Abwesenheitspflegschaft

  • Hallo,

    ich hänge mich hier mal an. Meine Abwesenheitspflegerin ist nun bestellt worden. Sie vertritt die Interessen eines bekannten Erben, der unbekannten Aufenthaltes ist, bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Enthalten im Nachlass sind Grundstücke. Nun ging der erste Bericht der Pflegerin ein. Es laufen Verhandlungen zum Verkauf der Grundstücke.
    Da ich sonst nur ganz andere Rechtsgebiete bearbeite wie Zwangsvollstreckung und Kosten, muss ich mal nachfragen: Wie geht es weiter? Schreibe ich ihr, dass der Bericht eingegangen ist und die Akte auf Frist gelegt wird und sie Mitteilung machen soll, wenn der Nachlass auseinandergesetzt ist?

    :gruebel:

    Danke schon mal.

  • Hallo,

    ich hänge mich hier mal an. Meine Abwesenheitspflegerin ist nun bestellt worden. Sie vertritt die Interessen eines bekannten Erben, der unbekannten Aufenthaltes ist, bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Enthalten im Nachlass sind Grundstücke. Nun ging der erste Bericht der Pflegerin ein. Es laufen Verhandlungen zum Verkauf der Grundstücke.
    Da ich sonst nur ganz andere Rechtsgebiete bearbeite wie Zwangsvollstreckung und Kosten, muss ich mal nachfragen: Wie geht es weiter? Schreibe ich ihr, dass der Bericht eingegangen ist und die Akte auf Frist gelegt wird und sie Mitteilung machen soll, wenn der Nachlass auseinandergesetzt ist?

    :gruebel:

    Danke schon mal.

    Jahresbericht §§ 1911, 1915; 1840 BGB
    wenn Vermögensverwaltung Rechnungslegung §§ 1911, 1915, 1840, 1841 BGB
    ansonsten Vermögensverzeichnis (ggf. jährlich zu ergänzen).

  • Die Abwesenheitspflegerin wird wegen Verkauf von Grundstücken § 1821 BGB und / oder Abschluss eines Erbteilungsvertrags § 1822 BGB bei Dir Genehmigungen beantragen.

    Erfahrungsgemäß ist es meist so, dass die Sache wochenlang vor sich hin dümpelt und dann plötzlich alles ganz schnell gehen soll, weil man eine Einigung mit den Miterben erzielt hat.

    Daher würde ich bereits jetzt erste Ermittlungen anstellen und mir einen Erbschein oder sonstigen Erbnachweis sowie eine Aufstellung der Nachlasswerte zum Todestag inkl. Belege organisieren. Wenn zum Nachlass bebauter Grundbesitz gehört, würde ich eventuell auch die Einholung eines Gutachtens erwägen (gerade in Zeiten von Corona dürfte es etwas dauern, bis dir ein Gutachten vorgelegt wird). Wenn es dann zum Genehmigungsverfahren kommt, hast du schon mal was verwertbares in der Akte.

  • Wenn es dann zum Genehmigungsverfahren kommt, hast du schon mal was verwertbares in der Akte.

    Und wenn nicht?

    Abwesenheitspflegschaften und Veräußerungen von Grundbesitz können für den Abwesenheitspfleger bei Wiederauftauchen des Abwesenden durchaus problematisch werden. Auch wenn das Gericht die Veräußerung genehmigt hat. Es gab da so ne höchstgefährliche OLG-Entscheidung. Zumal als Pflegerin für den abwesenden Miterben keine Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer Veräußerung besteht.

    Ich warte in solchen Fällen durchaus ab, bis mir ggf. ein entsprechender Vertrag vorgelegt wird. Manchmal taucht der Abwesende auch wieder auf. Und wenn man doch der Auffassung ist, ein Gutachten zu benötigen, holt es dann ein.

    Ich sehe solche Genehmigungsverfahren nicht als eilbedürftig an. Sie dauern so lange, wie sie dauern. Sie dienen dem Schutz des Abwesenden und nicht zur Befriedigung der Bedürfnisse der Miterben oder gar der Erwerber.

  • Ich kann dir in Teilen zustimmen. Mit dem Gutachten kann man tatsächlich warten, bis man einen konkreten Genehmigungsantrag vorliegen hat. Aber die restlichen Unterlagen kann man eigentlich auch gleich besorgen, es kostet ja nichts, sich die Nachlassakte oder Grundbuchauszüge kommen zu lassen und was man hat, hat man.


    Ich denke es kommt immer auch auf die Umstände des Einzelfalls an. Ich habe gerade einen Fall mit einem DDR-Bürger, der vor der Wende irgendwann verschwunden ist. Es ist ziemlich unwahrscheinlich, dass der je wieder auftaucht. Ich habe bereits im Anordnungsverfahren umfassende Ermittlungen bezüglich dessen Verbleib angestellt und es lässt sich nichts herausfinden. Da werde ich wohl eine Erbauseinandersetzung genehmigen, da den Miterben sonst der Geduldsfaden reißt und die eine Teilungsversteigerung beantragen. Dann geht die Immobilie im Zweifel unter Verkehrswert weg. Damit ist dem Verschwundenen auch nicht gedient.

    Ist der Betroffene erst vor kurzem verschwunden oder weiß man sogar, dass er eventuell zurückkehrt (mir wurde zum Beispiel Mal ein Fall einer Entführung in Südamerika geschildert, für den aber letztendlich ein anderes Gericht zuständig war), wäre ich auch zurückhaltender

  • Wobei es die Ansicht gibt, dass für einen abwesenden Erben, der die Erbschaft noch nicht angenommen hat (auch nicht fiktiv durch Kenntnis und Ablauf der Ausschlagungsfrist), kein Abwesenheitspfleger, sondern ein Nachlasspfleger zu bestellen ist. OLG Frankfurt am Main, 27.10.2015, 20 W 244/15

  • Habe jetzt zum ersten Mal einen Abwesenheitspflegschaftsantrag auf dem Tisch.

    Einziger Inhalt: Die Person ist in einer Erbengemeinschaft. Es wurde die Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft beantragt.

    Die letzte bekannte Anschrift des Abwesenden war in Australien und die Post kam nicht an, mangels Meldesystem müsse nun ein Abwesenheitspfleger her.

    Da ich das jetzt das erste Mal habe- Reicht das so, ich tendiere zu ja, aber welche Ermittlungen muss ich anstellen? Aus dem GB ergibt sich nur der Name und das Geburtsdatum des Abwesenden (1927).

    Denke, es wird eingerichtet werden müssen- aber reichen die Angaben schon?


    Danke im Voraus

  • Wenn sie dir nachgewiesen haben, dass das nicht funktioniert hat und er in Deutschland abgemeldet ist (wo er vorher gewohnt hat), dann würde mir das reichen. Aber die Abmeldung aus Deutschland würde ich mir schon nachweisen lassen.

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