Das Problem ist nicht neu, siehe auch LG Kassel, 20.09.2017 - 3 T 335/17 unter Rn. 28 ff.In der Entscheidung wird mit 31 Tagen gerechnet und folgerichtig natürlich auch mit dem Nenner 31.
Salopp gesagt, ist die hier eingestellte Rechnung der Betreuerin mathematisch größter Mist. Es gibt keinen Monat mit 31 von 30 Tagen. Also entweder 30/30 oder 31/31.
Diese Entscheidung ist meines Erachtens auf das "neue" VBVG nicht mehr anzuwenden, da sie § 191 BGB wegen § 5 Abs. 4 VBVG (alt) nicht für anwendbar hält.
Im neuen VBVG ist § 191 BGB jedoch ausdrücklich in § 5 Abs. 2 erwähnt...
Schon richtig.
Da in § 191 BGB festgelegt ist, dass der (volle) Monat zu 30 Tagen gerechnet wird (=Nenner), kann die Anzahl der Tage des Zeitraums (=Zähler) auch nur maximal 30 betragen. Sonst wäre es rechnerisch mehr als ein voller Monat.
Ausführungen dazu hier, auch mit Berechnungsbeispielen: beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Krafka/Schindler, § 5 VBVG Rn. 54 ff.