Neufassung VBVG

  • Moin! :)

    Wir habe hier einen Dissens bezüglich der Gesonderten Pauschalen nach § 5a, Absatz 1, Ziffer 2 VBVG bei angebrochenen Betreuungsmonaten (z.B. nach Tod des Betroffenen):

    Ist die Gesonderte Pauschale bei "angebrochenen Monaten" anteilig nach Tagen zu zahlen (weil es in § 5a, Absatz 4 VBVG ja heißt, dass die gesonderte Pauschale nur gemeinsam mit einem Vergütungsantrag nach den §§ 4 und 5 geltend gemacht werden können und es in § 5, Absatz 2, Satz 3 VBVG heißt, dass die Fallpauschale anteilig nach Tagen zu zahlen sei, wenn sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines Monats ändern.)

    Oder ist die Gesonderte Pauschale immer in voller Höhe von 30 Euro zu zahlen (weil es in § 5a, Absatz 1, Satz 2 heißt, dass die Pauschale geltend gemacht werden kann, wenn einer der Fälle des Satzes 1 an mindestens einem Tag im Abrechnungsmonat vorliegt und weil die Gesonderte Pauschale ja keine Fallpauschale im Sinne des § 5 VBVG ist (sondern eben eine gesonderte Pauschale) und daher dessen Absatz 2, Satz 3 hier nicht anwendbar ist).


    Ich tendiere ja zur ersten Lösung (vor allem auch weil ich der Meinung bin, dass sich das mit dem "mindestens an einem Tag" auf die Voraussetzung8en) bezieht und nicht darauf, ob der Betreuungsmonat voll erreicht ist). Finde die zweite aber zumindest nicht vollkommen abwegig und konnte eine klare Antwort darauf weder im Gesetz, noch in der Begründung finden (oder aber ich bin doof).

    Wie wird das anderswo gesehen? Und warum?

    Danke schon mal. :)

  • Da die Regelungen noch ganz neu sind und es dazu sicher noch keine Kommentierungen oder Rechtsprechungen gibt, bekommst du von mir auch eine Meinung, die spontan aus dem Bauch kommt :)

    Die Frage ist sehr interessant und wird ja sicher noch ein paar Mal vorkommen. Ich hatte es bisher noch nicht.

    Ich tendiere zu Lösung 2.

  • Rpfleger 11/2019, S. 628: "Eine Quotelung des Anspruchs findet somit nicht statt." Schreibt Jörg Felix zu dem Thema.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Danke für die bisherigen Antworten.

    Ja, Felix schreibt im Rpfleger (so wie auch die Gesetzesbegründung), dass "eine Quotelung somit nicht stattfindet". Aber auch das bezieht sich aus meiner Sicht zunächst darauf, dass die Voraussetzungen nur an einem Tag im Betreuungsmonat vorliegen müssen.
    Wobei man dann natürlich sagen kann "ein Tag ist ein Tag". Klar.

    Mir fällt es wirklich schwer, hier ein gut begründetes Ergebnis zu entwickeln. :gruebel::D

    Unsere Software (EUREKA-Betreuung) quotelt das übrigens, wenn man entsprechende Daten eingibt. Aber für die ist ja auch ein Vergütungszeitraum 31.10. - 30.01. 3 Monate und 1 Tag... :eek:

  • Die folgende Problematik wurde weiter oben schon mal thematisiert, aber vielleicht liegen mittlerweile ja neuere Erkenntnisse und Erfahrungen vor:
    Betreuungsmonat vom 06.10.2019 bis 05.11.2019, Wechsel ins Heim am 15.10.2019. Die Betreuerin rechnet folgendermaßen ab: 9 Tage nicht Heim (9/30), 22 Tage Heim (22/30), mithin also insgesamt 31 Tage. Ich habe sie auf die Anwendung von § 5 Abs. 2 S. 3 VBVG i.V.m. § 191 BGB hingewiesen und die Vergütung mit 9 Tagen nicht Heim und 21 Tagen Heim berechnet, den 31.10.2019 also im Grunde ignoriert. Die Betreuerin ist jetzt der Meinung, die Verweisung auf § 191 BGB bedeute nur, dass als Multiplikator immer 30 Tage anzusetzen seien, nicht aber, dass tatsächlich auch der 31. eines Monats als Tag gar nicht berücksichtigt wird. Wie seht ihr das, oder gibt es eventuell neuere Kommentarliteratur, die da drauf eingeht?

  • Die folgende Problematik wurde weiter oben schon mal thematisiert, aber vielleicht liegen mittlerweile ja neuere Erkenntnisse und Erfahrungen vor:
    Betreuungsmonat vom 06.10.2019 bis 05.11.2019, Wechsel ins Heim am 15.10.2019. Die Betreuerin rechnet folgendermaßen ab: 9 Tage nicht Heim (9/30), 22 Tage Heim (22/30), mithin also insgesamt 31 Tage. Ich habe sie auf die Anwendung von § 5 Abs. 2 S. 3 VBVG i.V.m. § 191 BGB hingewiesen und die Vergütung mit 9 Tagen nicht Heim und 21 Tagen Heim berechnet, den 31.10.2019 also im Grunde ignoriert. Die Betreuerin ist jetzt der Meinung, die Verweisung auf § 191 BGB bedeute nur, dass als Multiplikator immer 30 Tage anzusetzen seien, nicht aber, dass tatsächlich auch der 31. eines Monats als Tag gar nicht berücksichtigt wird. Wie seht ihr das, oder gibt es eventuell neuere Kommentarliteratur, die da drauf eingeht?

    Meiner Meinung nach hat die Betreuerin recht.

  • Kurze Frage zur Übernahmepauschale des § 5a Abs. 2 VBVG:

    Hier wurde zunächst ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt. Nun wurde nachträglich neben dem Ehrenamtlichen ein Berufsbetreuer bestellt, weil der Ehrenamtliche v.a. im Hinblick auf die Vermögenssorge Probleme hatte.

    Ist die Übernahmepauschale auch anzuwenden, wenn der Berufsbetreuer nachträglich neben dem ehrenamtlichen Betreuer bestellt wird?? :gruebel:

  • Ich denke, das hängt davon ab, ob ein Wechsel stattfindet, der Berufsbetreuer also Aufgaben vom Ehrenamtler übernimmt. Wird er "nur" mit weiteren Aufgaben zusätzlich eingesetzt, fehlt es in meinen Augen am Wechsel.

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  • Anders will es aber der Gesetzgeber, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, genauer gesagt aus Drucksache 101/19, Seite 29. Dort heißt es wörtlich:

    Zu § 5a Absatz 2 VBVG-E
    Die Ergebnisse des Forschungsvorhabens zur „Qualität in der rechtlichen Betreuung" haben gezeigt, dass die Übernahme einer Betreuung von einem ehrenamtlichen Betreuer in der Regel einen höheren Aufwand bedeutet als die Fortführung einer eigenen Betreuung (Abschlussbericht „Qualität in der rechtlichen Betreuung", S. 471 f.).

    Vor diesem Hintergrund wird für eine vollständige Betreuungsübernahme – gegebenenfalls auch unter Einschränkung bzw. Erweiterung der bisherigen Aufgabenkreise – einer ehrenamtlich geführten Betreuung durch einen beruflichen Betreuer eine einmalige Pauschale in Höhe von 200 Euro gewährt. Diese tritt neben die fortlaufende Vergütung nach den §§ 4 und 5 VBVG-E. Sie kann jedoch nur geltend gemacht werden, wenn keine Personenidentität zwischen dem bisherigen ehrenamtlichen Betreuer und dem neuen beruflichen Betreuer besteht.


    Ergo: Nur bei vollständiger Betreuungsübernahme fällt die Pauschale an.

  • Wir sollen also lesen "Findet ein vollständiger Wechsel … statt,". Hätte man ja auch schreiben können. Muß man aber natürlich nicht. Aber danke für den Hinweis.

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  • Hab das Problem auch: Die Betreuerin rechnet den 31 Tag mit.

    Ich habe einen Tag entsprechend abgezogen, meine Begründung:

    1. das lässt das niedersächsische Berechnungssystem in EUREKA Betreuung gar nicht anders zu- dieses rechnet ebenfalls ohne den 31. als Tag und gibt wie in unten angegeben nur 17 Tage aus.
    Tatsächliche Tageberechnung ist zwar auswählbar, laut Programm jedoch nur für Verhinderungsbetreuer vorgesehen.

    2. Im schon erwähnten Aufsatz von Felix, RPfleger 2019, Heft 11, Seite 626 links oben ist auch der Felix dieser Meinung und in seinem Beispiel 24.07.-10.08 errechnet er nur 17 Tage- tatsächliche Tage wären 18.

    Habe das der Betreuerin so mitgeteilt- mal sehen, ob eine Beschwerde kommt.

    Ein Ergebnis einer solchen würde ich euch dann hier mitteilen.

    Gruß an alle

  • Ist hier ne Beschwerde gekommen?

    Gleiches Problem hier. Programm der Betreuerin rechnet so:

    1. mittellos/Wohnung: 258,00 EUR
    2a. mittellos/Wohnung 25/30: 215,00 EUR
    2b. mittellos/Einrichtung 6/30: 48,20 EUR
    3. mittellos/Einrichtung: 241,00 EUR

    Diese Berechnungsmethode macht für mich keinen Sinn, zumal die Betreuerin jetzt - obwohl sich ihr Vergütungssatz aufgrund des Umzuges eigentlich anteilig verringern müsste - im 2. Monat auf einmal MEHR bekommt (263,20 EUR) als noch im 1. - besser gezahlten - Monat. Absolut unlogisch.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)


  • Das Problem ist nicht neu, siehe auch LG Kassel, 20.09.2017 - 3 T 335/17 unter Rn. 28 ff.

    In der Entscheidung wird mit 31 Tagen gerechnet und folgerichtig natürlich auch mit dem Nenner 31.

    Salopp gesagt, ist die hier eingestellte Rechnung der Betreuerin mathematisch größter Mist. Es gibt keinen Monat mit 31 von 30 Tagen. Also entweder 30/30 oder 31/31.


  • Das Problem ist nicht neu, siehe auch LG Kassel, 20.09.2017 - 3 T 335/17 unter Rn. 28 ff.

    In der Entscheidung wird mit 31 Tagen gerechnet und folgerichtig natürlich auch mit dem Nenner 31.

    Salopp gesagt, ist die hier eingestellte Rechnung der Betreuerin mathematisch größter Mist. Es gibt keinen Monat mit 31 von 30 Tagen. Also entweder 30/30 oder 31/31.

    Diese Entscheidung ist meines Erachtens auf das "neue" VBVG nicht mehr anzuwenden, da sie § 191 BGB wegen § 5 Abs. 4 VBVG (alt) nicht für anwendbar hält.

    Im neuen VBVG ist § 191 BGB jedoch ausdrücklich in § 5 Abs. 2 erwähnt... :gruebel:

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

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