"Umwandlung" PartmbB in GmbH & Co. KG

  • In der Literatur wird vielfach diskutiert, aus einer GmbH & Co. KG in die Rechtsform einer PartmbB zu wechseln. Mich interessiert dagegen genau der umgekehrte Weg, zu dem ich auf Anhieb keine Literatur finden konnte, der m.E. aber genauso möglich sein müsste.

    Ziel ist also, aus einer bestehenden Steuerberater-PartmbB in eine GmbH & Co. KG zu wechseln (Treuhandtätigkeiten werden übrigens erbracht). Da ein direkter Formwechsel nach dem UmwG nicht möglich ist (§ 225a UmwG) und Alternativen nach dem UmwG sehr aufwändig und kostspielig sind (z.B. doppelter Formwechsel erst in eine GmbH und dann weiter in die GmbH & Co. KG oder Neugründung der GmbH & Co. KG und Verschmelzung der PartmbB auf diese), wird folgender Weg favorisiert:

    1) Gründung der neuen Komplementär-GmbH

    2) Privatschriftlicher Gesellschafterbeschluss bei der PartmbB: Fortführung als GmbH & Co. KG unter (aufschiebend bedingt auf die Eintragung im Register erklärtem) Beitritt der gegründeten Komplementär-GmbH; dabei Änderung des bisherigen privatschriftlichen Partnerschaftsvertrags in einen weiterhin privatschriftlich gefassten Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG

    3) Abmeldung der PartmbB beim Partnerschaftsregister und Anmeldung der KG zum Handelsregister (dabei je Klarstellung, dass Rechtsträger identisch geblieben ist)

    4) Eintragung in den Registern

    Hat jemand Bedenken gegen diese Vorgehensweise? Vielleicht hatte sogar einer der Mitleser schon einen solchen Fall zu beurteilen? Bin jedenfalls für alle Meinungen, Tipps und Anmerkungen dankbar.

  • Das mag ja gehen, aber der Rechtsträger ist m.E. dabei nicht identisch.

    • Mitglied der Partnerschaftsgesellschaft kann eine GmbH nicht sein (§ 1 Abs. 1 Satz 3 PartGG) - das ist der entscheidende Unterschied zur Handelsgesellschaft und verhindert den "kalten Formwechsel".
    • Eine Umwandlung nach dem UmwG ist explizit nicht gestattet.


    Was wir hier in Wahrheit haben, ist die Neugründung einer KG durch die Personen, die auch Mitglieder der PartG waren, und die GmbH als Komplementär.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das ist genau mein Problem. Im umgekehrten Fall (Wechsel aus der GmbH & Co. KG in die PartmbB) wird es für zulässig gehalten, dass die Komplementär-GmbH aufschiebend bedingt auf die Eintragung der PartmbB aus der Gesellschaft austritt; gleichwohl bleibe der Rechtsträger identisch (so z.B. Zöbeley, RNotZ 2017, 341, 348; Wälzholz, DStR 2013, 2637, 2641).

    Daher denke ich, dass in meinem Fall nichts anderes gelten kann. Hier erfolgt dann eben der Beitritt der Komplementär-GmbH aufschiebend bedingt auf die Eintragung der KG im Register.

    § 225a UmwG (und für die Personenhandelsgesellschaften entsprechend § 214 UmwG) wurden meines Wissens ja nur deshalb eingefügt, weil man für weitere Varianten des Formwechsels, also z.B. Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft in eine andere Personengesellschaft, kein praktisches Bedürfnis sah. Denn aufgrund der "Durchlässigkeit" der Rechtsformen der Personengesellschaften können diese "Formwechsel" durch bloße Änderung des Gesellschaftsvertrages und Eintragung im Register erfolgen.

  • Wie die Vorredner. Eine entsprechende Klarstellung ("dabei je Klarstellung, dass Rechtsträger identisch geblieben ist") im Antrag könnte das Registergericht als Problem sehen. Eintragungsfähig wäre ein solcher Vermerk mMn so oder so nicht, also kann man ihn sich auch sparen.

  • Vielen Dank für eure Einschätzungen. Ihr habt auch Recht, in den von mir zitierten Aufsätzen halten sich die Autoren mit einer Begründung doch stark zurück ;).

    Ich selbst dachte an ähnliche Fragen bei einem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft, in der Praxis am häufigsten wohl GmbH in GmbH & Co. KG. Jedenfalls seit einem obiter dictum in einem BGH-Urteil vom 9.5.2005 (II ZR 29/03) hält es die ganz h.M. in der Literatur hier doch für zulässig, dass die künftige Komplementärin just im Moment des Wirksamwerdens des Formwechsels hinzutreten kann und nicht (mehr) bereits vorher am formwechselnden Rechtsträger mit einem träuhänderisch gehaltenen Mini-Anteil beteiligt werden muss. Dass bei einem derartigen Formwechsel die Rechtsträger identisch bleiben, wird - soweit für mich ersichtlich - von niemandem bestritten.

    Das zeigt m.E. letztlich doch, dass die Identität der Rechtsträger nicht zwingend dadurch verloren geht, dass mit Eintragung im Register die am Vermögen der KG ja ohnehin nicht beteiligte alleinige Komplementär-GmbH hinzutritt. Ich wende das ganze eigentlich jetzt nur außerhalb des Umwandlungsrechts an, weil es in der konkreten Konstellation bei Personengesellschaften eben schlicht gar keiner Maßnahmen nach dem UmwG bedarf und diese somit konseqenterweise auch nicht gestattet sind, wie §§ 214 und 225a UmwG zeigen.

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