Zuständigkeit bei Abwesenheitspflegschaft

  • Der Erblasser ist in der Stadt A verstorben. Er hat drei volljährige Kinder, von denen eines seit Jahren unbekannten Aufenthalts ist (evtl. im Ausland).
    Es wurde beim Amtsgericht A - Betreuungsgericht - angeregt, für das Kind unbekannten Aufenthalts eine Abwesenheitspflegschaft zur Vertretung des Kindes in der Nachlasssache des Erblassers anzuordnen. Diesem Kind ist nur ein Geldvermächtnis zugewandt.

    Zuständiges Nachlassgericht für die Stadt A ist (infolge der Notariatsreform in Ba-Wü) das Amtsgericht in B. Das Amtsgericht B hat auch ein Betreuungsgericht.
    Das Amtsgericht A hat kein Nachlassgericht, sondern nur ein Betreuungsgericht.
    Wer ist für die Anordnung der Abwesenheitspflegschaft zuständig ?
    Das Amtsgericht A oder B oder das AG Berlin-Schöneberg ?

  • §§ 341, 272 FamfG, somit Ort des Fürsorgebedürfnisses. M.E. am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. Am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des unbekannt Abwesenden nicht.

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