Auslandszustellung - Geständnis?

  • Hallo zusammen,

    in einem Verfahren auf Genehmigung zur Erteilung einer 2. vollstreckbaren Ausfertigung einer Jugendamtsurkunde wurde eine Auslandszustellung vorgenommen. Ein Zustellungsnachweis liegt noch nicht vor. Nun kommt ein Schreiben des Antragsgegners mit dem zuzustellenden Schriftstück. Es ist ja dadurch eigentlich klar, dass die Zustellung erfolgreich vorgenommen wurde.
    Muss nun trotzdem weiterhin die Auslandszustellung erfolgen, da noch kein Zustellungsnachweis vorliegt oder reicht mit das "Geständnis" aus, dass bewiesen ist, dass der Beschluss erfolgreich zugestellt wurde?

  • in einem Verfahren auf Genehmigung zur Erteilung einer 2. vollstreckbaren Ausfertigung einer Jugendamtsurkunde wurde eine Auslandszustellung vorgenommen ...

    Seit wann wird in einem Verfahren auf Genehmigung zur Erteilung einer 2. vollstreckbaren Ausfertigung einer Jugendamtsurkunde irgendetwas zugestellt?
    Wenn Rechtspfleger sich langweilen ...

    Somit kannst du dir deine Frage selbst beantworten.

  • in einem Verfahren auf Genehmigung zur Erteilung einer 2. vollstreckbaren Ausfertigung einer Jugendamtsurkunde wurde eine Auslandszustellung vorgenommen ...

    Seit wann wird in einem Verfahren auf Genehmigung zur Erteilung einer 2. vollstreckbaren Ausfertigung einer Jugendamtsurkunde irgendetwas zugestellt?
    Wenn Rechtspfleger sich langweilen ...

    ....


    Das scheint ja dann einigen Kollegen so zu gehen. ;)

    Zumindest im folgenden Thread wurde die Frage der Zustellung und des Rechtsmittels ausgiebig diskutiert:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…re-Ausfertigung

  • Danke für den Thread. Hier finde ich allerdings wenig über die Frage, ob eine Zustellung an den Antragsgegner nun erforderlich ist oder nicht. Vielleicht kann zu dieser Frage noch jemand weiterhelfen?

  • Guten Morgen,

    ganz unabhängig von der Frage, ob eine Zustellung erfolgen musste:
    Hast Du per Einschreiben / internationaler Rückschein zugestellt?
    Dann kann man hier gucken : https://www.deutschepost.de/sendung/simpleQuery.html
    Die Sendungsnummer befindet sich in der Akte oder in einem Ordner in der Wachtmeisterei. Der Ausdruck bei einer erfolgreichen Zustellung wird hier als Zustellungsnachweis anerkannt.

    Liebe Grüße

    Stempelchen

  • Guten Morgen,

    ganz unabhängig von der Frage, ob eine Zustellung erfolgen musste:
    Hast Du per Einschreiben / internationaler Rückschein zugestellt?
    Dann kann man hier gucken : https://www.deutschepost.de/sendung/simpleQuery.html
    Die Sendungsnummer befindet sich in der Akte oder in einem Ordner in der Wachtmeisterei. Der Ausdruck bei einer erfolgreichen Zustellung wird hier als Zustellungsnachweis anerkannt.

    Liebe Grüße

    Stempelchen

    Danke für den Link. Das ist natürlich auch interessant. Wir haben per Einschreiben + internationalem Rückschein zugestellt. Der Rückschein kam jedoch nie zurück und lässt sich auch über den Link nicht finden.
    Danach hat man die Zustellung über die zentrale Behörde veranlasst. Hier kam bislang auch keine Rückmeldung, sondern jetzt lediglich das Schreiben des Antragsgegners.

  • Muss nun trotzdem weiterhin die Auslandszustellung erfolgen, da noch kein Zustellungsnachweis vorliegt oder reicht mit das "Geständnis" aus, dass bewiesen ist, dass der Beschluss erfolgreich zugestellt wurde?

    Unabhängig ob erforderlich oder nicht, reicht der hier offenkundige Nachweis, daß die Zustellung dem Empfänger zugegangen ist, § 189 ZPO.

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