Nachlasspflegschaft nach Erbscheinserteilung, Vergütungsvereinbarung

  • Hier tauchen immer wieder noch schlummernde Verfahren auf, bei denen sich mir die Nackenhaare aufstellen.

    2013 wurde Nachlasspflegschaft angeordnet. 2016 wurde ein Erbschein erteilt. Die Nachlasspflegschaft wurde nicht aufgehoben.

    Nun legt der Nachlasspfleger mir seine Abrechnung von 2016 bis heute vor.

    Aus dieser Abrechnung geht hervor, dass der Nachlasspfleger die verwalteten Nachlassgelder an die Erben entsprechend ihrer Quoten ausgezahlt hat. In seiner Funktion als Nachlasspfleger ist er hierzu jedoch gar nicht berechtigt (so auch Schulz in handbuch der Nachlasspflegschaft, 2. Auflage, §9 Rn. 8). Einer der im Erbschein aufgeführten Erben ist jedoch nachverstorben. Dieser wurde wohl von dessen Ehefrau beerbt (ein Erbschein wurde aber nicht erteilt.) Die Ehefrau ist ebenfalls inzwischen verstorben, ihre Erben sind unbekant. Den auf den nachverstorbenen Erben entfallenden Anteil des Nachlasses verwaltet der Nachlasspfleger daher weiter.

    Aus der Abrechnung geht außerdem hervor, dass er eine Vergütungsvereinbarung mit den Erben geschlossen hat und die vereinbarte Vergütung dem Nachlass entnommen hat. Die Vergütungsvereinbarung wurde nicht beigefügt.

    Außerdem geht hervor, dass er sich eine Anwaltsvergütung für die Vertretung im Erbscheinsverfahren entnommen hat.

    Es liegen Entlastungserklärungen aller Erben außer dem nachverstorbenen Erben vor.

    Der Nachlasspfleger möchte den verbleibenden Anteil des nachverstorbenen Erben hinterlegen.

    Zudem macht er nun eine Vergütung für die Verwaltung des Anteils für die letzten 15 Monate geltend.

    Da sind so viele Baustellen, dass ich gar nicht weiß, wo ich anfangen soll.

    1. Prüfung der Rechnungslegung
    -> Konsequenzen für Nachlasspfleger hinsichtlich (Teil)-Auseinandersetzung?
    -> Prüfung der Vergütungsvereinbarung (muss ich mir diese vorlegen lassen?)
    -> Anwaltsvergütung im Erbscheinsverfahren (das ist ja eigentlich ncihts, was er als Nachlasspfleger abrechnen kann, wie gehe ich damit um?)
    -> Da von dem nachverstorbenen Erben eine Entlastungserklärung nicht vorliegt, muss durch das Nachlassgericht geprüft werden. Normalerweise übersende ich dann die Rechnungslegung auch an alle Erben. Allerdings habe ich für den nachverstorbenen Erben keine bekannten Erbeserben. Ist das zwingend?

    2. Vergütungsantrag
    -> ist mit Abschluss der Vergütungsvereibarung eine Festsetzung einer (weiteren) Vergütung durch das Nachlassgericht nicht ausgeschlossen? (so auch Handbuch der Nachlasspflegschaft, 2. Auflage, §7 Rn. 82)

    3. Aufhebung der Nachlasspflegschaft
    -> die Nachlasspflegschaft wäre ja eigentlich schon längst aufzuheben, da die Erbfolge geklärt ist. Allerdings ist die Aufhebungsentscheidung den Erben ja zuzustellen. An wen stelle ich für die unbekannten Erbeserben von dem nachverstorbenen Erben zu?

    ich hoffe, dass mir jemand helfen kann..

  • Das ist nicht so leicht zu lösen. Mich macht hier stutzig, dass die Akte erst jetzt auf deinem Tisch gelandet ist. Wer hat den Erbschein erteilt und das Verfahren dann weggelegt? Woraus leitet der Nachlasspfleger ab, dass er nach Erteilung des Erbscheines noch eine Vergütung bekommt? Wohl doch nicht durch Festsetzung durch das Gericht? Ich würde als erstes die Pflegschaft aufheben und die Erbeserben ermitteln (wenn ein anderes Gericht dafür zuständig ist, dann ersuche darum, denn es gibt ja offensichtlich eine Notwendigkeit). Daneben würde ich die bekannten Erben anhören und den Nachlasspfleger befragen.

  • Der Erbschein wurde damals durch den Notar als Nachlassrichter erteilt. Dieser hat die noch laufende Pflegschaft wohl übersehen und verfügt, dass das Verfahren weggelegt werden soll.

    Da sich der Nachlasspfleger die ganze Zeit nicht gemeldet hat, ist die Akte mir erst jetzt vorgelegt worden.

    Der Nachlasspfleger führt folgende Tätigkeiten bei seinem Vergütungsantrag auf:
    - Überprüfung Personenstandsurkunden hinsichtlich des nachverstorbenen Erben
    - Fertigung Stammbaum bzgl. des nachverstorbenen Erben
    - Internetrecherche bzgl. des nachverstorbenen Erben
    - Korrespondenz Bank (bezüglich des Geldes, das er für den nachverstorbenen Miterben noch verwaltet)
    - Fertigung Verwaltungsabrechnung, Bericht und Stundennachweis

    All diejenigen Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Ermittlung der Erbeserben und der "Verwaltung" des Anteils des nachverstorbenen Erben zu tun haben, dürften doch von vorne herein gar nicht vergütet werden können, da die Ermittlung von Erbeserben und Verwaltung von Erbteilen von festgestellten Erben nicht Aufgabe des Nachlasspflegers ist. Er hätte das Geld ganz einfach hinterlegen können.
    Die Fertigung von Verwaltungsabrechnung, Bericht und Stundennachweis sind grundsätzlich ja vergütungsfähig. Aber ist das nicht auch durch die mit den Erben abgeschlossene Vergütungsvereinbarung abgedeckt?

    Ich werde die Nachlasspflegschaft jetzt aufheben. Der Nachlasspfleger soll das übrige Geld hinterlegen.

    Aus der Akte des nachverstorbenen Erben ist ersichtlich, dass dessen Kinder die Erbschaft ausgeschlagen haben. Eine Ausschlagung seiner Ehefrau B liegt nicht vor.
    Weitere Ermittlungen (Eltern, Geschwister) wurden nicht vorgenommen, da der Nachlass überschuldet war.
    B ist im Jahr 2014 nachverstorben. Sie war in XY-Stadt gemeldet. Dort konnte jedoch kein Nachlassverfahren ermittelt werden.
    Wie gehe ich am besten vor um an die Erbeserben zu kommen?
    Beim Nachlassgericht in XY-Stadt, bei denen kein Nachlassvorgang vorhanden ist, um Mitteilung der Erben von B, hilfsweise um Einrichtung einer Nachlasspflegschaft ersuchen?

  • Ich würde erst mal die Sterbefallanzeigen von den jeweiligen Standesämtern anfordern wo es kein Verfahren gibt.
    Dort stehen regelmäßig die Auskunftgeber drauf. Wenn es nicht gerade das O-Amt ist, sind die Personen regelmäßig zum Erbenkreis gehörig.

  • Vom Standesamt Y-Stadt, wo B verstorben ist, liegt mir eine Bestattungsverfügung vor. Die Bestattung wurde damals durch die Stadt Y angeordnet. Aus der Bestattung geht hervor, dass Bestattungspflichtige Angehörige nicht ermittelt werden konnten. Es ist also naheliegend, dass sich auch aus der Sterbfallsanzeige der Y Stadt nichts anderes ergibt.

  • Also kannst du entweder an die Erbeserben nicht zustellen, da sie unbekannt sind (was ich nicht machen würde) oder die zuständigen Nachlassgerichte müssen Erben ermitteln, da ja in den Nachlass ein Vermögen fällt. Und dem Pfleger würde ich erklären, dass er keine Vergütung mehr bekommt. Nimmt er den Antrag nicht zurück, dann wird er wohl zurückzuweisen sein.

  • Es gibt keine wirksame Erbauseinandersetzungsvereinbarung, da ein Erbe nicht mitgewirkt hat. Also haben die anderen das Geld ohne Rechtsgrund erhalten. Das Geld muss zurück in die Erbengemeinschaft. Es kann ja sein, dass demjenigen, der noch fehlt, mehr zusteht, als jetzt noch übrig ist (z.B. wegen Ausgleichung).

  • Es gibt keine wirksame Erbauseinandersetzungsvereinbarung, da ein Erbe nicht mitgewirkt hat. Also haben die anderen das Geld ohne Rechtsgrund erhalten. Das Geld muss zurück in die Erbengemeinschaft. Es kann ja sein, dass demjenigen, der noch fehlt, mehr zusteht, als jetzt noch übrig ist (z.B. wegen Ausgleichung).

    Also erstmal doch nicht aufheben? Wenn ich aufhebe, gibt es ja niemanden, der sich darum kümmert, dass das Geld zurückgeführt wird, oder?

  • Es gibt keine wirksame Erbauseinandersetzungsvereinbarung, da ein Erbe nicht mitgewirkt hat. Also haben die anderen das Geld ohne Rechtsgrund erhalten. Das Geld muss zurück in die Erbengemeinschaft. Es kann ja sein, dass demjenigen, der noch fehlt, mehr zusteht, als jetzt noch übrig ist (z.B. wegen Ausgleichung).

    Also jetzt hör doch mal auf!

    So ein Fass hier aufzumachen....bin fassungslos!

    Natürlich ist der Fall blöd gelaufen, aber sich jetzt damit noch unendlich Probleme zu machen ist doch völliger Quatsch!

    Aus der Sicht des Nachalssgerichts sind mit der Erbscheinserteilung die Erben bekannt und muss nun die Pflegschaft schlicht aufgehoben werden.

    Den bekannten Erben den Aufhebungsbeschluss und die Schlussrechnungslegung zusenden und dem Pfleger miteilen, dass die von ihm geltend gemachten Aufwendungen nicht im Rahmen seines Wirkungskreises erfolgt sind und deswegen keine Festsetzung mehr erfolgen kann.

    Schluss, aus, fertig. Es ist die Verantwortung des Pflegers, ob und wem er nach § 1890 BGB den Nachlass herausgibt. Was soll denn hier noch passieren? Der Pfleger kann dann nach der Aufhebung der Pflegschaft den anteiligen Nachlass für den Verstorbenen hinterlegen und dann kräht nie mehr ein Hahn danach.

    Mensch Leute! Macht euch doch nicht mehr Probleme als man ohnehin schon hat.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
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  • Dem schließe ich mich vollumfänglich an.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich bin auch eigentlich überhaupt niemand, der gerne Probleme macht wo keine sind. Ich bin mir im Umgang mit diesem Fall nur sehr unsicher, da doch einiges schief gelaufen ist.

    Also würdest du auch nicht die Erbeserben ermitteln (lassen), um die Aufhebung zuzustellen / zur Schlussabrechnung anzuhören?

    Die Erstellung der Verwaltungsabrechnung und des Berichts wäre ja grundsätzlich im Wirkungskreis des Nachlasspflegers, sodass dies grundsätzlich vergütet werden könnte. Steht dem aber nicht die getroffene Vergütungsvereinbarung entgegen?

    Der Nachlasspfleger hat ja auch die im Rahmen der Vergütungsvereinbarung vereinbarte Vergütung entnommen. Mir ist diese Vereinbarung nicht bekannt. Muss ich prüfen, ob die entnommene Vergütung der Vereinbarung entspricht (= Vergütungsvereinbarung anfordern)? Und muss ich die für die Vertretung im Erbscheinsverfahren entnommene Vergütung beanstanden oder wäre dies Sache der Erben, die ja die Schlussrechnung zugeschickt bekommen?

  • 3x nein!

    Der Pfleger soll froh sein, wenn hier kein Fass mehr aufgemacht wird und sich bitte in Zukunft von Nachlasspflegschaften ggf. fern halten.

    Beschluss zur Aufhebung, verschicken mit der Schlussrechnungslegung an den, den es geht und fertig. Akte zu und gut. Allenfalls kann man sich noch vom Pfleger die Hinterlegung des Restnachlasses nachweisen lassen, in dem er eine Kopie der HL-Quittug zu den Akten reicht. Das was er mit Teilung usw. gemacht hat, ist alles sein Problem, nicht deines und die Erben, die leben, scheinen das ja so gewollt zu haben. Also ist doch alles gut!

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (31. Juli 2019 um 13:53)

  • Also es gilt doch noch die Bindung an Recht und Gesetz, oder? Wie kann denn der Pfleger eine vereinbarte Vergütung aus dem Nachlass entnehmen, wenn gar nicht alle Miterben an der Vergütungsvereinbarung mitgewirkt haben? Geht das nicht eher in Richtung Untreue?

    Möglicherweise lässt sich der Fall unter Mitwirkung der Erbeserben retten. Aber das setzt voraus, dass nicht noch mehr Überraschungen auftauchen, sobald sich jemand den Fall genauer anschaut. Es scheint mir keine rechtstaatlich vertretbare Lösung, wenn alle Probleme einfach totgeschwiegen werden.

  • :pff:

    Er kann ja den Bruchteil der (vereinbarten) Vergütung, welcher auf den Nachverstorbenen entfällt, dem Nachlass wieder zuführen und dann den Rest hinterlegen.

    Papenmeier! Hör doch auf mit so einem Getue, als würde hier bei sowas die Welt untergehen oder hätten wir einen völlig korrupten und untreuen Nachlasspfleger.

    Ja, es gibt solche unschönen Fälle, aber die liegen mitunter auch daran, dass bei den Nachlassgerichten in BaWü bis zur Reform teilweise ein Handeln in "Wildwestmanier" üblich war...auf beiden Seiten des Schreibtisches und bei Gericht vmtl. öfter als man denkt.

    Also bitte nochmals: Lasst die Kirche im Dorf und macht den Fall zu. Bitte!

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  • Welches NG ist denn für den nachverstorbenen Erben zuständig? Ggf. ein anderes als das Ausgangsgericht?

    Dann würde ich diesem von der Aufhebung Mitteilung machen, diesem den Wert des auf den Erben entfallenden Erbteils mitteilen und die Akte weglegen.

    Was als die Vergütung des Nachlasspflegers angeht: TL zum Verfahrenspfleger für die unbekannten Erbenbestellen! ;))

  • Kein Problem! Ich mache viele Verfahrenspflegschaften...aber Pflegschaften „vom Neckartor“ sind mir natürlich lieber;)

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  • Allgemeine Frage zur Aufhebung der Nachlasspflegschaft .

    Erbschein wird zugunsten aller ermittelten Erben erteilt.
    Nachlasspfleger hat vorher Erbschaftssteuererklärung beim Finanzamt abgegeben.
    Ein Erbschaftssteuerbescheid wird aber erst in der Zukunft ( monatelang nach Erteilung des Erbscheins ) ergehen.

    Sehe ich das richtig, dass der fehlende Erbschaftssteuerbescheid einer Aufhebung der Pflegschaft nach Erteilung des Erbscheins nicht im Wege steht ?

  • Ich bin ebenfalls der Ansicht, dass dies der Aufhebung der Pflegschaft nicht entgegen steht. Man muss die Aufhebung aber natürlich der Erbschaftsteuerstelle mitteilen (samt Erbschein), damit der Bescheid dann unmittelbar an die Erben und nicht mehr an den Pfleger bekanntgegeben wird.

  • Dito. Das Finanzamt kann ohnehin erst ohne Vorbehalt / endgültig festsetzen, wenn die Erben bekannt ist, daher läuft das systematisch nach.

    Bei mir will das Finantamt oft gar nicht mehr die Steuererklärung wärend des Nachlasspflegschaftsverfahren bearbeiten, da sie nach Erbenfeststellung oft alles noch einmal machen müssen und vor allem Geld wieder auszahlen, welches sie erst eingenommen haben.

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