Mietvertrag

  • Hallo,

    der Betreute wohnt seit Jahren in der Eigentumswohnung des betreuenden Bruders. Es liegt ein Mietvertrag vor, wonach der Betreute sämtliche Betriebskosten unmittelbar mit der Hausverwaltung abrechnet. Der Betreuer zahlt auch vom Konto des Betreuten das Hausgeld und die Abfallgebühren. Muss ich auf eine Änderung bestehen, da nach meiner Meinung nicht sämtliche Kosten auf den Mieter umgelegt werden können ?

  • Hallo,

    der Betreute wohnt seit Jahren in der Eigentumswohnung des betreuenden Bruders. Es liegt ein Mietvertrag vor, wonach der Betreute sämtliche Betriebskosten unmittelbar mit der Hausverwaltung abrechnet. Der Betreuer zahlt auch vom Konto des Betreuten das Hausgeld und die Abfallgebühren. Muss ich auf eine Änderung bestehen, da nach meiner Meinung nicht sämtliche Kosten auf den Mieter umgelegt werden können ?

    Solche Unsitten kenne ich von Betreuungskollegen. Das "Hausgeld und die Abfallgebühren" an sich sind nicht das Problem. Im Hausgeld sind ja vielfältigste Leistungen jeder WEG-Wohnung an die Gemeinschaft gebündlt. Eher, dass das Hausgeld aus a) umlagefähigen Positonen wie z.B. Müllgebühren, Wasser, Abwasser Treppenhausreinigung etc. und b) aus nicht-umlagefähigen Positionen wie z.B. Instandhaltunsgrücklage (muss der Vermieter aus seinem Mietzins oder sonst wo her erwirtschaften) und Verwaltungskosten der Wohnanlage besteht. Meiner Meinung nach müssten diese Kosten aufgeschlüsselt werden und dürfen nicht dem Betreuten in Rechnung gestellt werden (der ggf. das Geld auch noch von Dritter Seite bekommt, leider machen da viele Ämter sogar mit bei solchen "Konstuktionen"). Mein Vorschlag wäre es, auf Änderung und Rückserstattung der nicht-umlagefähigen Hausgelder (jetzt mal pauschal bezeichnet) bestehen!

    Auch sehe ich generell einen Vertretungsausschluss des Bruders nach § 181 BGB, wenn er gleichzeitig Vermieter des Betreuten ist...:gruebel:

  • Hallo,

    der Betreute wohnt seit Jahren in der Eigentumswohnung des betreuenden Bruders. Es liegt ein Mietvertrag vor, wonach der Betreute sämtliche Betriebskosten unmittelbar mit der Hausverwaltung abrechnet. Der Betreuer zahlt auch vom Konto des Betreuten das Hausgeld und die Abfallgebühren. Muss ich auf eine Änderung bestehen, da nach meiner Meinung nicht sämtliche Kosten auf den Mieter umgelegt werden können ?

    Wer hat den Vertrag geschlossen? Vermieter und Betroffener? Oder Vermieter und Betreuer?

  • Aber auch wenn Vermieter und Betroffener den Mietvertrag abgeschlossen hätten, sind solche Bestimmungen unwirksam und sollten beanstandet werden. Instandsetzungsrücklage und Verwaltergebühren etc. können nicht dem Mieter auferlegt werden.


  • Wer hat den Vertrag geschlossen? Vermieter und Betroffener? Oder Vermieter und Betreuer?

    Nach dem Sachverhalt ist der Bruder des Betroffenen gleichzeitig Vermieter und Eigentümer der Wohnung. Egal, wann diese Eigentschaften zusammenfielen, ob schon zu Beginn oder der Bruder erst später Vermieter oder Betreuer geworden ist, würde ich hier doch empfehlen, die Sache dem Richter zwecks Prüfung der Notwendigkeit der Bestrellung eines Ergänzungsbetreuers vorzulegen (ich weiß, das ist ein Nebenproblem...):D

    Aber auch wenn Vermieter und Betroffener den Mietvertrag abgeschlossen hätten, sind solche Bestimmungen unwirksam und sollten beanstandet werden. Instandsetzungsrücklage und Verwaltergebühren etc. können nicht dem Mieter auferlegt werden.

    :daumenrau

  • Aber auch wenn Vermieter und Betroffener den Mietvertrag abgeschlossen hätten, sind solche Bestimmungen unwirksam und sollten beanstandet werden. Instandsetzungsrücklage und Verwaltergebühren etc. können nicht dem Mieter auferlegt werden.


    Da bin ich zwiegespalten.

    Offenbar wollte der Betreute den Vertrag zu gesunden Zeiten so abschließen. Muss nun ein Betreuer alle eventuellen (Fehl-)Entscheidungen seiner Betreuten korrigieren? :gruebel:

    (Unabhängig davon könnte es nachfolgend natürlich auch zur Kündigung des Mietverhältnisses kommen.)


  • Offenbar wollte der Betreute den Vertrag zu gesunden Zeiten so abschließen. Muss nun ein Betreuer alle eventuellen (Fehl-)Entscheidungen seiner Betreuten korrigieren? :gruebel:

    (Unabhängig davon könnte es nachfolgend natürlich auch zur Kündigung des Mietverhältnisses kommen.)

    Der Betreuer hat die Angelenheiten seines Betreuten in den jeweiligen aufgabenkreisen zu besorgen, also auch dafür zu sorgen dass keine rechtlich nachteilhaften Verträge bestehen bleiben. Es ist ja auch kein betreuungsrechtliches Problem, sondern ein Problem des "normalen" Mietrechts, nach dem eben nicht nicht-umlagefähigen Positionen einer Betriebskostenabrechnung auch eben nicht dem Mieter gegenüber umgelegt werden dürfen. Werden sie es doch, mit Ausnahme eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses etwa (welches schon aus den voran geäußerten Bedenken bzgl der Vertretungsmacht ausgeschlossen scheint), besteht ein Rückforderungsanspruch des Mieters, welcher im Falle der Betreuung durch den Betreuer geltend genacht werden muss... sonst begeht dieser eine zum Schadensersatz ggü seines Mündels verpflichtete Pflichtverletzung.

  • Offenbar wollte der Betreute den Vertrag zu gesunden Zeiten so abschließen. Muss nun ein Betreuer alle eventuellen (Fehl-)Entscheidungen seiner Betreuten korrigieren?

    Diese Frage treibt mich im Rahmen von Betreuungen ebenfalls um. Nicht umsonst ist die Anordnung einer Betreuung oftmals deshalb gefürchtet, weil der Betreuer dann Regelungen, die zwischen Eheleuten oder innerhalb der Familie seit Jahrzehnten bestehen, plötzlich auflöst. Die Betreuten, besonders wenn sie uneingeschränkt geschäftsfähig sind, haben da - zu Recht - schnell das Gefühl der Entmündigung.

    Weiterhin muss man auch die Hintergründe solcher Regelungen sehen. Sie können durchaus vernünftig sein und müssen den Betreuten auch nicht unbedingt unangemessen beteiligen. Ich kenne Fälle, in denen ein Familienmitglied weit über Wert belastetes Grundvermögen übernimmt und auch in die Darlehensverbindlichkeiten eintritt. Wenn dies mit der Regelung einhergeht, dass der "Alteigentümer" auch weiterhin alle Kosten trägt, sehe ich das nicht als verdammungswürdig an.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Diese Frage treibt mich im Rahmen von Betreuungen ebenfalls um. Nicht umsonst ist die Anordnung einer Betreuung oftmals deshalb gefürchtet, weil der Betreuer dann Regelungen, die zwischen Eheleuten oder innerhalb der Familie seit Jahrzehnten bestehen, plötzlich auflöst. Die Betreuten, besonders wenn sie uneingeschränkt geschäftsfähig sind, haben da - zu Recht - schnell das Gefühl der Entmündigung.

    Weiterhin muss man auch die Hintergründe solcher Regelungen sehen. Sie können durchaus vernünftig sein und müssen den Betreuten auch nicht unbedingt unangemessen beteiligen. Ich kenne Fälle, in denen ein Familienmitglied weit über Wert belastetes Grundvermögen übernimmt und auch in die Darlehensverbindlichkeiten eintritt. Wenn dies mit der Regelung einhergeht, dass der "Alteigentümer" auch weiterhin alle Kosten trägt, sehe ich das nicht als verdammungswürdig an.

    Für diese Fälle hat der Gesetzgeber Vollmachten vorgesehen. Da hält sich der Staat dann außen vor.

  • Offenbar wollte der Betreute den Vertrag zu gesunden Zeiten so abschließen. Muss nun ein Betreuer alle eventuellen (Fehl-)Entscheidungen seiner Betreuten korrigieren?

    Diese Frage treibt mich im Rahmen von Betreuungen ebenfalls um. Nicht umsonst ist die Anordnung einer Betreuung oftmals deshalb gefürchtet, weil der Betreuer dann Regelungen, die zwischen Eheleuten oder innerhalb der Familie seit Jahrzehnten bestehen, plötzlich auflöst. Die Betreuten, besonders wenn sie uneingeschränkt geschäftsfähig sind, haben da - zu Recht - schnell das Gefühl der Entmündigung.

    Weiterhin muss man auch die Hintergründe solcher Regelungen sehen. Sie können durchaus vernünftig sein und müssen den Betreuten auch nicht unbedingt unangemessen beteiligen. Ich kenne Fälle, in denen ein Familienmitglied weit über Wert belastetes Grundvermögen übernimmt und auch in die Darlehensverbindlichkeiten eintritt. Wenn dies mit der Regelung einhergeht, dass der "Alteigentümer" auch weiterhin alle Kosten trägt, sehe ich das nicht als verdammungswürdig an.


    :daumenrau

  • Diese Frage treibt mich im Rahmen von Betreuungen ebenfalls um. Nicht umsonst ist die Anordnung einer Betreuung oftmals deshalb gefürchtet, weil der Betreuer dann Regelungen, die zwischen Eheleuten oder innerhalb der Familie seit Jahrzehnten bestehen, plötzlich auflöst. Die Betreuten, besonders wenn sie uneingeschränkt geschäftsfähig sind, haben da - zu Recht - schnell das Gefühl der Entmündigung.

    Weiterhin muss man auch die Hintergründe solcher Regelungen sehen. Sie können durchaus vernünftig sein und müssen den Betreuten auch nicht unbedingt unangemessen beteiligen. Ich kenne Fälle, in denen ein Familienmitglied weit über Wert belastetes Grundvermögen übernimmt und auch in die Darlehensverbindlichkeiten eintritt. Wenn dies mit der Regelung einhergeht, dass der "Alteigentümer" auch weiterhin alle Kosten trägt, sehe ich das nicht als verdammungswürdig an.

    Für diese Fälle hat der Gesetzgeber Vollmachten vorgesehen. Da hält sich der Staat dann außen vor.


    Auch im Rahmen von Betreuungsverfahren ist durch den Betreuer und (ggf. das BG) zu ergründen, weshalb der Betroffene zu gesunden Zeiten dieses und jenes Rechtsgeschäft so abgeschlossen oder sein Geld nicht (nur) mündelsicher angelegt hat.

    Die entsprechenden früheren Überlegungen des nun Betreuten sollten dann auch eine Rolle bei der Führung der Betreuung spielen.

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