Behandlung der Prüfprotokolle aus dem EGVP

  • Leider gibt es technisch nicht "den" Transfervermerk. Der sog. Transfervermerk sollte die erforderlichen Daten alle enthalten. Richtig. Das Ding kann aber ja nach eingesetzter Software und abhängig vom Übermittlungsweg anders aussehen. Letztlich ist der Vermerk nur die bildliche Darstellung bestimmter Metadaten der Nachricht und diese Darstellung fällt halt teilweise unterschiedlich aus, da es dafür bislang keine einheitlichen Regelungen, Normen usw. gibt.

    In aller Regel sollte der Transfervermerk jedoch genügen.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Leider gibt es technisch nicht "den" Transfervermerk. Der sog. Transfervermerk sollte die erforderlichen Daten alle enthalten. Richtig. Das Ding kann aber ja nach eingesetzter Software und abhängig vom Übermittlungsweg anders aussehen. Letztlich ist der Vermerk nur die bildliche Darstellung bestimmter Metadaten der Nachricht und diese Darstellung fällt halt teilweise unterschiedlich aus, da es dafür bislang keine einheitlichen Regelungen, Normen usw. gibt.

    In aller Regel sollte der Transfervermerk jedoch genügen.


    "In aller Regel" wird das Problem sein.

    Zur Sicherheit wird in der Praxis offenbar lieber mehr ausgedruckt als nötig. Eine Verordnung, was konkret von diesen Vermerken bzw. Prüfprotokollen Bestandteil der Akte werden muss, wäre daher nicht verkehrt.

  • Nun ist das sicherlich ein vergleichsweise neues und dynamisches Gebiet mit zudem noch wenig Rechtsprechung, aber ich habe nur kurz in das hiesige Intranet geguckt. Dort gibt es einige Leitfäden, bebilderte Checklisten und Verwaltungsanordnungen. Die werden ja vermutlich nicht für jedes Bundesland völlig unabhängig erstellt.

    Zum EGVP allgemein interessant finde ich die Webseite von RiLSG Dr. Müller http://ervjustiz.de/. Dort hat Dr. Müller schon erste Rechtsprechung beispielsweise für gerichtliche EGVP-Dokumente vorgestellt, zB BFH, 3.4.2019, III B 80/18 oder OLG München, 27.06.2018, 15 U 1640/17 Rae. Außerdem gibt es von ihm Aufsätze zB "eJustice – Der elektronische Rechtsverkehr tritt aus der Nische" in JuS 2018, 1193 (beck-online) oder "Form- und Fristprüfung im elektronischen Rechtsverkehr" in den Mitteilungen des Hamburgischen Richtervereins (MHR) Nr. 3/2018, dort Seite 8.

  • Nun ist das sicherlich ein vergleichsweise neues und dynamisches Gebiet mit zudem noch wenig Rechtsprechung, aber ich habe nur kurz in das hiesige Intranet geguckt. Dort gibt es einige Leitfäden, bebilderte Checklisten und Verwaltungsanordnungen. Die werden ja vermutlich nicht für jedes Bundesland völlig unabhängig erstellt.

    ....


    Davon gehe ich hingegen aus.

    Auch sonst gibt es in der Justiz hinsichtlich Verwaltungsanordnungen usw. große Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern.

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