Gemeinde vollstreckt Mietforderung

  • Die Stadt ersucht um Eintragung einer Zwasi im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Laut beigefügten Unterlagen handelt es sich um Mietforderungen. Ich bat daher um Nachweis, dass es sich bei den Mietforderungen um eine vollstreckbare Forderung gemäß § 1 hess.Verwaltungsvollstreckungsgesetz handelt.

    Antwort: Ja, es handelt sich u einen Vollstreckungsakt und in der Anlage eine Kopie eines Räumngstitels. Eigentümer sind die Eigenbetriebe der 'Stadt.
    Können diese Mietforderngen so vollstreckt werden?

    Einmal editiert, zuletzt von baffy (5. August 2019 um 11:42)

  • Bezweifele ich! Zumindest in NRW können nur öffentlich-rechtliche Abgaben und Gebühren im Verwaltungsweg vollstreckt werden;
    privatrechtliche Forderungen (z.B. § 535 BGB) brauchen grundsätzlich einen zivilrechtlichen Titel.
    Ausnahmen sind jedoch möglich nach § 2 Abs. 2 VerwVG-NRW möglich,
    falls die Forderung durch die Nutzung öffentlichen Vermögens begründet wurde.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Aufgrund welcher Bestimmung soll denn ein Vermieter seine Forderungen ohne Titel vollstrecken können?:gruebel:

    Das der Vermieter hier "Stadtwerke xy" heißt, ist irrelevant.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Ein Verwaltungsakt ist

    1. hoheitliche Maßnahme
    2. einer Behörde i.S.d. § 1 IV VwVfG i.V.m. dem entsprechenden Landesgesetz
    3. auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
    4. zur Regelung eines Einzelfalls

    Der Anspruch auf Zahlung eines Mietzinses folgt aus einem Vertragsverhältnis, so dass es sich nicht um öffentliches Recht handeln kann.

  • Ein Verwaltungsakt ist

    1. hoheitliche Maßnahme
    2. einer Behörde i.S.d. § 1 IV VwVfG i.V.m. dem entsprechenden Landesgesetz
    3. auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
    4. zur Regelung eines Einzelfalls

    5. + Außenwirkung


    Eine Mietforderung ist eindeutig kein Verwaltungsakt, da das Tatbestandsmerkmal Nummer 3 fehlt.

    PS: Allerdings gibt es Bundesländer (z.B. Brandenburg), die auch eine Ausnahme zulassen und somit auch zivilrechtliche Forderungen öffentlich-rechtlich vollstreckt werden können:
    https://bravors.brandenburg.de/gesetze/vwvgbbg#25

  • Ich bin zwar kein Experte auf dem Gebiet aber eine Ausnahme im Hessischen VwVG ist mir nicht bekannt. Ich würde das Ersuchen - nach Anhörung - zurückweisen und dann können sie ja in die Beschwerde gehen.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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