Also sind die Betreuer gut dran, die immer möglichst lange Zeiträume in einen Vergütungsantrag packen.
Neufassung VBVG
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Wie wird folgender Fall beurteilt:
Die Betreuerbestellung wurde am 30. November 2017 wirksam. Nach altem Recht wird Stufe IV ab 01.12.2018 abgerechnet.
Nach neuem Recht erfolgt eine Staffelung nach dem 2. und 3. Jahr. Kann der Betreuer jetzt den erhöhten Betrag nach dem 2. Jahr bis 30.11.2019 abrechnen oder muss er nach dem 3. Jahr abrechnen?
Ist der Zeitpunkt der Einrichtung der Betreuung hier relevant, so dass nur die Verfahren, die ab 27.07.2019 eingerichtet wurden mit der Staffelung für das 2. und 3. Jahr abgerechnet werden können?
Natürlich nicht. Die Neufassung des VBG wirkt sich in jeder Hinsicht aus:
1.12.17 bis 30.11.18 -- 1. Jahr
1.12.18 bis 30.11.19 -- 2. Jahr,
davon bis 31.7.19 altes und ab 1.8.19 neues Recht,ab 1.12.19 " ab 25. Monat"
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Also sind die Betreuer gut dran, die immer möglichst lange Zeiträume in einen Vergütungsantrag packen.
??
Ob drei Monate oder mehr beantragt werden, hat keine Auswirkungen auf die Vergütungshöhe. -
Also sind die Betreuer gut dran, die immer möglichst lange Zeiträume in einen Vergütungsantrag packen.
??
Ob drei Monate oder mehr beantragt werden, hat keine Auswirkungen auf die Vergütungshöhe.Ja, ist klar. Hatte gerade die Übergangsregelung ausgeblendet. Ohne diese wäre der Betreuer im Vorteil, der noch längere Zeiträume nach dem neuen (besseren) VBVG abrechnen könnte.
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Am Ende des Abrechnungsmonats, § 5 Abs. 4 VBVG, war der Betreute vermögend.
Fall 1:
Der Betreuer reicht den Vergütungsantrag (mit den Vergütungssätzen für vermögende Betreute) erst zu einem Zeitpunkt ein, in dem der Betreute gem. § 1836d BGB mittellos ist.Fall 2:
Der Betreuer reicht den Vergütungsantrag zu einem Zeitpunkt ein, in dem der Betreute noch vermögend ist. Das Betreuungsgericht entscheidet aber über den Vergütungsantrag erst, als der Betreute mittellos ist.Hat in diesen Fällen die Staatskasse die Vergütungssätze für vermögende Betreute zu tragen ?
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Am Ende des Abrechnungsmonats, § 5 Abs. 4 VBVG, war der Betreute vermögend.
Fall 1:
Der Betreuer reicht den Vergütungsantrag (mit den Vergütungssätzen für vermögende Betreute) erst zu einem Zeitpunkt ein, in dem der Betreute gem. § 1836d BGB mittellos ist.Fall 2:
Der Betreuer reicht den Vergütungsantrag zu einem Zeitpunkt ein, in dem der Betreute noch vermögend ist. Das Betreuungsgericht entscheidet aber über den Vergütungsantrag erst, als der Betreute mittellos ist.Hat in diesen Fällen die Staatskasse die Vergütungssätze für vermögende Betreute zu tragen ?
in beiden Fällen: ja
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Am Ende des Abrechnungsmonats, § 5 Abs. 4 VBVG, war der Betreute vermögend.
Fall 1:
Der Betreuer reicht den Vergütungsantrag (mit den Vergütungssätzen für vermögende Betreute) erst zu einem Zeitpunkt ein, in dem der Betreute gem. § 1836d BGB mittellos ist.Fall 2:
Der Betreuer reicht den Vergütungsantrag zu einem Zeitpunkt ein, in dem der Betreute noch vermögend ist. Das Betreuungsgericht entscheidet aber über den Vergütungsantrag erst, als der Betreute mittellos ist.Hat in diesen Fällen die Staatskasse die Vergütungssätze für vermögende Betreute zu tragen ?
Was hat dieser Fall mit dem neuen Recht zu tun?
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Na weil doch das VBVG neu ist.
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In unserem Landgerichtsbezirk wird innerhalb der Gerichte eine unterschiedliche Auffassung dahingehend vertreten, worauf genau bei dem Wort "Betreuungsmonate" abzustellen ist.
Zum besseren Verständnis folgendes Beispiel:
Betreuung erstmalig am 10.02.2017 wirksam eingerichtet. Vergütungsrechtliche Betreuungsmonate für den Betreuer 1 unstrittig:
11.02. - 10.05.,
11.05. - 10.08. usw.Betreuerwechsel. B1 wird entlassen und B2 wirksam zum 30.05.2018 bestellt. Vergütungsrechtliche Zeiträume für den neuen Betreuer 2 unstrittig:
31.05. - 30.08.
31.08. - 30.11. usw.Strittig ist im Bezirk jedoch die Auffassung, ob für die Anwendung des VBVG auf den allerersten Betreuungsmonat von Betreuer 1 oder von Betreuer 2 abzustellen ist.
Müsste so abgerechnet werden:
31.05.2019 - 10.08.2019 alte Fassung
11.08.2019 - 30.08.2019 neue Fassung weil auf die erstmalige Betreuungseinrichtung abgestellt wirdoder
31.05.2019 - 30.08.2019 alte Fassung
ab 31.08.2019 - neue Fassung weil es nur auf den aktuellen Betreuer ankommt.Für Meinungen und Gedankengänge dazu bin ich sehr dankbar!
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In unserem Landgerichtsbezirk wird innerhalb der Gerichte eine unterschiedliche Auffassung dahingehend vertreten, worauf genau bei dem Wort "Betreuungsmonate" abzustellen ist.
Zum besseren Verständnis folgendes Beispiel:
Betreuung erstmalig am 10.02.2017 wirksam eingerichtet. Vergütungsrechtliche Betreuungsmonate für den Betreuer 1 unstrittig:
11.02. - 10.05.,
11.05. - 10.08. usw.Betreuerwechsel. B1 wird entlassen und B2 wirksam zum 30.05.2018 bestellt. Vergütungsrechtliche Zeiträume für den neuen Betreuer 2 unstrittig:
31.05. - 30.08.
31.08. - 30.11. usw.Strittig ist im Bezirk jedoch die Auffassung, ob für die Anwendung des VBVG auf den allerersten Betreuungsmonat von Betreuer 1 oder von Betreuer 2 abzustellen ist.
Müsste so abgerechnet werden:
31.05.2019 - 10.08.2019 alte Fassung
11.08.2019 - 30.08.2019 neue Fassung weil auf die erstmalige Betreuungseinrichtung abgestellt wirdoder
31.05.2019 - 30.08.2019 alte Fassung
ab 31.08.2019 - neue Fassung weil es nur auf den aktuellen Betreuer ankommt.Für Meinungen und Gedankengänge dazu bin ich sehr dankbar!
Die Betreuungsmonate des aktuellen Betreuers sind relevant. Jeder Betreuer hat eigene Betreuungsmonate (gibt aber auch unterschiedliche Auffassungen, haben wir, glaube ich, oben diskutiert).
Daher wird abgerechnet:
31.5. - 30.07. nach altem Recht
31.7. - 30.08. neues Recht(deine oben aufgezeigten Beispiele wären demnach beide falsch;))
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Das Problem liegt in der Falschbezeichnung im Gesetz. Der als "Betreuungsmonat" im § 12 VBVG bezeichnete Monat ist der Vergütungsmonat des (aktuellen) Betreuers.
Ergo: wie DippelRipfl
Hab ich jetzt auch schon mehrfach so gehabt -
Die Betreuungsmonate des aktuellen Betreuers sind relevant. Jeder Betreuer hat eigene Betreuungsmonate (gibt aber auch unterschiedliche Auffassungen, haben wir, glaube ich, oben diskutiert).Daher wird abgerechnet:
31.5. - 30.07. nach altem Recht
31.7. - 30.08. neues Recht(deine oben aufgezeigten Beispiele wären demnach beide falsch;))
Herrje, du hast Recht. Ich hab nicht in Betreuungsmonaten, sondern in Quartalen gedacht. Danke dir, das wird flugs behoben!
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Hast du schon einmal die Kalendertage des Zeitraums gezählt?
Ansonsten helfen auch entsprechende Rechner im Internet, wie z. B. https://www.timeanddate.de/datum/zeitspanne
Da der letzte Tag mitzählt, kommt man auf 20 Tage.
Aus meiner Sicht ist der § 5 Abs. 2 S. 3 VBVG nicht anwendbar, da sich keine Umstände ändern, die sich auf die Vergütung auswirken (sondern der Anspruch endet einfach). Eine Änderung der Umstände würde z. B. vorliegen, wenn der Betroffene im laufenden Vergütungsmonat im Heim aufgenommen werden würde.
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Ich halte seine Berechnung für korrekt.
28.07.-16.08. sind 20 Tage. Der Verweis auf § 191 BGB dürfte m.E. nur für die Frage der anteiligen Berechnung relevant sein, ob die Gesamtzahl zunächst durch 28, 30 oder 31 zu teilen ist. Multipliziert wird m.E. dann mit der tatsächlichen Anzahl der Tage. Sonst ist ein Betreuer, der über einen Monatwechsel abrechnen muss ja immer bevor- oder benachteiligt dem gegenüber, der keinen Monatswechsel hat.Würde er z.B. über Februar abrechnen, wäre er nach deiner Berechnung ja sogar um 2 Tage bevorteilt.
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Hast du schon einmal die Kalendertage des Zeitraums gezählt?
Ansonsten helfen auch entsprechende Rechner im Internet, wie z. B. https://www.timeanddate.de/datum/zeitspanne
Da der letzte Tag mitzählt, kommt man auf 20 Tage.
Aus meiner Sicht ist der § 5 Abs. 2 S. 3 VBVG nicht anwendbar, da sich keine Umstände ändern, die sich auf die Vergütung auswirken (sondern der Anspruch endet einfach). Eine Änderung der Umstände würde z. B. vorliegen, wenn der Betroffene im laufenden Vergütungsmonat im Heim aufgenommen werden würde.
Ich glaub ich steh grad auf dem Schlauch.
Wie würdest Du konkret rechnen, wenn Vergütungsmonat 28.07.2019 - 27.08.2019 und am 17.08.2019 Wechsel ins Heim?
20/30 nicht im Heim und 11/30 im Heim? Dann wären wir ja bei mehr wie 1/1 ... -
Hast du schon einmal die Kalendertage des Zeitraums gezählt?
Ansonsten helfen auch entsprechende Rechner im Internet, wie z. B. https://www.timeanddate.de/datum/zeitspanne
Da der letzte Tag mitzählt, kommt man auf 20 Tage.
Aus meiner Sicht ist der § 5 Abs. 2 S. 3 VBVG nicht anwendbar, da sich keine Umstände ändern, die sich auf die Vergütung auswirken (sondern der Anspruch endet einfach). Eine Änderung der Umstände würde z. B. vorliegen, wenn der Betroffene im laufenden Vergütungsmonat im Heim aufgenommen werden würde.
Ich glaub ich steh grad auf dem Schlauch.
Wie würdest Du konkret rechnen, wenn Vergütungsmonat 28.07.2019 - 27.08.2019 und am 17.08.2019 Wechsel ins Heim?
20/30 nicht im Heim und 11/30 im Heim? Dann wären wir ja bei mehr wie 1/1 ...Für diesen Fall ist der § 5 Abs. 2 S. 3 VBVG anwendbar (Wechsel der Umstände für die Vergütung im laufenden Monat), d. h. die (anteiligen) Monate mit je 30 Tagen zu rechnen.
Ergebnis: 19/30 nicht Heim und 11/30 Heim (ab 17.08.19-27.08.2019)
Passt doch bestens.
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Wenn ein Betreuerwechsel in einem Monat mit 31 Tagen stattfindet, ist die Pauschale durch 3o zu teilen und jedem Betreuer sind "seine" Tage zu vergüten. So kann es sein, dass mehr als 1/1 ausgezahlt werden müssen (im Februar weniger).
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Wenn ein Betreuerwechsel in einem Monat mit 31 Tagen stattfindet, ist die Pauschale durch 3o zu teilen und jedem Betreuer sind "seine" Tage zu vergüten. So kann es sein, dass mehr als 1/1 ausgezahlt werden müssen (im Februar weniger).
Für diesen Fall ist der § 5 Abs. 2 S. 3 VBVG nicht anwendbar (und damit der Monat nicht mit 30 Tagen zu rechnen).
Grund: Es ändern sich keine Umstände, die zu einem anderen Stundensatz im laufenden Vergütungsmonat führen würden.
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Ich möchte mich mal dranhängen. Früher hat man den anteiligen Stundenzeitraum auf volle Zehntel gerundet. Die Stundenansätze gibt es ja nicht mehr.
Wie rechnet ihr daher bei den Monatssätzen?Beispiel: Vergütung vom 28.08.2019 bis 27.09.2019
Wechsel ins Heim am 11.09.2019, mittellos
Betreuung nach dem 3. JahrDas wären dann 13/30 Nichtheim und 17/30 Heim
Gerechnet wird dann 13/30 von 171 Euro, das wären ja dann 74,10 Euro. Ist das dann der anteilige Betrag? Muss nach neuem Recht auch irgendwo gerundet werden oder nehme ich das genaue Ergebnis mit zwei Kommastellen (auf die 2. Kommastelle wird dann ja schon gerundet, klar)
Ich hoffe ihr habt mich verstanden
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