Liebe Forenmitglieder,
im Grundbuch befindet sich folgende Eintragung in Abt.II:
"Dieses Grundstück ist auf Grund des § 14 desAufbaugesetzes vom 06.09.1950
in Verbindung mit § 3 der Durchführungsverordnung vom07.06.1951 zum Aufbaugesetz zu Gunsten des Rates des Kreises ….. in Anspruchgenommen. Die Inanspruchnahme beschränkt das Eigentum in der Weise, dass sichdie aus dem Eigentum ergebenden Befugnisse bis zur endgültigen Regelung nach §14 Abs. 3 Aufbaugesetz auf den Rat des Kreises … als Träger der Aufbaumaßnahmeübergehen. Eingetragen gemäß…. am …"
Der Notar regt Amtslöschung an.
Den Text des Aufbaugesetzes der DDR aus dem Jahr 1950habe ich gefunden.
Kann ich den Vermerk wie einen Vermerk über die Anordnungeiner staatlichen Verwaltung behandeln (§ 11a Abs. 2 VermG) und amtswegiglöschen?
Löschung eines Vermerks in Abt. II in einem Grundbuch in den neuen Bundesländern
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... da wäre ich sehr vorsichtig:
Bei beck-online finden sich zu deinem Suchbegriff mehrere Seitenz.B.
BGH, Beschluss vom 29.02.96 - IX ZR 201/94 (OLG Brandenburg)https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath…s=13&hlwords=on
Aus den Gründen:
...
1. Das Eigentum des Kl. steht allerdings nicht bereits deshalb fest, weil ihm das Grundstück nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) zugeordnet und er daraufhin als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist; denn der Bekl. und die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft nach F P waren an diesem Verfahren nicht beteiligt (vgl. § VZOG § 2 VZOG § 2 Absatz I 5, VZOG § 2 Absatz III VZOG).2. Sie haben ihr Eigentum jedoch durch die Inanspruchnahme des Grundstücks nach § DDR–AUFBAUG § 14 DDR–AUFBAUG § 14 Absatz II DDR–AufbauG verloren.
a) Mit dem im Inanspruchnahmebescheid genannten Zeitpunkt ging das Grundstück gem. § DDR–ENTSCHG § 9 DDR–EntschG in das Eigentum des Volkes über. Gegenstand der Inanspruchnahme war .. Daß es zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch nicht katastermäßig vermessen und im Grundbuch nicht ordnungsgemäß abgeschrieben war, ist unschädlich; denn durch die Bezeichnung nach Gemarkung, Flur, Flurstück und genauer Fläche und durch die Einzeichnung der Lage in der Flurkarte war es hinreichend bestimmt. Unerheblich ist auch, ob die Überführung in Volkseigentum im Grundbuch vollzogen wurde. Volkseigentum entstand nämlich bereits durch die Inanspruchnahme; die Eintragung im Grundbuch hatte nur noch deklaratorischen Charakter (Rohde, BodenR, 1989, S. 169; Heuer, Grundzüge des BodenR der DDR 1949–1990, Rdnr. . 89; vgl. ferner § VZOG § 1a VZOG § 1A Absatz III VZOG).
...ebenfalls bei beck-online gefunden:
Uechtritz: Rückabwicklung “fehlgeschlagener”Enteignungen nach dem Aufbau– bzw. Baulandgesetz
VIZ 1994, 97
- dort steht in der Zusammenfassung:
"Die Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts geben keine rechtliche Handhabe zur Nichtigerklärung bzw. Aufhebung früherer Enteignungsmaßnahmen nach dem Aufbau– bzw. Baulandgesetz."Schau lieber noch mal genauer hin!
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Danke. Werde weiter recherchieren.
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Vielleicht sollte auch der Notar mal recherchieren, ob er die Parteien angesichts des Grundbuchinhalts richtig beraten hat...
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Ja. Aber die Devise scheint leider bei manchen Notaren zu sein: "Reichen wir erst einmal den Antrag ein. Mal sehen, was das Grundbuchamt so daraus macht.
Der Rechtspfleger wird uns schon die Mängel aufzeigen."
Da sich hier in der Grundakte keine alten Eintragungsunterlagen befinden, werden jetzt erst einmal Altakten aus dem Archiv angefordert. -
Ich habe jetzt einfach mal getippt, daß hier ein Verkauf oder so vorbereitet wurde. Verkauft hier überhaupt der Berechtigte? Oder doch nur ein Buchberechtigter, so daß der Käufer nur gutgläubig erwerben könnte, wenn er von der Eintragung, die Du jetzt einfach löschen sollst, nichts wissen mußte?
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So ist es. Der im Grundbuch eingetragene Eigentümer veräußert das Grundstück. Die Löschung des Vermerks in Abt. II soll im Zuge der Eigentumsumschreibung vorgenommen werden.
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Dann mache den Notar mal bösgläubig.
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