Neufassung VBVG

  • Was soll es da für Muster geben?

    "Vergütung für Max Müller, 03.08.19 - 02.11.19, mittellos, stationäre Einrichtung, Betreuung seit 2010, 306 EUR, Betreuer Bernd Brot, Dipl. Sozialarbeiter"

    Bums fertig aus


    Mit Muster sind vermutlich die Antragsvordrucke gemeint, die es für die bisherigen Anträge gab und die häufig verwendet wurden (mit den vorgedruckten Stundenzahlen und Stundensätzen zum Ankreuzen).

    Wird wohl noch einen Moment dauern, das Gesetz erschien ja gerade erst.

  • Ich habe die Themen betreffend die neuen Vergütungsregelungen für Betreuer (Vormünder/Pfleger) mal gebündelt. Damit es zu diesem Thema nicht haufenweise neue Thread gibt, bitte ich die Fragen zum neuen Vergütungsrecht hier zu bündeln.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Unter
    https://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Betreuervergütung_2019
    ist u.a. aufgeführt:

    Abrechnungsmodalitäten
    Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist KEIN Rumpfquartal (Altes/neues Recht) zu bilden. Die Quartalsabrechnung (§ 9 VBVG) läuft weiter. Das Quartal, das in das Gesetzesinkraftttreten fällt, wird in Monatsabschnitte (Betreuungsmonate) unterteilt (§ 12 VBVG). Nur Betreuungsmonate, die ab dem 27.7.2019 beginnen, sind nach neuem Recht abzurechnen. Alle vorherigen nach altem Recht.

    Kann hierzu jemand ein Beispiel einstellen ?

    vgl. auch
    https://www.beck-fernkurse.de/berufsbetreuer…berufsbetreuer/

    https://www.gesetze-im-internet.de/vbvg/BJNR107600005.html

    Einmal editiert, zuletzt von Anton (15. August 2019 um 16:33)

  • Unter
    https://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Betreuervergütung_2019
    ist u.a. aufgeführt:

    Abrechnungsmodalitäten
    Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist KEIN Rumpfquartal (Altes/neues Recht) zu bilden. Die Quartalsabrechnung (§ 9 VBVG) läuft weiter. Das Quartal, das in das Gesetzesinkraftttreten fällt, wird in Monatsabschnitte (Betreuungsmonate) unterteilt (§ 12 VBVG). Nur Betreuungsmonate, die ab dem 27.7.2019 beginnen, sind nach neuem Recht abzurechnen. Alle vorherigen nach altem Recht.

    Kann hierzu jemand ein Beispiel einstellen ?

    Das ist im Prinzip ganz einfach:

    1. Für den Betreuer ist das zu betrachtende Abrechnungsquartal 1. Mai bis 31. Juli
    Der 27. Juli liegt voll im Abrechnungsmonat Juli und ist daher nach der alten Vergütung zu berechnen. Der Betreuer erhält den neuen Satz ab dem 01.08.2019.

    2. Das Abrechungsquartal endet am 15.07.
    Der Betreuungsmonat 16.07.-15.08. ist nach altem Recht, die beiden Betreuungsmonate 15.08. bis 15.10. nach neuem Recht abzurechnen.

  • Das ist im Prinzip ganz einfach:

    1. Für den Betreuer ist das zu betrachtende Abrechnungsquartal 1. Mai bis 31. Juli
    Der 27. Juli liegt voll im Abrechnungsmonat Juli und ist daher nach der alten Vergütung zu berechnen. Der Betreuer erhält den neuen Satz ab dem 01.08.2019.

    2. Das Abrechungsquartal endet am 15.07.
    Der Betreuungsmonat 16.07.-15.08. ist nach altem Recht, die beiden Betreuungsmonate 15.08. bis 15.10. nach neuem Recht abzurechnen.


    Lütgens, Deinert und Fröschle vertreten die Meinung, dass taggenau abzurechnen, also ab dem 27.07.2019 neues Recht anzuwenden ist.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich muss sagen, ich hab mit dem Übergang auch so meine Bauchschmerzen.
    Es steht explizit drin, dass LEISTUNGEN die BIS zum 27.07.19 erbracht wurden nach altem Recht abzurechnen sind.....

    LG Nicky

  • Lütgens, Deinert und Fröschle vertreten die Meinung, dass taggenau abzurechnen, also ab dem 27.07.2019 neues Recht anzuwenden ist.

    Für Verfahrenspfleger etc. stimme ich dem zu, da diese keine "Abrechnungsmonate" haben. in § 12 VBVG (neu) heißt es ja eindeutig: "ist dieses Gesetz bis zum Ende des angefangenen Betreuungsmonats in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden."

    Die Gesetzesbegründung (BT Drs. 19/8694, S. 31) lässt meiner Meinung nach auch keinen anderen Schluss zu:

    "Die Übergangsregelung nimmt keinen Einfluss auf die bisherigen Abrechnungszeiträume. Das Inkrafttreten der Neuregelung führt insbesondere nicht zum Beginn eines neuen Abrechnungsquartals im Sinne des § 9 VBVG. Damit im Übergangszeitraum Vergütungsanträge nicht tageweise quotal berechnet werden müssen, wird klargestellt, dass das Gesetz in seiner alten Fassung bis zum Ablauf des jeweils angefangenen Betreuungsmonats anzuwenden ist."

    WIe begründen es denn Lütgens, Deinert und Fröschle?

  • Lütgens, Deinert und Fröschle vertreten die Meinung, dass taggenau abzurechnen, also ab dem 27.07.2019 neues Recht anzuwenden ist.

    Für Verfahrenspfleger etc. stimme ich dem zu, da diese keine "Abrechnungsmonate" haben. in § 12 VBVG (neu) heißt es ja eindeutig: "ist dieses Gesetz bis zum Ende des angefangenen Betreuungsmonats in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden."

    Die Gesetzesbegründung (BT Drs. 19/8694, S. 31) lässt meiner Meinung nach auch keinen anderen Schluss zu:

    "Die Übergangsregelung nimmt keinen Einfluss auf die bisherigen Abrechnungszeiträume. Das Inkrafttreten der Neuregelung führt insbesondere nicht zum Beginn eines neuen Abrechnungsquartals im Sinne des § 9 VBVG. Damit im Übergangszeitraum Vergütungsanträge nicht tageweise quotal berechnet werden müssen, wird klargestellt, dass das Gesetz in seiner alten Fassung bis zum Ablauf des jeweils angefangenen Betreuungsmonats anzuwenden ist."

    WIe begründen es denn Lütgens, Deinert und Fröschle?

    Vollkommen richtig.
    Ich denke auch Lütgens und Co. haben diese Meinung auch nur für die, die nach Stunden abrechnen.
    Die Pauschale für die ganz normalgen Berufsbetreuer geht nach Betreuungsmonaten. Sobald ein Tag noch im alten Recht ist, wird dieser Monat nach altem Recht berechnet.

  • Lütgens, Deinert und Fröschle vertreten die Meinung, dass taggenau abzurechnen, also ab dem 27.07.2019 neues Recht anzuwenden ist.

    Für Verfahrenspfleger etc. stimme ich dem zu, da diese keine "Abrechnungsmonate" haben. in § 12 VBVG (neu) heißt es ja eindeutig: "ist dieses Gesetz bis zum Ende des angefangenen Betreuungsmonats in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden."

    Die Gesetzesbegründung (BT Drs. 19/8694, S. 31) lässt meiner Meinung nach auch keinen anderen Schluss zu:

    "Die Übergangsregelung nimmt keinen Einfluss auf die bisherigen Abrechnungszeiträume. Das Inkrafttreten der Neuregelung führt insbesondere nicht zum Beginn eines neuen Abrechnungsquartals im Sinne des § 9 VBVG. Damit im Übergangszeitraum Vergütungsanträge nicht tageweise quotal berechnet werden müssen, wird klargestellt, dass das Gesetz in seiner alten Fassung bis zum Ablauf des jeweils angefangenen Betreuungsmonats anzuwenden ist."

    WIe begründen es denn Lütgens, Deinert und Fröschle?

    Ich sehe das auch wie Quantum und schreibe das auch meinen Betreuern, die quoteln möchten. Bisher hat sich noch niemand beschwert.

  • :daumenrau

  • Wie wird folgender Fall beurteilt:

    Die Betreuerbestellung wurde am 30. November 2017 wirksam. Nach altem Recht wird Stufe IV ab 01.12.2018 abgerechnet.

    Nach neuem Recht erfolgt eine Staffelung nach dem 2. und 3. Jahr. Kann der Betreuer jetzt den erhöhten Betrag nach dem 2. Jahr bis 30.11.2019 abrechnen oder muss er nach dem 3. Jahr abrechnen?

    Ist der Zeitpunkt der Einrichtung der Betreuung hier relevant, so dass nur die Verfahren, die ab 27.07.2019 eingerichtet wurden mit der Staffelung für das 2. und 3. Jahr abgerechnet werden können?

  • Wie wird folgender Fall beurteilt:

    Die Betreuerbestellung wurde am 30. November 2017 wirksam. Nach altem Recht wird Stufe IV ab 01.12.2018 abgerechnet.

    Nach neuem Recht erfolgt eine Staffelung nach dem 2. und 3. Jahr. Kann der Betreuer jetzt den erhöhten Betrag nach dem 2. Jahr bis 30.11.2019 abrechnen oder muss er nach dem 3. Jahr abrechnen?

    Ist der Zeitpunkt der Einrichtung der Betreuung hier relevant, so dass nur die Verfahren, die ab 27.07.2019 eingerichtet wurden mit der Staffelung für das 2. und 3. Jahr abgerechnet werden können?

    Im ersten Moment dachte ich, dass er den erhöhten Betrag nach dem 2. Jahr bis 30.11.2019 abrechnen kann und das muss denke ich auch die Lösung sein.
    Beim 2. und 3. Mal Lesen gefällt mir die Frage immer mehr und ich komme ins Grübeln:gruebel::)

  • Wie werdet ihr mit Bewohnern von WGs umgehen? Wir haben davon eine ganze Menge. Man müsste jetzt zu jeder WG ermitteln, ob sie eine "einer stationären Einrichtung gleichgestellte ambulant betreute Wohnform" ist. In etwa:
    "Handelt es sich um eine einer stationären Einrichtung gleichgestellte ambulant betreute Wohnform? Bitte reichen Sie ggf. einen Nachweis her, dass der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen frei wählbar ist."

    Wie handhabt ihr das?

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Wie werdet ihr mit Bewohnern von WGs umgehen? Wir haben davon eine ganze Menge. Man müsste jetzt zu jeder WG ermitteln, ob sie eine "einer stationären Einrichtung gleichgestellte ambulant betreute Wohnform" ist. In etwa:
    "Handelt es sich um eine einer stationären Einrichtung gleichgestellte ambulant betreute Wohnform? Bitte reichen Sie ggf. einen Nachweis her, dass der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen frei wählbar ist."

    Wie handhabt ihr das?


    Genauso wie vorher. Da stellte sich auch schon das Problem, ob das betreute Wohnen als Heim oder als Wohnung einzustufen war.

  • Wie wird folgender Fall beurteilt:

    Die Betreuerbestellung wurde am 30. November 2017 wirksam. Nach altem Recht wird Stufe IV ab 01.12.2018 abgerechnet.

    Nach neuem Recht erfolgt eine Staffelung nach dem 2. und 3. Jahr. Kann der Betreuer jetzt den erhöhten Betrag nach dem 2. Jahr bis 30.11.2019 abrechnen oder muss er nach dem 3. Jahr abrechnen?

    Ist der Zeitpunkt der Einrichtung der Betreuung hier relevant, so dass nur die Verfahren, die ab 27.07.2019 eingerichtet wurden mit der Staffelung für das 2. und 3. Jahr abgerechnet werden können?

    Natürlich nicht. Die Neufassung des VBG wirkt sich in jeder Hinsicht aus:

    1.12.17 bis 30.11.18 -- 1. Jahr

    1.12.18 bis 30.11.19 -- 2. Jahr,
    davon bis 31.7.19 altes und ab 1.8.19 neues Recht,

    ab 1.12.19 " ab 25. Monat"

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