§12a ArbGG Unzuständiges Gericht

  • Hallo,
    ich habe folgendes Problem:

    Klageerhebung vor dem Amtsgericht,
    Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts an das Arbeitsgericht,
    sofortige Beschwerde der Beklagtenseite gegen Verweisung,
    sof. Beschwerde wird auf Kosten der Beklagtenseite verworfen,
    Verweisung an das Arbeitsgericht,
    Beschluss des Arbeitsgerichts, dass die Klägerseite die Kosten der Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts trägt.


    Meine Frage nun:
    die Klägerseite macht nun die Kosten für die sofortige Beschwerde geltend (VV 3500 RVG). Die Beklagtenseite moniert aber, dass die Kosten für die Anrufung des unzuständigen Amts der Klägerseite auferlegt wurden.


    Vielen lieben Dank im Voraus.

  • Die Kosten der sofortigen Beschwerde sind von der Beklagtenseite zu tragen.
    Die Kostenentscheidung hat insoweit das Beschwerdegericht getroffen. Das Kostenentscheidung des Arbeitsgerichtes kann das Beschwerdeverfahren nicht umfassen, da dieses für die Entscheidung nicht einmal zuständig wäre.

  • :daumenrau

  • Danke :)
    Die Beklagtenseite moniert halt, dass die Kosten erst gar nicht entstanden wären, wenn die Klägerseite nicht das falsche Gericht angerufen hätte.


    und noch eine Frage am Rande : bin ich denn für den KFB überhaut zuständig?

  • Die Beklagtenseite moniert halt, dass die Kosten erst gar nicht entstanden wären, wenn die Klägerseite nicht das falsche Gericht angerufen hätte.

    Na und? :D
    Die Kosten wären auch nicht entstanden, wenn sie nicht Beschwerde eingelegt hätten. Offenbar waren sie selbst auch nicht von der Zuständigkeit des ArbG überzeugt.

    Das tragende Argument ist natürlich, dass in #2 genannte. Es besteht Bindung an die KGE des Beschwerdegerichts.


    Zur Zuständigkeit kann ich nur sagen, dass in der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Kostenfestsetzung stets das Gericht I. Instanz zuständig ist.
    Ich würde vermuten, dass es in der Arbeitsgerichtsbarkeit genauso ist. Ich weiß es aber nicht mit Gewissheit.

  • Danke für die hilfreichen Kommentare :)

    Bei dem Arbeitsgericht ist ebenfalls die I. Instanz für die Kostenfestsetzung zuständig.

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