§ 6a BerHG. aufgrund der Beratungshilfe erlangt

  • Beratungshilfe für finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung.
    Durch Entscheidung des Familiengerichts erhält A´st. 8.000 €.
    Anwalt beantragt Aufhebung der Bewilligung.
    M. E. hat der A´st. aufgrund der Beratung oder Vertretung in der Beratungshilfesache nichts erlangt,
    es musste ein gerichtliches Verfahren durchgeführt werden. Daher keine Aufhebung möglich.
    Andere Meinungen?

  • Also ich muss voranstellen, dass ich einen solchen Fall noch nicht hatte und auch bislang keine Rechtsprechung dazu gesehen habe.

    Für so abwegig halte ich die Ansicht des Anwalts aber nicht.
    In der Gesetzesbegründung ist mit keinem Wort ausgeführt, dass die Zahlung vorgerichtlich realisiert werden muss. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Antragsteller aufgrund der "Hilfeleistung der Beratungsperson" die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der BerH nicht mehr erfüllt. Wichtig war dem Gesetzgeber nur, dass der Rechtsanwalt für einen "auf die Leistung der Beratungsperson zurückgehenden Vermögenszuwachs" nicht mit den BerH-Gebühren abgespeißt wird.

    Meiner Meinung nach muss man das daher etwas großzügiger sehen. Bei der Frage der Angelegenheit stellen wir ja auch darauf ab, ob es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt. Das würde ich hier auch so machen. Zuletzt möchte ich zu bedenken geben dass die vorgerichtliche Beratung (und Vertretung) dazu geführt hat, dass der Antragsteller wusste, welche Rechte er mit welcher Begründung im gerichtlichen Verfahren geltend machen kann. Von daher würde ich schon davon ausgehen, dass die Zahlung in Folge des gerichtlichen Verfahrens (auch) auf der vorgerichtlichen Beratung beruht.

  • Meines Erachtens ist hierbei erstmal zu hinterfragen, was für ein Anspruch erfüllt wurde:
    Unterhaltsrückstand? Zugewinnausgleich? Anderweitige Vermögensansprüche?
    Denn hiernach ist erstmal zu prüfen, ob dieser Vermögenszuwachs für eine Aufhebung der BerH überhaupt einzusetzen ist.

    Weiter ist fraglich, ob das von der Bewilligung umfasst ist, denn die Angelegenheit "Trennung und Scheidung" ist vielseitig interpretierbar und - wie ich schon oft ausgeführt habe - viel zu ungenau.

    Was die von Corypheus aufgegriffene Fragestellung betrifft, sehe ich das ähnlich: Führt die Inanspruchnahme der BerH dazu, dass ein gerichtliches Verfahren durchgeführt hat, durch dessen Durchführung der Antragsteller etwas erlangt, hat er durch die BerH mittelbar etwas erlangt, was zu einer Aufhebung nach §6a führen kann.

    Ebenfalls nicht zu vergessen: Es ist davon auszugehen, dass im gerichtlichen Verfahren VKH beantragt und bewilligt wurde. Was passiert damit? Ist da schon eine Entscheidung nach § 120a ZPO in Aussicht (die damit eher passieren würde als die Rückforderungsentscheidung aus der BerH-Sache)? Welche Kosten trägt die Partei da? Bleibt danach immer noch Raum für eine Aufhebung nach §6a BerHG?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Die Bezeichnung der Angelegenheit ist nicht "Trennung und Scheidung", sondern "finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung", entsprechend den OLG-Entscheidungen, insgesamt max. 4 Angelegenheiten bei Scheidung.

  • Die Bezeichnung der Angelegenheit ist nicht "Trennung und Scheidung", sondern "finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung", entsprechend den OLG-Entscheidungen, insgesamt max. 4 Angelegenheiten bei Scheidung.

    Dennoch eine sehr ungenaue Bezeichnung. Warum bezeichnet ihr nicht einfach die Angelegenheiten, die strittig und von der Bewilligung umfasst sind? So macht ihr euch es selbst auch im Aufhebungsverfahren noch unheimlich schwer.

    Und was für ein Anspruch wurde jetzt genau zugunsten der A'Stin tituliert? Unterhalt? Zugewinnausgleich? Gesamtschuldnerausgleich?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Es ist Ehegattenunterhalt tituliert, ich habe die F-Akten angefordert.

    Bei der Bezeichnung der Angelegenheit halte ich mich an die OLG-Entscheidungen und fasse die Bezeichnung entsprechend weit, auch wenn zunächst nur wegen eines Teilbereichs Beratungsbedarf besteht, z. B. Ehegattenunterhalt. Ich habe damit gute Erfahrungen gemacht und mache es mir dadurch m.E. nicht unnötig schwer, sondern leichter. Ich mache seit Jahren Beratungshilfe, dies ist mein 3. Aufhebungsfall.
    Sonst kommt zunächst ein Antrag wegen Ehegattenunterhalt, danach einer wegen Kindesunterhalt, dann einer wegen Zugewinnausgleich usw. und ich kann dann mit den Antragstellern oder den Anwälten diskutieren, da es nach deren Sicht ja natürlich alles unterschiedliche Angelegenheiten und die OLG-Entscheidungen mindestens nicht einschlägig sind.

    Mir geht es nur um die Frage, ob ein "Erlangen" i. S. des § 6a II BerHG nur außergerichtlich oder auch gerichtlich erfolgen kann.

  • Es ist Ehegattenunterhalt tituliert, ich habe die F-Akten angefordert.

    Bei der Bezeichnung der Angelegenheit halte ich mich an die OLG-Entscheidungen und fasse die Bezeichnung entsprechend weit, auch wenn zunächst nur wegen eines Teilbereichs Beratungsbedarf besteht, z. B. Ehegattenunterhalt. Ich habe damit gute Erfahrungen gemacht und mache es mir dadurch m.E. nicht unnötig schwer, sondern leichter. Ich mache seit Jahren Beratungshilfe, dies ist mein 3. Aufhebungsfall.
    Sonst kommt zunächst ein Antrag wegen Ehegattenunterhalt, danach einer wegen Kindesunterhalt, dann einer wegen Zugewinnausgleich usw. und ich kann dann mit den Antragstellern oder den Anwälten diskutieren, da es nach deren Sicht ja natürlich alles unterschiedliche Angelegenheiten und die OLG-Entscheidungen mindestens nicht einschlägig sind.

    Mir geht es nur um die Frage, ob ein "Erlangen" i. S. des § 6a II BerHG nur außergerichtlich oder auch gerichtlich erfolgen kann.

    Patweazle und ich meinen, dass es auch reicht, wenn der Antragsteller erst im gerichtlichen Verfahren etwas erlangt hat (Begründung s.o.). Allerdings kenne zumindest ich keinerlei Entscheidungen in die eine oder andere Richtung. Ich habe das bloß mal mit einem Anwalt diskutiert, der mir dieselbe Frage gestellt hat.

  • Es ist Ehegattenunterhalt tituliert, ich habe die F-Akten angefordert.


    Dann stellt sich auch die Frage der Einsetzbarkeit. Bei der Summe von 8.000,- € dürfte es sich um Unterhaltsrückstand für einen längeren Zeitraum handeln.
    Heißt: Die BerH-Antragstellerin war ohnehin bedürftig (sonst hätte sie keine BerH erhalten) und hatte Anspruch auf Unterhalt, um ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können.
    Damit ist es fraglich, ob der Rückstand dazu eingesetzt werden darf, Verfahrenskosten (bzw. die BerH-Vergütung) zurückzufordern. Es gibt eine starke - und meines Erachtens beachtliche - Meinung, die dies verneint. Leider kann ich dir gerade keine Fundstelle nennen, aber es wird damit argumentiert, dass laufender Ehegattenunterhalt geleistet wird, weil eben ein entsprechender Leistungsbedarf beim Unterhaltsgläubiger besteht (eben eine Bedürftigkeit). Für Rückstände gilt entsprechend, dass dieser daher nicht eingesetzt werden darf. Denn die Zahlung ist zunächst für die Ausgaben einzusetzen, die der Gläubigerin wegen der Nichtleistung des Unterhalts entstanden sind.

    Zitat

    Bei der Bezeichnung der Angelegenheit halte ich mich an die OLG-Entscheidungen und fasse die Bezeichnung entsprechend weit, auch wenn zunächst nur wegen eines Teilbereichs Beratungsbedarf besteht, z. B. Ehegattenunterhalt. Ich habe damit gute Erfahrungen gemacht und mache es mir dadurch m.E. nicht unnötig schwer, sondern leichter. Ich mache seit Jahren Beratungshilfe, dies ist mein 3. Aufhebungsfall.
    Sonst kommt zunächst ein Antrag wegen Ehegattenunterhalt, danach einer wegen Kindesunterhalt, dann einer wegen Zugewinnausgleich usw. und ich kann dann mit den Antragstellern oder den Anwälten diskutieren, da es nach deren Sicht ja natürlich alles unterschiedliche Angelegenheiten und die OLG-Entscheidungen mindestens nicht einschlägig sind.

    Sei dir alles unbelassen. Ich handhabe es anders, was in diesem Fall auch Auswirkungen gehabt hätte. Die Frage der Aufhebung würde sich nicht stellen, wenn Beratungshilfe für "Ehegattenunterhalt" nicht bewilligt wäre, darauf wollte ich hinaus.
    Das ist natürlich gerade im Nachhinein rein spekulativ. Aber es gibt eben auch die Fälle, in denen gerichtlich (nach erfolgloser außergerichtlicher Beratung und Vertretung) um Zugewinnausgleich gestritten wird und die Parteien im Termin feststellen, dass sie sich ja auch über den Ehegattenunterhalt unterhalten könnten (umgekehrt ist es häufiger, gebe ich zu).

    Das wirklich nur der Vollständigkeit halber, warum ich hier überhaupt ein Problemchen sehe.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!


  • Dann stellt sich auch die Frage der Einsetzbarkeit. Bei der Summe von 8.000,- € dürfte es sich um Unterhaltsrückstand für einen längeren Zeitraum handeln.
    Heißt: Die BerH-Antragstellerin war ohnehin bedürftig (sonst hätte sie keine BerH erhalten) und hatte Anspruch auf Unterhalt, um ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können.
    Damit ist es fraglich, ob der Rückstand dazu eingesetzt werden darf, Verfahrenskosten (bzw. die BerH-Vergütung) zurückzufordern. Es gibt eine starke - und meines Erachtens beachtliche - Meinung, die dies verneint. Leider kann ich dir gerade keine Fundstelle nennen, aber es wird damit argumentiert, dass laufender Ehegattenunterhalt geleistet wird, weil eben ein entsprechender Leistungsbedarf beim Unterhaltsgläubiger besteht (eben eine Bedürftigkeit). Für Rückstände gilt entsprechend, dass dieser daher nicht eingesetzt werden darf. Denn die Zahlung ist zunächst für die Ausgaben einzusetzen, die der Gläubigerin wegen der Nichtleistung des Unterhalts entstanden sind.

    Dazu kann ich eine Fundstelle ergänzen:

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 18 WF 185/14 –, juris

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