• Hallo,

    den Antragstellern wurde eine Räumungsklage zugestellt.

    Diese haben sich beim Anwalt beraten lassen, wie dagegen vorgegangen werden kann und welche Möglichkeiten des Räumungsschutzes es gibt.

    Da bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, tendiere ich dazu, den Beratungshilfeantrag abzulehnen.

    Wie würdet ihr entscheiden?

  • Ein "gerichtliches Verfahren" liegt für den Beklagten erst vor, wenn er einen Antrag gestellt oder sich zur Klage erklärt hat. Eine Beratung über seine Verhaltensmöglichkeiten vor Einlassung zur Klage ist deshalb beratungshilfefähig (Groß, in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe, § 1 Rn. 18; Reuter, NJW 1985, 2011f).

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Maßgeblich hierfür ist die Frage, ob der Antragsteller bisher nur objektiv oder auch subjektiv ins Verfahren eingetreten ist.

    Sprich: Wurde ihm nur die Klage zugestellt, ist BerH aus den von DD genannten Gründen möglich.
    Hat er selbst bereits eine Erklärung zum Verfahren abgegeben, ist er hingegen auch subjektiv im gerichtlichen Verfahren. In diesem Stadium sehe ich keinen Raum mehr für BerH (unabhängig davon, ob der RA ihn auch im gerichtlichen Verfahren vertritt oder nicht).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Bei der Beratung dürfte es wohl darum gegangen sein, ob man sich am Gerichtsverfahren beteiligen soll.
    Deshalb schließe ich mich meinen Vorrednern an.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Bei der Beratung dürfte es wohl darum gegangen sein, ob man sich am Gerichtsverfahren beteiligen soll.
    Deshalb schließe ich mich meinen Vorrednern an.

    Das ist doch spekulative Sachverhaltsquetsche ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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