Vergütung von verschiedenen RA

  • Hallo !

    Ich habe ein Vergütungsproblem .
    Antragstellerin hat einen Beratungshilfeschein erhalten.
    Kurze Zeit später im Oktober 2018 trudelte der Vergütungsantrag iHv 41,65€ nebst Urschrift ein. Auszahlung erfolgte.
    Nun wird ein weiterer Vergütungsantrag von einem komplett anderen RA eingereicht iHv 79,73€ (121,38-41,65). Die wissen auch , dass ein anderer RA bereits die 41,65 € abgerechnet hat .

    Und nu ...?

  • Nix Neues. Das gibt die Suche her.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Die Vergütung des zweiten Rechtsanwalts kann nicht aus der Staatskasse gezahlt werden. Der Berechtigungsschein ist abgerechnet worden, ein Anwaltswechsel ist von der Bewilligung nicht gedeckt.

    Bei einer Auszahlung an den zweiten Anwalt würdest Du Gefahr laufen, dass der erste Anwalt unter Hinweis auf den von ihm bereits zur Akte gegebenen Schein weitere Tätigkeiten abrechnet, die dann auch vergütet werden müssten. Im Ergebnis wären dann, verglichen mit den Aufwendungen für einen Anwalt, Mehrkosten angefallen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • In Niedersachsen ist die Vergütungsfestsetzung ja auf den mittl. Dienst übertragen, aber ich hätte keine Bedenken die Differenz festzusetzen, wenn der 1. Anwalt mitteilt, dass von ihm keine weiteren Gebühren geltend gemacht werden. Voraussetzung ist natürlich, dass die Vertretung erforderlich war. Der Anwaltswechsel verursacht kann dann ja keine Mehrkosten verursachen.

  • War die Angelegenheit (der Antragstellerin, nicht des Gerichts) nach der Abrechnung denn beendet?
    Warum wurde ein weiterer RA beauftragt und warum wurde dieser tätig? Und warum ohne Vorlage des Berechtigungsscheines?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Mit einem Berechtigungsschein kann nur ein Anwalt seine Vergütung aus der Staatskasse beantragen.

    Wenn ein zweiter RA im Rahmen der Beratungshilfe eine Vergütung aus der Staatskasse haben will, muss zuerst Beratungshilfe bewilligt werden.

    Liegt denn ein Antrag dafür vor?
    Ist denn die Frist für die nachträgliche Bewilligung eingehalten?
    Liegen denn alle anderen Voraussetzungen für eine Bewilligung (insbesondere keine Mutwilligkeit)?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Kannst Du Deine Meinung durch Gesetzestext oder Entscheidungen untermauern?


    Meiner Meinung nach muss man den Sachverhalt entsprechend eines Wechsels eines PKH-Anwaltes sehen.

    Ohne eine Beiordnung des neuen RA unter Aufhebung der bisherigen Beiordnung kann der neue RA zwar gern für den Mandanten tätig werden, aber nicht auf Kosten der Staatskasse.

    Voraussetzung für einen Wechsel der Beiordnung ist natürlich, dass Mehrkosten zu Lasten der Staatskasse nicht entstehen. Der neue RA muss also eingewilligt haben, nur bislang nicht entstandene Gebühren und Auslagen geltend zu machen.

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