Zulässigkeit der Festsetzung im vereinfachten Verfahren, § 249 Abs. 2 FamFG

  • Mir liegt ein Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren vor. Dieser Antrag betrifft den Unterhalt seit dem 01.09.2018 sowie laufenden Unterhalt.

    Es gab schon mal ein Verfahren auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren. Dieses wurde nach Einwendungen des Antragsgegners nicht weiter betrieben und nach 6 Monaten weggelegt. Dieses Verfahren betraf den Unterhalt vom 01.01.2018 bis 30.04.2018 sowie laufendenUnterhalt seit dem 01.05.2018.
    Ist der neue Antrag zulässig i. S. v. § 249 Abs. 2 FamFG?

  • Ist das vorherige Verfahren ausdrücklich vom Antragsteller für erledigt erklärt (dann neues Verfahren zulässig) oder lediglich gemäß § 7 AktO weggelegt worden (dann neues Verfahren unzulässig, weil altes Verfahren formal noch anhängig)?

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Wird das Verfahren nach der Erhebung von Einwendungen nicht weiter betrieben bzw. wird nach maximal 6 Monaten kein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt, gilt der Antrag als zurückgenommen.
    Es handelt sich also nicht um ein reines Weglegen nach § 7 AktO, sondern um die gesetzliche Folge nach § 255 Abs. 6 FamFG.

    Damit ist der neue Antrag zumindest nicht unzulässig, weil der Anspruch bereits rechtshängig wäre.

    Auch das Rechtsschutzinteresse kann man nicht pauschal verneinen. Schließlich können sich die Verhältnisse des Antragsgegners seit der Erhebung von Einwendungen geändert haben. Dafür spricht auch, dass rückständiger Unterhalt erst ab dem 01.09.18 geltend gemacht wird.

    Daher: Der Antrag ist zulässig.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • ...

    Auch das Rechtsschutzinteresse kann man nicht pauschal verneinen. Schließlich können sich die Verhältnisse des Antragsgegners seit der Erhebung von Einwendungen geändert haben. Dafür spricht auch, dass rückständiger Unterhalt erst ab dem 01.09.18 geltend gemacht wird.

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    Kann auch daran liegen, dass die älteren Rückstände gezahlt wurden (oder aber der Agg. gegenüber dem JA nachgewiesen hat, dass er in dem früheren Zeitraum nicht leistungsfähig war).


  • Ja, wenn die Mitteilung nach § 254 FamFG erfolgt ist. Das geht aus dem geschilderten Sachverhalt nicht eindeutig hervor.

    Da hast du Recht, da habe ich Sachverhaltsquetsche betrieben bzw. ging davon aus, dass es passiert ist.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wie die Vorredner:

    Sofern der Ast. über die Einwendungen informiert und auf die 6-Monatsfrist hingewiesen wurde, gilt der Antrag danach als zurückgenommen. Dann wäre ein neuer Antrag zulässig.

    Ist in dem Verfahren hingegen noch keine Rücknahme erfolgt, müsste der Antrag nun zurückgenommen werden, damit das neue Verfahren zulässig ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich hänge mich hier mal rein:

    JA als Beistand beantragt Festsetzung im vereinfachten Verfahren.

    Die Festsetzung wird ab 01.05.2022 beantragt. Eine Rückstandsauflistung ab 01.05.2022 ist in der Anlage beigefügt.

    :/ Kann die Festsetzung rückwirkend erfolgen ?

    Bei Unterhaltsvorschuss beantragt das JA doch auch ab 1.4.2023 die Festsetzung und der davor gezahlte Unterhalt wird als Rückstand festgesetzt.

  • Das könnte unser Jugendamt sein. Von diesem wird auch ausschließlich Unterhalt als laufender Unterhalt geltend gemacht.
    Nicht irritieren lassen.

    Unterhalt für die Zeit vom 01.05.2022 bis 31.03.2023 als Rückstände festsetzen. Der Unterhalt für die Zeit ab 01.04.2023 als laufenden festsetzen, wenn der Antrag im Laufe des März' eingegangen ist.

  • Man kann den Antrag gar nicht anders ausfüllen und es wird auch im Hinweisblatt so erläutert. Unter Ziffer 7 ist der Beginnzeitpunkt der Forderung in der Vergangenheit einzutragen sowie die darauf bereits geleisteten Zahlungen. Ein gesondertes Feld für rückständige Zeiträume existiert nicht. Dass der/die Rechtspfleger/in dann erst ab dem Folgemonat der Antragstellung laufend festsetzt und den Rückstand für den vorangegangenen Zeitraum konkret beziffert, sollte allen klar sein und ist auch dem Beistand als Antragsteller bewusst.

  • Man kann den Antrag gar nicht anders ausfüllen und es wird auch im Hinweisblatt so erläutert. Unter Ziffer 7 ist der Beginnzeitpunkt der Forderung in der Vergangenheit einzutragen sowie die darauf bereits geleisteten Zahlungen. Ein gesondertes Feld für rückständige Zeiträume existiert nicht. Dass der/die Rechtspfleger/in dann erst ab dem Folgemonat der Antragstellung laufend festsetzt und den Rückstand für den vorangegangenen Zeitraum konkret beziffert, sollte allen klar sein und ist auch dem Beistand als Antragsteller bewusst.

    Seh ich auch so und seh da auch kein Problem drin.

    Spätestens in der Anhörungsverfügung unsererseits wirds ja sauber aufgeschlüsselt.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Man kann den Antrag gar nicht anders ausfüllen und es wird auch im Hinweisblatt so erläutert. Unter Ziffer 7 ist der Beginnzeitpunkt der Forderung in der Vergangenheit einzutragen sowie die darauf bereits geleisteten Zahlungen. Ein gesondertes Feld für rückständige Zeiträume existiert nicht. Dass der/die Rechtspfleger/in dann erst ab dem Folgemonat der Antragstellung laufend festsetzt und den Rückstand für den vorangegangenen Zeitraum konkret beziffert, sollte allen klar sein und ist auch dem Beistand als Antragsteller bewusst.

    So kenne (und mache) ich das auch.

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