Vergütung des ehrenamtlichen Ergänzungsbetreuers?

  • Wegen rechtlicher Verhinderung der ehrenamtlichen Betreuerin wurde ein Ergänzungsbetreuer / Verhinderungsbetreuer für ein Rechtsgeschäft über einen Gegenstand von 8.000 EUR Wert bestellt. Wie von der Betreuungsbehörde "wegen des geringen Umfangs der Angelegenheit" ausdrücklich vorgeschlagen, wurde der Verhinderungsbetreuer ehrenamtlich bestellt. Die Betroffene ist vermögend.

    Die Aufgabe ist erledigt. Jetzt begehrt der Ergänzungsbetreuer eine Aufwandsentschädigung für die 10 Monate zwischen seiner Bestellung und seiner Entlassung, legt diesen Antrag bei Gericht vor mit der Bitte um Mitteilung des korrekten Verfahrenswegs.

    Meine bisherigen Überlegungen dazu:

    1. Eine pauschale Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB kommt für den Ergänzungsbetreuer bei rechtlicher Verhinderung nicht in Betracht.
    Gefunden habe ich dazu nur eine Kommentierung zur Aufwandsentschädigung für den Gegenbetreuer, nämlich in Pammler-Klein in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1835a BGB Rz. 10:
    "Im Gegensatz zum normalen Vormund bzw. Mitvormund führt der Gegenvormund (Gegenbetreuer) die Vormundschaft (Betreuung) nicht dauerhaft, sondern nimmt (ähnlich wie ein zum Vormund bestellter Vertreter bei Verhinderung des Hauptvormunds) nur punktuell anfallende Aufgaben (Beaufsichtigung, Kontrolle) wahr. Die in diesem Zusammenhang getätigten Aufwendungen kann er gem. § 1835 Abs. 1 Satz 2 BGB abrechnen, ohne dass es des Rückgriffs auf § 1835a BGB bedarf."
    Ebenso Bienwald in: Bienwald/Sonnenfeld/Harm, Betreuungsrecht, 6. Aufl. 2016, § 1835a BGB Rz 9, wonach derjenige, der nur punktuelle Aufgaben wahrnimmt, keine Betreuung "führt".

    2. Denkbar wäre allenfalls eine Vergütung trotz Ehrenamtlichkeit nach § 1836 Abs. 2 BGB. Dieses setzt aber voraus, dass Umfang und Schwierigkeit der Geschäfte dies rechtfertigt. Vorliegend hatte zumindest die Betreuungsbehörde dies anders eingeschätzt. Über den tatsächlichen Zeitaufwand hat der Ergänzungsbetreuer nichts vorgetragen.


    Kennt jemand einschlägige Rechtsprechung (namentlich solche, die nicht nur den Vertretungsbetreuer aka Verhinderungsbetreuer bei tatsächlicher Verhinderung meint)?
    Habt Ihr eigene Erfahrungen mit dieser Konstellation?

  • Meine Suche ergab diese Treffer:

    #74
    BGB §§ 1908 i, 1836, 1899 Abs. 2 und 4; VBVG § 6

    Die Vergütungsregelung des § 6 VBVG kann über die dort genannten Sonderfälle des Verhinderungsbetreuers aus Rechtsgründen und des Sterilisationsbetreuers hinaus nicht analog auf Betreuer angewandt werden, die nur für eine Angelegenheit bestellt worden sind.

    BGH, Beschluss vom 20. März 2013, XII ZB 231/12

    #171
    Ein Ergänzungsbetreuer, der wegen einer rechtlichen Verhinderung des Betreuers bestellt worden ist, kann auch dann keine pauschale Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG verlangen, wenn seine Tätigkeit auf einen längeren Zeitraum angelegt ist und sich nicht in einer konkreten, punktuellen Maßnahme erschöpft.
    BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 625/13


    #193
    Wird ein Betreuer neben einem Bevollmächtigten bestellt, weil dieser an einer Verrichtung bestimmter Tätigkeiten rechtlich verhindert ist, ist die Vergütung des Betreuers in entsprechender Anwendung des § 6 Satz 1 VBVG nach konkretem Zeitaufwand zu bemessen.

    BGH vom 08.07.2015 in XII ZB 494/14

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Danke für die Recherchen. Wäre mein Ergänzungsbetreuer berufsmäßig bestellt, hätte ich § 6 VBVG angewendet. Er ist aber ehrenamtlich bestellt worden (was auch dem Willen des Richters entsprach).

    Curiosity is not a sin.

    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (30. Juli 2019 um 08:57) aus folgendem Grund: Schieben wir es auf die Hitze ...

  • Wie Du schon bemerkt haben dürftest, kommt diese Konstellation hier bei uns nicht vor. Mir fehlt also jede Erfahrung damit. Aus meiner Sicht kann es nur über § 1835 BGB gehen, also keine Pauschale. Dafür aber Ersatz aller notwendigen und nachvollziehbaren Aufwendungen. Ehrenamtlicher Betreuer ist er ja trotz allem immer noch.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wie Du schon bemerkt haben dürftest, kommt diese Konstellation hier bei uns nicht vor. Mir fehlt also jede Erfahrung damit. Aus meiner Sicht kann es nur über § 1835 BGB gehen, also keine Pauschale. Dafür aber Ersatz aller notwendigen und nachvollziehbaren Aufwendungen. Ehrenamtlicher Betreuer ist er ja trotz allem immer noch.

    Nochmals danke. Ich sehe solches auch zum ersten Male.

    Wir sind uns wohl einig: Wenn der Ergänzungsbetreuer für seine Mühen Bares sehen will, dann jedenfalls nicht über die Pauschale des § 1835a BGB. Bliebe die Vergütung des Ehrenamtlers nach § 1836 Abs. 2 BGB. Aber das ist weder beantragt, noch drängt es sich in dieser Konstellation auf, da nach Verantwortung des Ergänzungspflegers (8.000 EUR), dem Vermögen der Betroffenen insgesamt (kaum mehr als 10.000 EUR) und dem von der Betreuungsbehörde prognostizierten Umfang der Tätigkeit des Ergänzungsbetreuers kein außergewöhnlicher Fall vorliegt, bei dem eine unentgeltliche Tätigkeit schlicht unbillig erscheint.

    Curiosity is not a sin.

    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (30. Juli 2019 um 09:21)

  • Ja, für seine Mühen bekommt er wohl eher nichts, nur für seine Auslagen. Eben Ehrenamt.;)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wie Du schon bemerkt haben dürftest, kommt diese Konstellation hier bei uns nicht vor. Mir fehlt also jede Erfahrung damit. Aus meiner Sicht kann es nur über § 1835 BGB gehen, also keine Pauschale. Dafür aber Ersatz aller notwendigen und nachvollziehbaren Aufwendungen. Ehrenamtlicher Betreuer ist er ja trotz allem immer noch.


    :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!