Beantragt ist die Eigentumsumschreibung. Die Auflassung hatdie Notariatsangestellte am 28.05.2019 erklärt aufgrund Durchführungsvollmacht derEigentümerin im Kaufvertrag vom 08.05.2018. Die Eigentümerin ist am 01.11.2018verstorben.
In der Vollmacht ist nicht ausdrücklich erklärt, dass dieVollmacht über den Tod der Eigentümerin hinausgehen soll.
Ich konnte aber herausfinden, dass eine Vollmacht, wenn ihrein Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde liegt, gem. §§ 168, 672,675 BGB generell über den Tod hinausgeht.
Ganz sicher bin ich aber nicht, ob das hier zutrifft.Vielleicht hat ja jemand eine Meinung dazu.