Genehmigung der Urkunde durch Veräußerer

  • Hallo an Alle, ich brauch zu folgendem Fall eure Meinung:


    Erwerber handelt vollmachtlos für Veräußerer. Die Genehmigung des Veräußerers lautet wie folgt:

    „Uns ist der Inhalt der not. Verhandlung vom… URNr… bekannt, eine (auszugweise ohne die Auflassung) beglaubigte Abschriftdieser Urkunde liegt uns vor.

    Wir genehmigen hiermit sämtlicheErklärungen, die in vorbezeichneter Verhandlung abgegeben wurden, erteilteVollmachten werden bestätigt.“

    Für die Auflassung reichte der Notar die gleiche Genehmigung ein. Daraufhin teilte ich ihm mit, dass die Auflassung nicht genehmigt sei und der Genehmigung des Veräußerers bedarf (neben weiteren Mängeln)

    Notar ist da anderer Meinungen. Er teilte mit, dass doch die Verhandlung genehmigt worden sei und bei der Verhandlung wurde die Auflassung mit vorgelesen. Außerdem dürfe er den Parteien keine Ausfertigung mit Auflassung vor Kaufpreiszahlung aushändigen.

    Ich teilte ihm mit, dass wenn das so vereinbart und beurkundet wurde, eben 2 Mal genehmigt werden muss. So wurde jedenfalls vom Veräußerer alles außer die Auflassung genehmigt und muss extra genehmigt werden. Sieht der Notar leider anders und wenn ich meine Meinung nicht ändere hat er Beschwerde eingelegt.

    Bevor ich das Ganze zum OLG hoch gebe, möchte ich doch gern eure Meinung hören. So eine Notarpraxis kenne ich nämlich nicht, weder das Bestandteil der Beurkundung ist,dass keine vollständige Ausfertigung an den Veräußerer herausgegeben werden darf noch die Genehmigung den Zusatz „ohne Auflassung“ enthält. Unsere "Stammnotare" beurkunden anders.

    Vielen Dank

  • Es wird ausdrücklich bestätigt, daß der Inhalt der notariellen Urkunde bekannt ist. Ferner werden sämtliche Erklärungen darin genehmigt. Das klingt für mich eindeutig, so daß ich den Notar sehr gut verstehe. Was den Parteien dabei an Abschriften vorliegt, wäre mir persönlich egal, da gerade darauf eben nicht verwiesen bzw. Bezug genommen ist.

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Aber es wird gerade nicht bestätigt, dass die gesamte Urkunde vorgelegen hat sondern nur, dass die Urkunde ohne Auflassung bekannt ist. Kann nicht nur das genehmigt werden, was bekannt ist? Vorliegend die Urkunde ohne Auflassung.

    Ob die Auflassung tatsächlich Bestandteil der Verhandlung war, kann der Veräußerer gar nicht wissen. Er war ja nicht anwesend.

  • Du versteifst Dich meiner Meinung nach zu sehr auf die Abschrift. Die ist aber nur Beiwerk. Es wird ausdrücklich bestätigt, den gesamten Inhalt der Urkunde zu kennen. Vorliegen muß die Urkunde dafür nicht. Mehr kann man nicht verlangen. Zudem enthält der Klammerzusatz bei der Abschrift ja sogar noch den Hinweis darauf, daß die Auflassung Bestandteil der bekannten Urkunde, in deren vorliegende auszugsweiser Abschrift aber nicht wiedergegeben ist.

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    Einmal editiert, zuletzt von FED (31. Juli 2019 um 13:27) aus folgendem Grund: falscher Artikel

  • Joa, normalerweise habe ich so eine komische Art der Genehmigung nicht... Und normalerweise prüfe ich dann auch nicht bzw. kann es ja auch gar nicht prüfen, was dem Genehmiger tatsächlich vorgelegen hat.

    Hier stößt mich aber der Notar aber gerade mit dem Zusatz darauf, dass dem Veräußerer die Verhandlung nur ohne Auflassung bekannt ist. Und wenn ihm die Auflassung nicht bekannt ist, wie soll er sie dann genehmigt haben.

    Da grübel ich dann mal weiter. Möchte den Parteien ja auch unnötige Wartezeiten ersparen, für den Fall, dass ich einen Knoten im Hirn habe.

  • Nein, der Notar stößt Dich gerade nicht darauf, daß der Partei der Inhalt der Urkunde nicht bekannt ist. Du weißt gar nicht, was die Partei woher kennt. Du weißt nur, daß die vorliegende Abschrift, die der Partei vorliegt, keine Auflassung enthält. Das läßt aber eben gerade keinen Rückschluß drauf zu, was die Partei (darüber hinaus) kennt und diese Kenntnis ja gerade ausdrücklich bestätigt.

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  • Wie FED.

    Noch ergänzend hierzu:

    So eine Notarpraxis kenne ich nämlich nicht, weder das Bestandteil der Beurkundung ist,dass keine vollständige Ausfertigung an den Veräußerer herausgegeben werden darf noch die Genehmigung den Zusatz „ohne Auflassung“ enthält.

    Übliche Praxis, siehe etwa: BGH, Urteil vom 14.09.2018 – V ZR 213/17: "In dem Vertrag erklärten die Parteien die Auflassung und beantragte der Bekl. die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch. Der beurkundende Notar wurde angewiesen, eine die Auflassungserklärung enthaltende beglaubigte Abschrift oder Ausfertigung der Urkunde erst zu erteilen, wenn ihm die Zahlung des geschuldeten Kaufpreises nachgewiesen worden ist."

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Bei unseren Notaren, mit denen wir ständig zu tun haben, ist das nicht gängige Praxis. Ist auch wenig einleuchtend, dem Veräußerer keine vollständige Ausfertigung zu erteilen. Er wird ja vor Kaufpreiszahlung nicht selbst die Auflassung beim GBA einreichen und die Umschreibung beantragen. Würde ja dem Käufer zu Gute kommen.

    Andersrum ist es einleuchtend, dass der Käufer keine die Auflassung enthaltende Ausfertigung erhält vor vollständiger Kaufpreiszahlung. So beurkunden unsere Notare das und die Genehmigung ist auch anders formuliert. So kommt man gar nicht erst ins grübeln.

    Aber nun hab ich meinen Horizont erweitert. Das nächste Mal frage ich lieber erst hier nach, bevor ich den Notar unnötig verrückt mache :oops:

  • Ich glaube jetzt hat sich mein Knoten gelöst. :oops: Vielen Dank.

    Bitte, gern geschehen.
    Ich habe auch gelegentlich solche Knoten und freue mich, wenn Kollegen oder das Forum ihn lösen. Mir hilft es manchmal schon, wenn Dritte draufschauen und ich mein Problem erklären muß. Da stelle ich dann auch mal fest, daß es kein Problem gibt. Nichts ist schlimmer, als ausschließlich scheinbar "allwissend" im eigenen Saft zu schwimmen.:D Da kann man sich durchaus verrennen. Daher ist mir der kollegiale Austausch u. a. hier auch so wichtig.

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  • Das Sperren der Auflassung war hier früher sehr üblich. Mittlerweile wird es mehr und mehr von der Bewilligungslösung (Auflassung wird erklärt, die Bewilligung gibt der Notar in Eigenurkunde ab) abgelöst.

    Der Genehmigende muss nicht in allen Details vom Rechtsgeschäft, bei dem er vertreten worden ist, Kenntnis haben. Eine positive Vorstellung von allen Vertragsmodalitäten ist nicht Voraussetzung für eine wirksame Zustimmung. Siehe BeckOGK-BGB Bearb. Ulrici, Rn. 151 zu § 177 BGB und BeckOK-BGB Bearb. Regenfus, Rn. 83 zu § 182 BGB.

    Der BGH spricht davon, dass dem Erklärenden (hier ging es um die Verweigerung eine Genehmigung nach §§ 1365, 1366 BGB) bekannt sein muss, dass das das Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde. Dazu müsse weiter die Kenntnis wenigstens des wesentlichen Inhalts und der Art des Rechtsgeschäfts gehören,soweit diese Kenntnis für den Entschluss zur Ablehnung des Geschäfts von Bedeutung sein könne. BGH, NJW 1982, 1099, siehe auch Erman Bearb. Maier-Reimer, BGB, Rn. 17 zu § 182 BGB.

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