Guten Morgen,
wir haben folgendes Problem
Der Nachlasspfleger hat den Restnachlass unter Verzicht auf die Rücknahme zugunsten der unbekannten Erben hinterlegt. Die Pflegschaft ist noch nicht aufgehoben.
De Erblasserin stand unter Betreuung. Nunmehr ergeht ein Beschluss, in dem die Vergütung des Betreuers festgesetzt wird. Der NL-Pfleger reicht ihn zurück, mit der Erklärung, Zahlungen könnten nicht mehr erfolgen.
Meine Überlegung dazu:
Der NL-Pfleger hat zwar gegenüber der Hinterlegungsstelle auf die Rücknahme verzichtet, m. E. nach aber nur im eigenen Namen, nicht im Namen der Erben. Kann er- namens der Erben - nach § 22, Abs. 3, Zif. 1 HntG NRW gegenüber der Hinterlegungsstelle die Auszahlung an den Betreuer bewilligen?
Unbekannte Erben-Auszahlung an Dritte
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Adele -
6. August 2019 um 10:12
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Solange die Pflegschaft nicht aufgehoben ist, müsste der Nachlasspfleger die Auszahlung bewilligen können.
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Solange die Pflegschaft nicht aufgehoben ist, müsste der Nachlasspfleger die Auszahlung bewilligen können.
… handelnd für die unbekannten Erben (also für alle benannten Empfangsberechtigten) und ggf. mit Genehmigung des Nachlassgerichts.
Was nicht geht, ist die Rücknahme des erklärten Verzichts. Vgl. dazu unter anderem:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?64912-Rücknahmeverzichtserklärung-anfechtbar-gem-§-119-BGB
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?63628-Rücknahme-des-Rücknahmeverzichts
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?43996-Änderung-der-Empfangsberechtigten
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