Einwendungen vereinfachtes Unterhaltsverfahren

  • Guten Morgen ihr Lieben,

    beantragt zur Festsetzung ist laufender Unterhalt am 01.07.2019 (Antrag vom 04.06.2019) in Höhe von mtl. 345,00 €.
    Folgende Einwendungen des Antragsgegners:
    Er kreuzt zunächst an, dass das Verfahren nicht zulässig ist.
    Die Begründung ist folgende:
    - er würde mtl. 350,00 € (statt wie beantragt 345,0 €) monatlich zahlen und fügt hierzu einen Beleg seiner Bank bei
    - er weiß auch, dass er ab dem 12. Lebensjahr seiner Tochter mehr zahlen muss
    - er bittet das Verfahen zu beenden
    - das Gericht muss bedenken, dass der Lebensunterhalt seiner Familie Vorrang hat und seine Frau und seine Kinder an erster Stelle stehen und im September ein weiteres Kind erwartet wird.
    - er bezahlt seit 2011 ohne Rückstände den UH für den Ast
    - er wird prüfen lassen, ob eine Reduzierung des UH für den Ast möglich ist, da er ab September drei kleine Kinder hat und Alleinverdiener ist und 350,00 € mtl. für d. Ast. dann nicht mehr machbar wäre.

    Sind diese Einwendungen in irgendeiner Weise beachtlich oder einfach Doppel an Ast-Vertreter und nach Ablauf der Stellungnahmefrist festsetzen ?

  • Ich würde dem Ag. mitteilen, dass eine Beendigung des Festsetzungsverfahrens nicht in Betracht kommt und die "Einwendungen" die beantragte Festsetzung nicht hindern. Sofern er eine Verfahrensbeendigung ohne gerichtliche Entscheidung begehrt, wäre die Unterhaltsverpflichtung förmlich - z.B. beim Jugendamt - anzuerkennen.

    Die vorgebrachten Punkte könnten es aber rechtfertigen, die Verfahrenskosten nicht (in vollem Umfang) dem Gegner aufzuerlegen (§ 243 FamFG).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich lese nichts, was derzeit die beantragte Festsetzung hindern könnte.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das wäre für mich zumindest eine nicht ganz fernliegende Option. Zuvor würde ich dazu allerdings der Antragstellerseite Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern. Vielleicht ist der Ag. ja doch nicht so kooperativ und zahlungswillig, wie er es darstellt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zumal er selbst ankündigt, seinen vorgetragenen Leistungswillen künftig einschränken zu wollen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die (hier) Antragsstellerin hat ein Recht auf Titulierung - auch wenn er immer brav zahlt / gezahlt hat. Passt mir auch nicht, ist aber so.
    Der Antragsgegner hätte den Unterhalt den er zahlt jederzeit kostenfrei beim JA titulieren lassen können. Er hat es versäumt; daher müsste er bei mir jetzt auch die Kosten tragen.
    Die Einwendungen sind natürlich unbeachtlich.

  • Die (hier) Antragsstellerin hat ein Recht auf Titulierung - auch wenn er immer brav zahlt / gezahlt hat. Passt mir auch nicht, ist aber so.
    Der Antragsgegner hätte den Unterhalt den er zahlt jederzeit kostenfrei beim JA titulieren lassen können. Er hat es versäumt; daher müsste er bei mir jetzt auch die Kosten tragen.
    Die Einwendungen sind natürlich unbeachtlich.


    :daumenrau

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