Wegen rechtlicher Verhinderung der ehrenamtlichen Betreuerin wurde ein Ergänzungsbetreuer / Verhinderungsbetreuer für ein Rechtsgeschäft über einen Gegenstand von 8.000 EUR Wert bestellt. Wie von der Betreuungsbehörde "wegen des geringen Umfangs der Angelegenheit" ausdrücklich vorgeschlagen, wurde der Verhinderungsbetreuer ehrenamtlich bestellt. Die Betroffene ist vermögend.
Die Aufgabe ist erledigt. Jetzt begehrt der Ergänzungsbetreuer eine Aufwandsentschädigung für die 10 Monate zwischen seiner Bestellung und seiner Entlassung, legt diesen Antrag bei Gericht vor mit der Bitte um Mitteilung des korrekten Verfahrenswegs.
Meine bisherigen Überlegungen dazu:
1. Eine pauschale Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB kommt für den Ergänzungsbetreuer bei rechtlicher Verhinderung nicht in Betracht.
Gefunden habe ich dazu nur eine Kommentierung zur Aufwandsentschädigung für den Gegenbetreuer, nämlich in Pammler-Klein in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1835a BGB Rz. 10:
"Im Gegensatz zum normalen Vormund bzw. Mitvormund führt der Gegenvormund (Gegenbetreuer) die Vormundschaft (Betreuung) nicht dauerhaft, sondern nimmt (ähnlich wie ein zum Vormund bestellter Vertreter bei Verhinderung des Hauptvormunds) nur punktuell anfallende Aufgaben (Beaufsichtigung, Kontrolle) wahr. Die in diesem Zusammenhang getätigten Aufwendungen kann er gem. § 1835 Abs. 1 Satz 2 BGB abrechnen, ohne dass es des Rückgriffs auf § 1835a BGB bedarf."
Ebenso Bienwald in: Bienwald/Sonnenfeld/Harm, Betreuungsrecht, 6. Aufl. 2016, § 1835a BGB Rz 9, wonach derjenige, der nur punktuelle Aufgaben wahrnimmt, keine Betreuung "führt".
2. Denkbar wäre allenfalls eine Vergütung trotz Ehrenamtlichkeit nach § 1836 Abs. 2 BGB. Dieses setzt aber voraus, dass Umfang und Schwierigkeit der Geschäfte dies rechtfertigt. Vorliegend hatte zumindest die Betreuungsbehörde dies anders eingeschätzt. Über den tatsächlichen Zeitaufwand hat der Ergänzungsbetreuer nichts vorgetragen.
Kennt jemand einschlägige Rechtsprechung (namentlich solche, die nicht nur den Vertretungsbetreuer aka Verhinderungsbetreuer bei tatsächlicher Verhinderung meint)?
Habt Ihr eigene Erfahrungen mit dieser Konstellation?