniger bei raus, also sollte es mir, abgesehen von der Nachrechnerei, egal sein.
    Meiner Meinung nach hätte das aber nicht so abgerechnet werden müssen. Oder stehe ich damit allein?

  • Es bleibt bei den Quartalen 01.07. bis 30.09. usw. Gequotelt wird da nix, wobei dann der komplette Monat Juli 19 nach altem Recht und ab August jeweils immer volle Monate nach neuem Recht abzurechnen sind. Ich glaube, die Programme der Betreuer waren entsprechend "falsch" eingestellt, zumindest hat mir das mal ein Betreuer so gesagt.

  • Hierzu gibt es zum einen vom LG Kassel eine neue Entscheidung (LG Kassel, Beschluss vom 14. April 2020 – 3 T 161/20 –) und auch die Kommentierung ist da eher beider Auffassung der Betreuer:
    edit by Kai: Zitat entfernt, siehe [h=3]Hinweise zum Zitatrecht[/h]
    (MüKoBGB/Fröschle, 8. Aufl. 2020, VBVG § 5 Rn. 12)
    "

    Ich habe mich dieser Rechtsauffassung angeschlossen und in einem Fall der Erinnerung eines Betreuers (gegen die Meinung des Bezirksrevisors) abgeholfen.

    Ich werde berichten, ob und wie der Fall weiter geht.

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Ich halte von diesen taggenauen bzw. 31/30 Abrechnungen nichts und bin auch froh, dass die Betreuer hier sich unserer Auffassung angeschlossen haben. Mit kann keiner erzählen, dass dadurch das Ziel der Vereinfachung und Pauschalisierung erreicht wird, egal, was jetzt Kassel oder der MüKo dazu schreibt.

    Zudem führen diese 31/30-Abrechnungen - und das ist für mich der ausschlaggebende Punkt - teilweise zu absurden Ergebnissen. Angenommen im 2. Monat (mit 31 Tagen) erfolgt ein Umzug des mittellosen Betreuten ins Heim. Folgte man Kassel und anderen - so zum Beispiel auch der Betreuer-Software, die das regelmäßig so rechnet -, führt das im Ergebnis dazu, dass der Betreuer im zweiten Abrechnungsmonat (also teilweise Heim, teilweise Wohnung) MEHR erhält, als im ersten Monat (nur Wohnung). Das kann nicht sein und widerspricht der kompletten Systematik der Fallpauschalen.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Zur Festsetzung der Vergütung des Betreuers nach dem Tod des Betreuten, vgl.

    Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 168 FamFG Rn. 53, insbesondere zur Auszahlung der Vergütung des vermögenden Betreuen aus der Staatskasse und zum Nachweis der Erbfolge nach dem Betreuten.

  • Betreuervergütung
    Voraussetzungen für die Gleichstellung von ambulant betreuten Wohnformen mit stationären Einrichtungen:
    Landgericht Heilbronn, Beschluss vom 15.04.2020 - 1 T 36/20-
    Landgericht Ravensburg, Beschluss vom 05.06.2020 - 2 T 19/20 -

    Wo kann ich die Entscheidungen denn finden? Mit dem Link bei mir zumindest nicht :)

    Die Entscheidung

    Landgericht Ravensburg, Beschluss vom 05.06.2020 - 2 T 19/20 - kann jetzt aufgerufen werden unter
    juris
    https://www.juris.testa-de.net/r3/document

    Zum gleichen Thema

    Landgericht Heilbronn, Beschluss vom 15.04.2020 - 1 T 36/20-


  • Bitte zukünftig die SUCHE benutzen, kann doch nicht so schwer sein. :mad::eek::mad:

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Gilt eine Flüchtlingsunterkunft als Heim oder als andere Wohnform ?

    Kommt drauf an, was den Flüchtlingen in der Unterkunft "so alles geboten wird".

    Nur Bett oder Bett und Essen (=Vollpension)

  • Der Berufsbetreuer wurde entlassen und ein neuer Betreuer bestellt.
    Bei der Vergütungsabrechnung macht der entlassene Betreuer u.a. noch die ersten 2 Tage des letzten Monats geltend, wobei er für diese 2 Tage seine Vergütung anteilig berechnet, für die gesonderte Pauschale nach § 5a VBVG jedoch die volle 30.--€ ansetzt.

    Müsste diese

    gesonderte Pauschale nach § 5a VBVG in diesem Fall auch nur anteilig angesetzt werden ?

  • Der Berufsbetreuer wurde entlassen und ein neuer Betreuer bestellt.
    Bei der Vergütungsabrechnung macht der entlassene Betreuer u.a. noch die ersten 2 Tage des letzten Monats geltend, wobei er für diese 2 Tage seine Vergütung anteilig berechnet, für die gesonderte Pauschale nach § 5a VBVG jedoch die volle 30.--€ ansetzt.

    Müsste diese

    gesonderte Pauschale nach § 5a VBVG in diesem Fall auch nur anteilig angesetzt werden ?

    § 5a Abs. 1 S. 2: Die Pauschale kann geltend gemacht werden, wenn einer der Fälle des Satzes 1 an mindestenseinem Tag im Abrechnungsmonat vorliegt. Also gibt es wohl die ganzen 30 €.

    Einmal editiert, zuletzt von Mara (25. Januar 2021 um 10:39) aus folgendem Grund: verlesen

  • Nur zur Sicherheit: Ein Aufrunden bei Quotelungen ist doch nicht mehr vorgesehen, oder?
    Hier habe ich z.B. einen Aufenthaltswechsel von Wohnung zu Heim und würde 24/30 von 171 € = 136,80 € und 6/30 von 102 € = 20,40 € annehmen. Der Betreuer berechnet 137 € und 21 €. :gruebel:

  • Nur zur Sicherheit: Ein Aufrunden bei Quotelungen ist doch nicht mehr vorgesehen, oder?
    Hier habe ich z.B. einen Aufenthaltswechsel von Wohnung zu Heim und würde 24/30 von 171 € = 136,80 € und 6/30 von 102 € = 20,40 € annehmen. Der Betreuer berechnet 137 € und 21 €. :gruebel:

    DIESE Aufrundung gab es noch nie (aufgerundet wurde auf volle Zehntel, aber doch nicht auf volle Euro)!
    Jetzt gibt's gar keine Aufrundung mehr, also 136,80 € und 20,40 € sind korrekt1

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