Bewilligung der Reallastleistungen als Altenteil

  • In einem Übergabevertrag wird für den Übergeber ein Wohnrecht bestellt und es werden verschiedene Versorgungsleistungen für den Übergeber vereinbart. Es wird die Eintragung des Wohnrechtes "als beschränkte persönliche Dienstbarkeit" bewilligt und die Eintragung der Versorgungsrechte "als Altenteil", beide untereinander im Gleichrang. Eine Reallast wird nicht bewilligt. Ist das so möglich?

  • Der Charakter der Rechte, aus denen das Altenteil bestehen soll, muss aus der Bewilligung hervorgehen, da das Altenteil kein eigenständiges dingliches Recht ist (s. Reetz im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.06.2019, § 49 RN 7 unter Zitat OLG Zweibrücken MittBayNot, 1996, 211; OLG Köln Rpfleger 1992, 431; OLG Düsseldorf MittRhNotK 1990, 167; 1990, 218). Auch ist erforderlich, dass das (Einzel-) Recht (hier wohl Reallast) Leibgedingscharakter hat (s. hier:
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…719#post1105719
    Wenn lediglich der Charakter eines wirtschaftlichen Austauschverhältnisses im Vordergrund steht, lehnt die Rechtsprechung die Einordnung als Altenteil ab (BeckOK/Reetz, § 49 RN 5 mwN).

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  • In einem Übergabevertrag wird für den Übergeber ein Wohnungsrecht und eine Reallast (Pflegerecht) bestellt, unter Zusammenfassung zu einem Altenteil.
    Das Wohnungsrecht gilt aber nur für eine Gemarkung bei einem anderen Grundbuchamt. Trotzdem soll im hiesigen Grundbuchamt auch ein Altenteil eingetragen werden.
    Geht das, obwohl das hiesige Grundstück nur für die Reallast haftet ?

  • Vorausgesetzt, es handelt sich tatsächlich um ein Altenteil; s. dazu das im Bezugsthread genannte Urteil des BGH vom 28.01.2000, V ZR 252/98,
    (Hervorhebung durch mich): „Zu Unrecht beurteilt das Berufungsgericht das Schuldverhältnis zwischen den Parteien als Altenteilsvertrag. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, wird eine Grundstücksübertragung allein durch eine Wohnrechtsgewährung mit Pflege- und Versorgungsverpflichtung im Bedarfsfall noch nicht zum Altenteilsvertrag“), dann ist auch auf dem nur für die Reallast mithaftenden Grundstück die Bezeichnung „Altenteil“ einzutragen. Bei einer Mehrheit von Belastungsgegenständen ist zu unterscheiden zwischen denjenigen, die tatsächlich mit Leibgedingsrechten (oder Altenteilsrechten) belastet sind und solchen, auf denen die Belastungen lediglich unter der Bezeichnung Leibgeding (oder Altenteil) eingetragen sind (s. Reetz im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.06.2019, § 49 RN 11). Der Mithaftvermerk in dem mit beiden Einzelrechten als Altenteil belasteten Grundstück lautet dann: „Mitbelastet, jedoch nicht mit dem Wohnungsrecht, ist das Grundstück […].“, s. Keller in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 49 RN 15).

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  • Zitat

    „Mitbelastet, jedoch nicht mit dem Wohnungsrecht, ist das Grundstück […].“, s. Keller in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 49 RN 15)

    Man könnte noch ergänzen, dass die Ansicht nach eigenem Bekunden (Rn 16) nicht die herrschende ist. Siehe auch Schöner/Stöber Rn 1334 Fußnote 27. Der Vermerk gilt auch allen Eintragungen, die mehrere Grundstücke betreffen. Unabhängig von der Anzahl der Blätter.

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