Hallo ich hätte mal eine Kostenfrage,
am 22.3 wurde die einstweilige Anordnung der Betreuung durch Beschluss erlassen. Die Betroffene wohnt zu diesem Zeitpunkt noch in ihrer Immobilie.
Am 22.10. ist die endgültige Betreuung angeordnet worden. Betroffene wohnte zu diesem Zeitpunkt im Heim.
Ist bei der Erhebung der Jahresgebühr auf die Anordnung der e.A. abzustellen, sodass der Grundbesitz nicht berücksichtigt wird?
Ich wäre sehr dankbar für Antworten