Hier tauchen immer wieder noch schlummernde Verfahren auf, bei denen sich mir die Nackenhaare aufstellen.
2013 wurde Nachlasspflegschaft angeordnet. 2016 wurde ein Erbschein erteilt. Die Nachlasspflegschaft wurde nicht aufgehoben.
Nun legt der Nachlasspfleger mir seine Abrechnung von 2016 bis heute vor.
Aus dieser Abrechnung geht hervor, dass der Nachlasspfleger die verwalteten Nachlassgelder an die Erben entsprechend ihrer Quoten ausgezahlt hat. In seiner Funktion als Nachlasspfleger ist er hierzu jedoch gar nicht berechtigt (so auch Schulz in handbuch der Nachlasspflegschaft, 2. Auflage, §9 Rn. 8). Einer der im Erbschein aufgeführten Erben ist jedoch nachverstorben. Dieser wurde wohl von dessen Ehefrau beerbt (ein Erbschein wurde aber nicht erteilt.) Die Ehefrau ist ebenfalls inzwischen verstorben, ihre Erben sind unbekant. Den auf den nachverstorbenen Erben entfallenden Anteil des Nachlasses verwaltet der Nachlasspfleger daher weiter.
Aus der Abrechnung geht außerdem hervor, dass er eine Vergütungsvereinbarung mit den Erben geschlossen hat und die vereinbarte Vergütung dem Nachlass entnommen hat. Die Vergütungsvereinbarung wurde nicht beigefügt.
Außerdem geht hervor, dass er sich eine Anwaltsvergütung für die Vertretung im Erbscheinsverfahren entnommen hat.
Es liegen Entlastungserklärungen aller Erben außer dem nachverstorbenen Erben vor.
Der Nachlasspfleger möchte den verbleibenden Anteil des nachverstorbenen Erben hinterlegen.
Zudem macht er nun eine Vergütung für die Verwaltung des Anteils für die letzten 15 Monate geltend.
Da sind so viele Baustellen, dass ich gar nicht weiß, wo ich anfangen soll.
1. Prüfung der Rechnungslegung
-> Konsequenzen für Nachlasspfleger hinsichtlich (Teil)-Auseinandersetzung?
-> Prüfung der Vergütungsvereinbarung (muss ich mir diese vorlegen lassen?)
-> Anwaltsvergütung im Erbscheinsverfahren (das ist ja eigentlich ncihts, was er als Nachlasspfleger abrechnen kann, wie gehe ich damit um?)
-> Da von dem nachverstorbenen Erben eine Entlastungserklärung nicht vorliegt, muss durch das Nachlassgericht geprüft werden. Normalerweise übersende ich dann die Rechnungslegung auch an alle Erben. Allerdings habe ich für den nachverstorbenen Erben keine bekannten Erbeserben. Ist das zwingend?
2. Vergütungsantrag
-> ist mit Abschluss der Vergütungsvereibarung eine Festsetzung einer (weiteren) Vergütung durch das Nachlassgericht nicht ausgeschlossen? (so auch Handbuch der Nachlasspflegschaft, 2. Auflage, §7 Rn. 82)
3. Aufhebung der Nachlasspflegschaft
-> die Nachlasspflegschaft wäre ja eigentlich schon längst aufzuheben, da die Erbfolge geklärt ist. Allerdings ist die Aufhebungsentscheidung den Erben ja zuzustellen. An wen stelle ich für die unbekannten Erbeserben von dem nachverstorbenen Erben zu?
ich hoffe, dass mir jemand helfen kann..