Schweizer Erbenbescheinigung § 35 GBO – gegenständlich beschränkter Erbschein o. ENZ

  • Mir liegt ein Antrag auf Grundbuchberichtigung vor. AlsEigentümer ist ein schweizer Ehepaar eingetragen. Der Ehemann ist verstorbenund nunmehr soll das Grundbuch berichtigt werden. Vorgelegt wird mir eineErbenbescheinigung der Amtsschreiberei Thierstein, Kanton Solothurn. Nacheinhelliger Ansicht ist diese Erbenbescheinigung als Erbnachweis gemäß § 35 GBOungeeignet. Dies habe ich per Zwischenverfügung bemängelt. Nunmehr meldet sichdie Ehefrau wegen der Lösung des Problems. Unklar ist, ob ein EuropäischesNachlasszeugnis über den Nachlass eines Schweizers überhaupt erstellt werdenkann. Und wenn wäre ja wohl das Gericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt desErblassers (also in der Schweiz) zuständig. Für die Erteilung eines Erbscheinswäre ja maximal das AG Schöneberg nach § 343 Abs. 3 FamFG zuständig. EineZuständigkeit des Amtsgerichts in dessen Bezirk sich Nachlassgegenständebefinden, gibt es vorliegend nicht mehr. Wer weiß einen Rat?

  • Was meinst du mit "

    Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts in dessen Bezirk sich Nachlassgegenständebefinden, gibt es vorliegend nicht mehr."

    Nach §343 Abs.3 FamFG ist AG Schöneberg zuständig (vorausgesetzt, es gab nie einen inländischen gewöhnlichen Aufenthalt.). Dort muss dann ein auf den inländischen Grundbesitz gegenständlich beschränkter Erbschein beantragt werden, §352c FamFG.


    ich hoffe ich hab den Sachverhalt richtig verstanden.


  • Ein ENZ könnte erstellt werden, aber natürlich nicht von einem Schweizer Gericht.
    Die Zuständigkeit für die Behandlung der Erbsache richtet sich vorliegend nach Art. 10 EUErbVO.
    Wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt die letzten 5 Jahre in der Schweiz hatte, wären die deutschen Gerichte nach Art. 10 II EUErbVO berufen.
    Die inländische Zuständigkeit hast du ja bereits festgestellt.
    Das AG Berlin Schöneberg könnte in diesem Fall (der Zuständigkeit deutscher Gerichte) natürlich auch einen gegenständlich beschränkten Erbschein erteilen. Es ist Sache der Antragsteller ob ein ENZ oder einen Erbschein beantragen.

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