• Ich wurde am 19.03.2019 von der RiAG angerufen und mir wurde bekanntgegeben, dass ich die Betreuung XY übernehmen soll. Ich sollte sofort tätig werden. Was ich auch tat. Der Beschluss wurde mir per Telefax an einem anderen Tag übermittelt.

    Ich habe bei meinem Vergütungsantrag den Beginn auf den 19.03.2019 gelegt. Der zuständige Rechtspfleger lehnte dies ab. Ich verwies auf: https://openjur.de/u/471095.html

    Heute rief mich der Rechtspfleger an und wollte mir erklären, dass die oben zittierte Entscheidung nicht einschlägig sei.

    Wie wird dies hier gesehen? Es geht insbesondere um Rn. 15

  • Ich habe Nachfragen zum Sachverhalt:

    1. Schreibfehler? Erste Tätigkeit am 19.03. oder 19.04.?
    2. Von wann datiert der Beschluss, mit dem die Betreuung angeordnet wurde? Oder handelt es sich um einen Betreuerwechsel?

    Die Kernfrage - auch in Rn. 15 der von Dir genannten Entscheidung - ist klar: Es kommt auf das Wirksamwerden des Beschlusses an, mit dem Du zum Betreuer bestellt wurdest. Nicht wenige Richter in meinem Beritt kündigen in der Anhörung zwar an, dass Betreuung angeordnet und wer Betreuer werden soll. Den Beschluss erlassen sie aber manchmal erst Tage später. Eine Absichtsbekundung genügt nicht, bereits einen Vergütungsanspruch entstehen zu lassen.

  • Weitere spannende Frage: wurde im Beschluß dessen sofortige Wirksamkeit angeordnet? Was steht zur Bekanntgabe eigentlich auf Deinem Beschlußexemplar?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich habe Nachfragen zum Sachverhalt:

    1. Schreibfehler? Erste Tätigkeit am 19.03. oder 19.04.?
    2. Von wann datiert der Beschluss, mit dem die Betreuung angeordnet wurde? Oder handelt es sich um einen Betreuerwechsel?

    Die Kernfrage - auch in Rn. 15 der von Dir genannten Entscheidung - ist klar: Es kommt auf das Wirksamwerden des Beschlusses an, mit dem Du zum Betreuer bestellt wurdest. Nicht wenige Richter in meinem Beritt kündigen in der Anhörung zwar an, dass Betreuung angeordnet und wer Betreuer werden soll. Den Beschluss erlassen sie aber manchmal erst Tage später. Eine Absichtsbekundung genügt nicht, bereits einen Vergütungsanspruch entstehen zu lassen.

    Schreibfehler, es soll 19.03.2019 heißen. Habe berichtigt.

    Beschluss v. 19.03.2019, zugestellt per Fax am 19.03.2019, tätig geworden am 19.03.2019
    Richterin hat mich am 19.03.2019 angerufen.

    Beschluss sofort wirksam.

    Keine Ausführungen zur Bekanntgabe.

    Vorläufige Betreuung. Kein Betreuerwechsel.


  • Dann Vergütungsanspruch ab 20.03.2019

  • Moment, du hast dich wieder irgendwo vertan. Oben schreibst du die Richterin hätte dich am 19.03.2019 angerufen und der Beschluss wäre an einem anderen Tag per Fax gekommen.
    Unten schreibst du der Beschluss sei dir auch am 19.03.2019 per Fax zugestellt worden.
    Was denn nun?

    Mein Vorschlag, du beantragst einfach das, was du für richtig hältst und beantragst förmliche Entscheidung. Wenn die Entscheidung anders lautet als beantragt, Rechtsmittel

  • Habe noch mal nachgesehen. Der Beschluss wurde am gleichen Tag, also am 19.03.2019 gefaxt.

    Der zust. Rechtspfleger hat mich gestern angerufen und den Vergütungsbeginn am 19.03.2019 abgelehnt, nachdem ich die o. g. Eintscheidung mit meinem Antrag vorgelegt hatte. Er wird ein Vergütungsbeschluss erlassen, den ich ggf. anfechten werde.

    Offensichtlich ist die Rechtslage doch nicht so eindeutig, wie ich dachte... Das zeigt die Diskussion hier.

  • Habe noch mal nachgesehen. Der Beschluss wurde am gleichen Tag, also am 19.03.2019 gefaxt.

    Der zust. Rechtspfleger hat mich gestern angerufen und den Vergütungsbeginn am 19.03.2019 abgelehnt, nachdem ich die o. g. Eintscheidung mit meinem Antrag vorgelegt hatte. Er wird ein Vergütungsbeschluss erlassen, den ich ggf. anfechten werde.

    Offensichtlich ist die Rechtslage doch nicht so eindeutig, wie ich dachte... Das zeigt die Diskussion hier.

    Die Rechtslage ist eindeutig. Nach §5 Abs. 4 VBVG i.V.m. §187 Abs. 1 BGB wird bei der Berechnung der Vergütungszeitraumes der Tag an dem der Bestellungsbeschluss wirksam wurde nicht mitgerechnet.
    Daher wurde in #6 bereits zutreffend der Vergütungsbeginn bestimmt.

  • Habe noch mal nachgesehen. Der Beschluss wurde am gleichen Tag, also am 19.03.2019 gefaxt.

    Der zust. Rechtspfleger hat mich gestern angerufen und den Vergütungsbeginn am 19.03.2019 abgelehnt, nachdem ich die o. g. Eintscheidung mit meinem Antrag vorgelegt hatte. Er wird ein Vergütungsbeschluss erlassen, den ich ggf. anfechten werde.

    Offensichtlich ist die Rechtslage doch nicht so eindeutig, wie ich dachte... Das zeigt die Diskussion hier.

    Die Rechtslage ist eindeutig. Nach §5 Abs. 4 VBVG i.V.m. §187 Abs. 1 BGB wird bei der Berechnung der Vergütungszeitraumes der Tag an dem der Bestellungsbeschluss wirksam wurde nicht mitgerechnet.
    Daher wurde in #6 bereits zutreffend der Vergütungsbeginn bestimmt.

    So ist es. Übrigens auch in der von Dir, Beschützer, ins Feld geführten Entscheidung.

  • Habe noch mal nachgesehen. Der Beschluss wurde am gleichen Tag, also am 19.03.2019 gefaxt.

    Der zust. Rechtspfleger hat mich gestern angerufen und den Vergütungsbeginn am 19.03.2019 abgelehnt, nachdem ich die o. g. Eintscheidung mit meinem Antrag vorgelegt hatte. Er wird ein Vergütungsbeschluss erlassen, den ich ggf. anfechten werde.

    Offensichtlich ist die Rechtslage doch nicht so eindeutig, wie ich dachte... Das zeigt die Diskussion hier.

    Die Rechtslage ist eindeutig. Nach §5 Abs. 4 VBVG i.V.m. §187 Abs. 1 BGB wird bei der Berechnung der Vergütungszeitraumes der Tag an dem der Bestellungsbeschluss wirksam wurde nicht mitgerechnet.
    Daher wurde in #6 bereits zutreffend der Vergütungsbeginn bestimmt.

    :daumenrau

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