Gemäß § 252 Abs. 4 S. 1 FamFG ist der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und die Einkommensbelege der letzten 12 Monate einreicht. Bei SGB II - Leistungen ist nach S. 2 der aktuelle Bewilligungsbescheid vorzulegen.
Für mich zur Klarstellung:
Wenn der Antragsgegner also den aktuellen Bescheid des Jobcenters vorlegt, entfällt dann die Auskunftsverpflichtung gemäß S. 1, d.h. keine Einkommensbelege der letzten 12 Monate und keine weiteren Angaben zum Vermögen erforderlich?
In meinem Fall hat der Antragsgegner den aktuellen Bescheid ab April 2019 eingereicht und sonst nix.