Vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren - Festsetzung für Kind trotz UVG

  • Das Jugendamt beantragt als Beistand für das Kind die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren.
    Es werden ab dem 05.04.2018 120 % des Mindestunterhalts geltend gemacht.

    In dem Vordruck ist die Erklärung enthalten: "Das Kind hat für Zeiträume, für die der Unterhalt festgesetzt werden soll, weder Leistungen nach dem Zweiten, Achten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Unterhaltsvorschussgesetz noch Unterhalt von einer verwandten oder dritten Person im Sinne des § 1607 Abs. 2 oder 3 BGB erhalten."

    Weiter oben in dem Vordruck wurde handschriftlich zu den Einkünften des Kindes ergänzt: "Es wird UVG gezahlt."

    Unter dem zuerst genannten Satz steht (auch im Vordruck enthalten) folgender Zusatz: "Soweit solche Leistungen erbracht worden sind, sind gesetzlich übergegangene Ansprüche auf das Kind treuhänderisch rückübertragen."


    Kann ich jetzt wegen dieses Zusatzes festsetzen oder muss ich darauf verweisen, dass das Kind bereits Leistungen bezieht und ggfs. ein Antrag der UVG-Kasse für die übergegangenen zu stellen ist?

  • So lange der Gegner diesbezüglich nichts einwendet, würde ich festsetzen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Aus meiner Sicht muss die UVG-Kasse beantragen oder mindestens urkundlich die Rückübertragung auf das Kind nachgewiesen werden.

    Bei uns beantragt - zutreffenderweise - die UV-Kasse hinsichtlich der entsprechenden Rückstände, wobei laufender Unterhalt dann gleich mit beantragt wird.

  • Offenbar handelt es sich um einen etwas leistungsfähigeren Elternteil, da 120% beantragt werden, die UV-Kasse kann sich nur 100% festsetzen lassen. Ist vermutlich der Grund für diese Verfahrensweise. Würde auch wie Ulf verfahren.

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