Guten Morgen ihr Lieben,
beantragt zur Festsetzung ist laufender Unterhalt am 01.07.2019 (Antrag vom 04.06.2019) in Höhe von mtl. 345,00 €.
Folgende Einwendungen des Antragsgegners:
Er kreuzt zunächst an, dass das Verfahren nicht zulässig ist.
Die Begründung ist folgende:
- er würde mtl. 350,00 € (statt wie beantragt 345,0 €) monatlich zahlen und fügt hierzu einen Beleg seiner Bank bei
- er weiß auch, dass er ab dem 12. Lebensjahr seiner Tochter mehr zahlen muss
- er bittet das Verfahen zu beenden
- das Gericht muss bedenken, dass der Lebensunterhalt seiner Familie Vorrang hat und seine Frau und seine Kinder an erster Stelle stehen und im September ein weiteres Kind erwartet wird.
- er bezahlt seit 2011 ohne Rückstände den UH für den Ast
- er wird prüfen lassen, ob eine Reduzierung des UH für den Ast möglich ist, da er ab September drei kleine Kinder hat und Alleinverdiener ist und 350,00 € mtl. für d. Ast. dann nicht mehr machbar wäre.
Sind diese Einwendungen in irgendeiner Weise beachtlich oder einfach Doppel an Ast-Vertreter und nach Ablauf der Stellungnahmefrist festsetzen ?