Behandlung der Prüfprotokolle aus dem EGVP

  • Guten Morgen,

    kurz zur Situation: jetzt wird ja überall der elektronische Rechtsverkehr eingeführt und unser Gericht (in Sachsen-Anhalt) empfängt mittlerweile auch Dokumente, Anträge etc. darüber.

    Zu jedem Schriftsatz geht ja auch nun das entsprechende Prüfprotokoll ein.

    Frage (über die mir bis dato niemand Auskunft geben konnte): müssen die Prüfprotokolle Aktenbestandteil werden? Die AktO sagt dazu nicht wirklich etwas aus. Falls ja oder nein: wo finde ich das?

    Danke im Voraus.

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Aus meiner Sicht müssen die Prüfprotokolle Aktenbestandteil werden. Nur so man kann nachvollziehen, dass die z. B. die Einreichung einer Klage wirksam erfolgte.

    Fragt sich nur, ob die letzte Seite des Protokolls (Zusammenfassung) genügt oder wirklich fünf Seiten (also das gesamte Protokoll) ausgedruckt werden müssen.

  • Dass die Prüfbarkeit gewährleistet sein muss, leuchtet mir ja ein...

    Speziell geht es mir um Betreuungssachen...hier wurde eine Rechtsanwältin zur Betreuerin bestellt, die sämtliche Schriftstücke, EB usw. per EGVP schickt. Die Akte ist keine zwei Monate alt und bereits über 200 Seiten dick...

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Dass die Prüfbarkeit gewährleistet sein muss, leuchtet mir ja ein...

    Speziell geht es mir um Betreuungssachen...hier wurde eine Rechtsanwältin zur Betreuerin bestellt, die sämtliche Schriftstücke, EB usw. per EGVP schickt. Die Akte ist keine zwei Monate alt und bereits über 200 Seiten dick...


    Das ist aber kein spezisches Problem des EGVP. Es gibt auch RAe, die vorab alles per Telefax senden.

    Es sollte allerdings klar sein, wieviele Seiten des Prüfprotokolls ausgedruckt werden müssen.

  • Dass die Prüfbarkeit gewährleistet sein muss, leuchtet mir ja ein...

    Speziell geht es mir um Betreuungssachen...hier wurde eine Rechtsanwältin zur Betreuerin bestellt, die sämtliche Schriftstücke, EB usw. per EGVP schickt. Die Akte ist keine zwei Monate alt und bereits über 200 Seiten dick...


    Das ist aber kein spezisches Problem des EGVP. Es gibt auch RAe, die vorab alles per Telefax senden.

    Es sollte allerdings klar sein, wieviele Seiten des Prüfprotokolls ausgedruckt werden müssen.

    Und das ist mE nach Dienstanweisung der jeweiligen Behörde, also einfach mal nachfragen

  • Eine Dienstanweisung gibt es hier meines Wissens (noch) nicht.

    Hoffe, dass dem nicht so ist.

    Sobald der Zugang freigeschaltet und eingerichtet ist, sollte es auch eine Art Handlungsanweisung dazu gegeben.
    Ansonsten könnt Ihr euch gleich eingraben.
    Gut möglich, dass noch was bei den vorgelagerten Stellen liegt und nur noch nicht zu euch durchsickerte. Daher: nochmal nachbohren.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Moin Moin,
    wir heften momentan sicherheitshalber das gesamte Prüfprotokoll mit ab.
    Klar, ist eine Masse Papier aber nur so ist später auch nachweisbar was wann wie wo genau eingegangen ist.

    LG Nicky

  • Aus meiner Sicht muss das in der Akte dokumentiert werden, was erforderlich ist, um nachvollziehen zu können, ob der Eingang wirksam erfolgte. Was hier im Einzelnen dazugehört, regelt das Verfahrensrecht (z.B. § 130a ZPO, § 14 FamFG, §§ 136, 137 GBO). In aller Regel sollte also der Eingangskanal, der Eingangszeitpunkt, der Absender, die Anhänge und die Informationen zu Signaturen ersichtlich sein.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Habe heute nochmal nachgefragt und sowohl seitens der Verwaltung als auch seitens derer, die bei den entsprechenden Schulungen waren, keine von Wissen getränkte Antwort bekommen.

    Also könnte, wenn ich das richtig verstehe, jedes Gericht eine hausinterne Festlegung treffen, welche Seiten abzuheften sind, sofern die gesetzlichen Vorschriften gewahrt bleiben?

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  • Aus meiner Sicht muss das in der Akte dokumentiert werden, was erforderlich ist, um nachvollziehen zu können, ob der Eingang wirksam erfolgte. Was hier im Einzelnen dazugehört, regelt das Verfahrensrecht (z.B. § 130a ZPO, § 14 FamFG, §§ 136, 137 GBO). In aller Regel sollte also der Eingangskanal, der Eingangszeitpunkt, der Absender, die Anhänge und die Informationen zu Signaturen ersichtlich sein.


    Müssten die entsprechenden Ausdrucke dann nicht auch dem Gegner zugestellt werden, damit dieser z. B. die wirksame Einreichung der Klage prüfen und ggf. beanstanden kann? :gruebel:

  • Im Grunde schon. Aber haben in der Papierwelt bisher die vom Ast.-Vertr. selbst gefertigten Klageabschriften, die das Gericht dann zugestellt hat, immer alle relevanten Infos enthalten (Unterschrift, Eingangszeitpunkt)?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Habe heute nochmal nachgefragt und sowohl seitens der Verwaltung als auch seitens derer, die bei den entsprechenden Schulungen waren, keine von Wissen getränkte Antwort bekommen.

    Also könnte, wenn ich das richtig verstehe, jedes Gericht eine hausinterne Festlegung treffen, welche Seiten abzuheften sind, sofern die gesetzlichen Vorschriften gewahrt bleiben?

    Sry, aber das sind dann Blindfische.

    Spätestens die/derjenige, welche/r die Software implementiert hat, hatten einen Plan im Kopf; was ist wann und wo durch wen zu prüfen. Ansonsten hätte man den Spaß auch einfach mit 08/15-Programmen lösen können.

    Da wäre ich im Ergebnis fast dabei, den Einreicher darauf hinzuweisen, dass wir von keinem wirksamen Eingang ausgehen können und er es bitte per Post noch mal schicken soll.
    Bei anderer Meinung darf er sich gern an die Gerichtsverwaltung wenden.

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  • Aus meiner Sicht muss das in der Akte dokumentiert werden, was erforderlich ist, um nachvollziehen zu können, ob der Eingang wirksam erfolgte. ....

    Absolut.

    Nur, wer garantiert mir, dass mein verwendetes Programm diese Dinge richtig erhebt und auswertbar abbildet?
    Da braucht es wenigstens eine Ansage der Verwaltung, dass dies und jenes über die Software so möglich ist.

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  • Da wäre ich im Ergebnis fast dabei, den Einreicher darauf hinzuweisen, dass wir von keinem wirksamen Eingang ausgehen können und er es bitte per Post noch mal schicken soll.
    Bei anderer Meinung darf er sich gern an die Gerichtsverwaltung wenden.


    Als Einreicher würde ich dir nahelegen, mal einen Blick in § 130a ZPO zu werfen (bzw. die korrespondierenden Regelungen). Wenn sich der Einreicher an die Regeln hält, ist es nicht sein Problem, ob du als Gericht in der Lage dazu bist, das zu überprüfen oder nicht.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Gieß nur Öl, hiro.

    Ich habe doch Ulf schon oben diesbezüglich zugestimmt. Es kann doch aber nicht Aufgabe des Rechtspflegers sein zu prüfen, ob das Programm was bei Gericht verwendet wird mit den spezifischen Einrichtungsparametern und vorgeschalteten Prüfinstanzen den Anforderungen nach § 130a Abs. 3 ZPO gleichkommt.

    Da ist eine Ansage des infrastrukturstellenden Dienstherren erforderlich - und sei es nur der Kommentar: passt.

    Und dann ist auch klar, was Aktenbestandteil wird.

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  • Es mag durchaus sein, dass es nicht Aufgabe des Rechtspflegers ist (in diese Diskussion steige ich an der Stelle nicht ein), die technischen Details zu prüfen, aber noch viel weniger kann es sein, dass du als Gericht dem Einreicher, der wirksam über EGVP eingereicht hat, mitteilst, dass du das nicht prüfen kannst, deshalb von keinem wirksamen Eingang ausgehst und sagst, er möge es nochmal per Post einreichen.
    Justizinterne Zuständigkeitsstreitigkeiten dürfen nicht auf dem Rücken der Verfahrensbeteiligten ausgetragen werden.

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    No!

  • Es kann doch aber nicht Aufgabe des Rechtspflegers sein zu prüfen, ob das Programm was bei Gericht verwendet wird mit den spezifischen Einrichtungsparametern und vorgeschalteten Prüfinstanzen den Anforderungen nach § 130a Abs. 3 ZPO gleichkommt.


    Richtig. Dieses ist Aufgabe derjenigen Leute, die die dienstliche IT bereitstellen. Ich sehe aber keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die in den Gerichten (jeweils) eingesetzte IT diese Aufgaben beherrscht. Jedenfalls so lange es keine Indizien dafür gibt, dass es da Defizite geben könnte, wirst Du doch wohl darauf vertrauen können, dass die bei Euch für den ERV eingesetzten Lösungen den Anforderungen genügen.

    Ansonsten kannst Du Dir ja vielleicht auch die Dokumentationen der Programme usw. geben lassen und es nachprüfen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn ich das nach den hier zur Verfügung gestellten Unterlagen richtig sehe, ist grundsätzlich nur der Transfervermerk Aktenbestandteil (§ 298 ZPO / § 32e StPO).

    Die Prüfprotokolle, die -grob gesagt- die technische Integrität der Nachricht nebst Anlagen bestätigen, werden nur dann ausgedruckt, wenn die Prüfung zweifelhaft, negativ oder erst nachträglich positiv war (gelb, rot oder erst nachträglich grün).

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