Neufassung VBVG

  • Das Quartal, das in das Gesetzesinkraftttreten fällt, wird in Monatsabschnitte (Betreuungsmonate) unterteilt (§ 12 VBVG). Nur Betreuungsmonate, die ab dem 27.7.2019 beginnen, sind nach neuem Recht abzurechnen. Alle vorherigen nach altem Recht.

    Reicht das?

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Hallo,
    ich hätte bzgl. der Neufassung des VBVG und eines Betreuerwechsels im Hinblick auf § 9 VBVG eine Frage:
    -Betreuung wirksam angeordnet am 05.06.2018
    -I. Quartal: 06.06.-05.09.18 / II. Quartal:06.09.-05.12.18 / III. Quartal: 06.12.-05.03.19
    -Im IV. Quartal (06.03.-05.06.19) erfolgte am 28.03.19 ein Betreuerwechsel
    -Zeitraum Betreuer alt: 06.03.-28.03.19
    -Der neue Betreuer kann ab dem 29.03.19 abrechnen. Ich hätte jetzt die Vergütung für den Zeitraum 29.03.-05.06.19 (IV.Quartal) bewilligt.
    -Aber unter Beachtung des § 9 VBVG kann die Vergütung nur 3 Monate nach der Betreuerbestellung des aktuellen Betreuersgeltend gemacht werden.
    -d.h. der neue Betreuer kann seine Vergütung für den Zeitraum 29.03.-05.06.19 erst am 28.06.19 geltend machen und kann dann ab2 9.06. die Vergütung jeweils in den 3-Monats-Abständen für einen anderen Vergütungszeitpunkt geltend machen?? Die Vergütungszeiträume und der Zeitpunkt der Geltendmachung ist hier unterschiedlich??
    Oder ist eine Quotelung (bis zum VIII. Quartal – weil sich ab da die Pauschale nicht mehr ändert?) vorzunehmen?

    Ich steh grad etwas auf dem Schlauch… :(

  • BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10

    Ist aber eigentlich keine Frage der Neufassung des VBVG und wurde auch hier schon diskutiert mit untersch. Meinungen.

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  • Hat hier der Betreuer tatsächlich Wohnraum zu verwalten?

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  • Genau das ist auch mein gedankliches Problem, zu dem ich noch nichts gelesen habe.

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  • Leider gibt es ja noch kaum Kommentierung und keine Rechtsprechung. Ich bin gerade geneigt, die Pauschale zu geben. Es macht ja vom Verwaltungsaufwand keinen Unterschied, ob die Wohnung nur vermietet ist (dann würde der Betreuer die Pauschale ja unstreitig bekommen), oder auch (teilweise) vermietet ist.
    Der BeckOK sagt: "Laufender zusätzlicher Aufwand besteht aber auch bei der Abrechnung von Miet- oder Pachteinnahmen, für Nebenkostenabrechnungen und bei der Berücksichtigung der betreffenden Einkünfte im Gesamtverzeichnis."

  • Es spricht mehr dafür, die Pauschale zu geben, als dagegen. Eben auch, daß es eine Pauschale ist.

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  • Leider gibt es ja noch kaum Kommentierung und keine Rechtsprechung. Ich bin gerade geneigt, die Pauschale zu geben. Es macht ja vom Verwaltungsaufwand keinen Unterschied, ob die Wohnung nur vermietet ist (dann würde der Betreuer die Pauschale ja unstreitig bekommen), oder auch (teilweise) vermietet ist.
    Der BeckOK sagt: "Laufender zusätzlicher Aufwand besteht aber auch bei der Abrechnung von Miet- oder Pachteinnahmen, für Nebenkostenabrechnungen und bei der Berücksichtigung der betreffenden Einkünfte im Gesamtverzeichnis."

    Der mir gerade zugegangene neue Deinert/Lütgens stellt auf das in § 5a VBVG geforderte "nicht vom Betreuten genutzt" ab. Er verweist in Rz. 1029 auf die Gesetzesbegründung, wonach sich der zusätzliche Verwaltungsaufwand aus der Notwendigkeit der Bewirtschaftung und Instandhaltung ergebe. In Rz. 1033 wird dann ein Anspruch auf die Zusatzpauschale für den Fall bejaht, dass nach Auszug des Betroffenen andere Angehörige (mit Ausnahme des Ehegatten) in der weiter bestehenden Wohnung verbleiben; dort sei in der Regel eine folgende Auseinandersetzung zu führen (Eigentum an Hausrat, Eintritt ins Mietverhältnis, Räumungsklage etc., sodass die Zusatzpauschale gerechtfertigt erscheine.

    Daraus entnehme ich, dass die Frage eben nicht ist, ob die Wohnung nur oder auch fremdvermietet ist, sondern nach der Vorstellung des Gesetzgebers ganz im Gegenteil die Abgrenzung danach zu erfolgen hat, ob die Verwaltung des Wohnraums auch für den Betreuten erfolgt oder ein darüber hinausgehender Aufwand ist, sei es durch Nutzung nur durch Dritte oder durch Leerstand.

    (Dass die Pauschale überdies nur entsteht, wenn dem Betreuer der entsprechende Aufgabenkreis zugewiesen ist und überdies der Betroffene vermögend ist, setze ich als bekannt voraus.)

    Erledigt [D](In der Tat, #52 bis 64 haben nichts mit der Neufassung des VBVG zu tun und erschweren Lesbarkeit und Nutzung dieses Threads. )[/D]

    Curiosity is not a sin.

    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (18. November 2019 um 16:43)

  • In der Tat, #52 bis 64 haben nichts mit der Neufassung des VBVG zu tun und erschweren Lesbarkeit und Nutzung dieses Threads.

    Die genannten Beiträge habe ich in ein neues Thema verschoben:

    [h=1]Mittellos oder vermögend[/h]
    Bitte achtet darauf, gerade in einem solchen Sammelthread nur Fragen zu stellen, die auch zum Thema gehören. Ihr erleichtert Euch und allen anderen die Nutzbarkeit des Threads.

  • Danke an 15.Meridian für die Fundstelle nebst Erläuterung und an Kai für das "Entzerren".

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  • Einfach mal auf Meinungsfang gehen.

    Folgender SV:
    2 Betreute (Ehegatten), beide unter Betreuung desselben Betreuers.
    Alles Gemeinschaftskonten.
    Gesamtvermögen 350000 Euro (120000 Euro davon selbstgenutztes Wohnhaus)

    Betreuer will bei beiden Betreuten die Zusatzpauschale von 30 Euro zusätzlich monatlich.

    Meine Meinung:
    Geldvermögen besteht nur aus 230000 Euro.
    Dieses müsste aufgrund der Gemeinschaftskonten geteilt werden, sodass bei beiden jeweils nur 115.000 Euro zu verwalten sind.
    Daher bei beiden keine Pauschale.

    So ganz zufrieden macht mich das aber nicht.
    Vielleicht bei einem Betreuten berechnen und beim anderen nicht, aber bei wem?

    Was meint ihr denn?

  • Teile dem Betreuer doch genau die Worte mit, die nach Meine Meinung: folgen.

    Ist verständlich und auch so dem Gesetz entnehmbar. Wer was will, muss es auch begründen, warum.

    Im Endeffekt läuft es wohl darauf hinaus, dass er einen der Eheleute vermögender "machen" wird.

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  • Zu meinem Fall gibt es Neuigkeiten. Ich habe dem Betreuer meine Auffassung mitgeteilt und er hat ohne zu Murren bei beiden Betreuten die Zusatzpauschale weggelassen. Das war fast zu einfach. Wäre ja vielleicht ne gute Sache gewesen um eine obergerichtliche Entscheidung zu bekommen.

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