Eigentümergrundschuld vom Finanzamt gepfändet - Vollstreckungsvoraussetzungen?

  • Hallo zusammen, ich bitte um Hilfe in folgendem Fall. Ursprünglich eingetragen ist eine Sicherungshypothek für das Land NRW (vertreten durch das örtliche Finanzamt). Diese Hypothek ist offenbar durch Zahlung der Forderung als Eigentümergrundschuld auf die Eigentümerin übergegangen, es erfolgte dann wiederum eine Pfändung dieser Eigentümergrundschuld. In den Veränderungsspalten in Abt. III ist hierzu vermerkt: "Nach Übergang als Grundschuld auf die Eigentümerin gepfändet für das Land NRW wegen einer Forderung i.H.v. x €. Bezug: Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts XY vom...". Nunmehr wird Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung aus dieser gepfändeten Grundschuld gestellt. Es wird vom Finanzamt bestätigt, dass die gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, § 322 Abs. 3 AO. Jetzt habe ich im Stöber gelesen, dass das Finanzamt natürlich berechtigt ist, ein Eigentümergrundpfandrecht zu pfänden und hieraus vorzugehen, dann jedoch damit am "normalen Rechtsverkehr" teilnimmt und zur Vollstreckung einen dinglichen Titel benötigt (21. Auflage, Rn. 34.6 zu § 15 mit Verweis auf Rn. 11.2 zu § 15). Jetzt bin ich gerade überfragt. Sehe ich das richtig, dass es nicht reicht, dass das Finanzamt das Vorliegen der gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen bestätigt? Müsste mir also ein dinglicher Titel vorgelegt werden? Was wäre das denn für ein Titel?
    Der der Pfändung zugrunde liegende Steuerbescheid? Muss ich da noch irgendwas beachten, wenn mir der Titel vorgelegt wird?

  • Danke schon mal für den Link, das ist schon sehr hilfreich. Irgendwie versteh ich trotzdem noch nicht so richtig, was ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel für das Finanzamt wäre. Ausschließlich ein Duldungstitel (nicht Duldungsbescheid, das habe ich verstanden), der noch beim zuständigen Gericht erwirkt werden muss? Oder ist auch ein Steuerbescheid ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel?

  • Wobei die (im Link von wohoj genannte) kritische Anmerkung von Goldbach m.E. nicht zutrifft. Er meint, weil ein öffentlich-rechtlicher Anspruch besteht, bedürfe es keines Titels. Er verkennt, dass wegen des öffentlich-rechtlichen Anspruchs die Pfändung ausgebracht wurde, aufgrund derer nun ein zivilrechtlicher Anspruch, nämlich auf Duldung der Zwangsvollstreckung, durchgesetzt werden soll. Für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche aber braucht es einen "zivilrechtlichen" Titel.
    So übrigens auch vertreten von Glotzbach/Goldbach in "Immobiliarvollstreckung aus Sicht der kommunalen Vollstreckungsbehörden".

  • Wobei die (im Link von wohoj genannte) kritische Anmerkung von Goldbach m.E. nicht zutrifft. Er meint, weil ein öffentlich-rechtlicher Anspruch besteht, bedürfe es keines Titels. Er verkennt, dass wegen des öffentlich-rechtlichen Anspruchs die Pfändung ausgebracht wurde, aufgrund derer nun ein zivilrechtlicher Anspruch, nämlich auf Duldung der Zwangsvollstreckung, durchgesetzt werden soll. Für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche aber braucht es einen "zivilrechtlichen" Titel.
    So übrigens auch vertreten von Glotzbach/Goldbach in "Immobiliarvollstreckung aus Sicht der kommunalen Vollstreckungsbehörden".

    Liebe 15. Meridian,

    als Vertreter von Gemeinden kann man die Meinung, wie Goldbach sie vorgetragen hat, schon
    mal äußern. Ist halt dann a.A. zum Rest.

  • Lieber wohoj, ja freilich kann man jede Meinung äußern, erst recht, wenn man vernünftig argumentiert. Es gibt eine Menge Einzelfragen, in denen ich dem BGH, Stöber, Böttcher, Hintzen oder Depré nicht folge. Kurios fand ich nur, dass Goldbach in der Entscheidungsanmerkung seiner in seinem eigenen Buch geäußerten Auffassung widerspricht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!