Hallo,
der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Afrika und ist 2016 verstorben. Er hinterlässt Grundbesitz in Deutschland. Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger und hatte seinen letzten inländischen Aufenthalt in unserem Gerichtsbezirk.
Sehe ich es richtig, dass ich nach § 343 Abs. 2 FamFG für die Erteilung des Erbscheins zuständig bin?